TH:Landesparteitag 2012.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 003

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Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA003
Einreichungsdatum 02.10.2012
Gliederung Landesverband Thüringen
Antragsteller Possi26
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Betrifft Paragraph § 6a
Zusammenfassung des Antrags Der Antrag soll eine Unvereinbarkeit eines Mandats auf Landesebene mit einem Landesvorstandsamt festschreiben.
Schlagwörter Trennung Amt und Mandat, Vorstand
Datum der letzten Änderung 06.11.2012
Status des Antrags

Add.png Antrag wurde eingereicht

Abstimmungsergebnis Cancel.png Abgelehnt

Antragstitel

Trennung von Amt und Mandat auf Landesebene

Antragstext

Ich beantrage im §6a Landesvorstand am Ende folgende Punkte zu ergänzen: (x) Mitglieder des Landtags und Mitglieder der Regierung (Minister, Ministerpräsident, Staatssekretär) auf Landesebene sind von einer Kandidatur für den Landesvorstand ausgeschlossen.

Antragsbegründung

Dem Vorstand (neben der Basis) obliegt als offizielle Vertretung auch eine Kontrollpflicht der eigenen Fraktion.

Handelt ein Fraktionsmitglied oder die Fraktion (Regierung) nicht im Sinne der Partei, muss es dem Vorstand möglich sein, dies auch klar zu kommunizieren. Ist ein Fraktions/Regierungsmitglied im Vorstand, so entstehen hier starke Interessenskonflikte, da die Person zwischen den Fronten steht. Dies gilt es von vornherein zu vermeiden. Dies gilt meiner Meinung nach nicht nur für die politischen Vorstandsämter (Vorsitz, PolGF) sondern auch für die restlichen Vorstandsmitglieder, da sie die Entscheidung der anderen ebenso mittragen (sollen).

Diesen Interessenskonflikt sehe ich nicht ganz so stark für eine Kombination von Land/Bund, weshalb dafür keine Regelung getroffen wird.

Die separate Nennung von Landtag und Regierung dient der von uns angestrebten Gewaltenteilung von Exekutive und Legislative.

Piratenpad

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Anregungen

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Diskussion

Hier können Argumente angegeben werden, die für oder gegen den Antrag sprechen .

Dafür
Dagegen
+ „Fnde den Antrag gut, befürchte ABER, dass man die Trennung von Amt und Mandat nur (wie die Mandatsträgerabgabe, die 1% Spendenempfehlung und den Antrag zum limitierten Mandat) per Empfehlung (z.B. im Par. 6a) der Landessatzung unterbringen kann. Par. 11 (2) des Parteiengesetzes sieht vor, dass dem Vorstand Abgeordnete angehören KÖNNEN --- schliesst es also EXPLIZIT nicht aus (nur Vorsitzender und Schatzmeister dürfen nicht in einer parteinahen Stiftung arbeiten). Da muss man wohl vorsichtig sein, wenn man das dann in einer Landessatzung explizit ausschließt. Die Bundessatzung ist glücklicherweise kein Hinderungsgrund (siehe dort Par. 14).“ Cbeckstein
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Wenns nur eine Empfehlung in der Satzung werden soll ists mMn nicht wirklich sinnvoll darüber so zu diskutieren. - Rezzler
+ „Gerade eine Empfehlung in der Satzung (!) bewirkt, dass im Zweifelsfalle bei JEDER Aufstellungsversammlung darüber diskutiert wird, warum ggf. gegen die Empfehlung bei der Aufstellung verstosssen wird. Glaube mir, das wirkt!“ Cbeckstein
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Es schlicht als Forderung in die Satzung zu schreiben, wenn die Forderung evtl. nicht in der Satzung stehen darf, weil sie u.U. gegen das Parteiengesetz verstösst, wäre jedenfalls der GAU für diesen Antrag --- dann haben wir weder eine Forderung noch eine dringende Enpfehlung, die immer wieder einen Rechtfertigungsdruck auslöst, wenn dagegen verstossen werden soll. - Cbeckstein

Unterstützung/Ablehung des Antrags

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