TH:Landesparteitag 2013.2/Antragsportal/Programmantrag - 021
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA021 |
Einreichungsdatum | 19.03.2013 |
Gliederung | Landesverband Thüringen |
Antragsteller | Cain |
Antragstyp | Programmantrag |
Art des Programmantrags | Programmantrag |
Zuordnung zum Programmpunkt | Thüringer Verfassung |
Zusammenfassung des Antrags | Unvereinbarkeit von Regierungsamt mit Bundestags- und Landtagsmandat in Verfassung schreiben. |
Schlagwörter | Verfassung, Thüringen |
Datum der letzten Änderung | 24.05.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis | Zurückgezogen |
AntragstitelÄnderung Artikel 72 der Thüringer Verfassung AntragstextArtikel 72 wird durch folgenden Absatz ergänzt: (3) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit kein Mandat in einem Landes- oder Bundesparlament in der Bundesrepublik Deutschland ausüben.Antragsbegründung
Mit diesem Antrag dürfen Mitglieder der Exekutive (Regierung) nicht mehr gleichzeitig Mitglieder der Legislative (Landtag, Bundestag) sein. Die Regierungsmitglieder sollen sich voll auf ihre Arbeit konzentrieren. Der Antrag wurde zurückgezogen und als Positionspapier neu gestellt. Piratenpad
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