TH:Landesparteitag 2012.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 006
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA006 |
Einreichungsdatum | 06.10.2012 |
Gliederung | Landesverband Thüringen |
Antragsteller | Possi26 |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Betrifft Paragraph | §6a |
Zusammenfassung des Antrags | Mitglieder eines Vollzeitparlamentes sollen nicht für ein Amt auf Landesebene kandidieren dürfen. |
Schlagwörter | Trennung Amt und Mandat, Vorstand, Abgeordnete |
Datum der letzten Änderung | 06.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis | Angenommen |
AntragstitelTrennung von Parteiamt und Mandat ebenenübergreifend Antragstext Es wird beantragt im § 6a am Ende als neue Nummer zu ergänzen:
(x) Mitglieder eines Vollzeitparlaments oder Mitglieder einer Regierung (Minister, Ministerpräsident, Staatssekretär) sind von einer Kandidatur für den Landesvorstand ausgeschlossen.
AntragsbegründungBegründung: Neben Abgeordneten auf Landesebene, haben Bundestagsabgeordnete, wenn sie ihren Job und das Vorstandsamt ernst nehmen, nicht wirklich die Zeit um beides gut zu machen. Analog die Begründung für Regierungsposten. Auch die Interessenskonflikte bestehen weiterhin. PiratenpadÄhnliche AnträgeTrennung Amt und Mandat :
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AnregungenBitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen. DiskussionHier können Argumente angegeben werden, die für oder gegen den Antrag sprechen . Dafür
Dagegen
„Dieser Antrag unterstellt, dass Abgeordnete keinen Anspruch auf Freizeit haben (und keine Mitarbeiter).
Wenn Abgeordnete aber einen Anspruch auf Freizeit haben (wieviel unterliegt nur ihrem Gewissen), dann sind sie ebenso frei wie jeder andere Pirat/Bürger, über die Verwendung dieser Zeit selbst zu entscheiden. Sie können in dieser Zeit genauso ein Vorstandsamt wahrnehmen, wie dies jeder andere Pirat mit Vollbeschäftigung kann. Dazu sei auch nochmal auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hingewiesen. § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
der Arbeitnehmer zu schützen.“ Käptn Nemo Unterstützung/Ablehung des AntragsPiraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmenPiraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen |