Benutzer:Käptn Nemo/Datenschutzbeauftragter
Inhaltsverzeichnis
- 1 Datenschutzbeauftragter des Landesverbandes Thüringen
- 1.1 Hauptprinzipien des Datenschutzes
- 1.2 Geltungsbereich
- 1.3 personenbezogene Daten
- 1.4 Datenschutz und Informationsfreiheit
- 1.5 Bundesdatenschutzgesetz
- 1.6 Vordrucke zum Datenschutz
- 1.7 Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Thüringen
- 1.8 Bundesdatenschutzbeauftragter der Piratenpartei
- 1.9 AG Datenschutz
- 1.10 Datenschutzbelehrung
- 1.11 weitere Quellen
Datenschutzbeauftragter des Landesverbandes Thüringen
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- Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Mindestanforderungen an den Datenschutzbeauftragten
- Ulmer Urteil zur Fachkunde des Datenschutzbeauftragten
Hauptprinzipien des Datenschutzes
Hauptprinzipien des Datenschutzes sind
- Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
- Erforderlichkeit,
- Zweckbindung.
Sind (dennoch) Daten einmal angefallen, so sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen (Datensicherheit). Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten durch die jeweils berechtigten Personen. Für automatisierte Abrufverfahren (Online-Verfahren) sind besondere Regeln zu beachten.
Aus den Prinzipien der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit folgt, dass Daten zu löschen (vgl. Datenvernichtung) sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Nicht mehr erforderliche Daten, die wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (insb. im Steuerrecht bis zu 10 Jahren) nicht gelöscht werden dürfen, sind zu sperren.
Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.
Geltungsbereich
Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.
Definitionen:
- Erheben = Beschaffen, § 3 Abs. 3 BDSG.
... (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. ...
- Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, § 3 Abs. 4 BDSG.
... (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. ...
- Nutzen = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, § 3 Abs. 5 BDSG.
... (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. ...
personenbezogene Daten
was sind personenbezogene Daten?
Datenschutz und Informationsfreiheit
Datenschutz steht grundsätzlich im Konflikt mit der Forderung nach Informationsfreiheit. Informationsfreiheit bedeutet, dass Informationen der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungstransparenz) und Transparenz (Politik)dem Bürger öffentlich gemacht werden (Öffentlichkeitsprinzip). Diese Informationen unterliegen jedoch auch dem Datenschutz und sollten daher vertraulich behandelt werden. Dieser Zielkonflikt wird sehr unterschiedlich gelöst. In Schweden wird das Öffentlichkeitsprinzip traditionell weitaus höher bewertet als der Datenschutz. Selbst hochprivate Daten wie die Einkommensteuererklärung sind öffentlich. In Deutschland bestand traditionell eine geringe Bereitschaft öffentlicher Verwaltungen zur Veröffentlichung von Informationen. Erst 2006 wurde diese Haltung durch das Informationsfreiheitsgesetz gelockert. Die Abwägung zwischen den Belangen von Informationsfreiheit und Datenschutz wurde in § 5 Informationsfreiheitsgesetz weitgehend zu Gunsten des Datenschutzes vorgenommen:
Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers
das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat.
Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat|§ 5 Informationsfreiheitsgesetz (§ 5 Informationsfreiheitsgesetz)
Ähnliche Konflikte ergeben sich auch auf Unternehmensebene. Hier kollidiert ein eventueller Auskunftsanspruch von Kunden oder Dritten mit dem Datenschutz. So hatte etwa der Mobilfunkbetreiber T-Mobile den Wunsch eines Kunden, den Absender von Werbe-SMS zu erfahren, mit dem Hinweis auf Datenschutz abgewiesen – und wurde erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (Az. I ZR 191/04) dazu gezwungen. (Bei unerwünschten Werbe-SMS: Bloß nicht antworten, heise.de, 19. Juli 2007)
Bundesdatenschutzgesetz
Vordrucke zum Datenschutz
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Thüringen
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 BDSG ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 6 der Zweiten Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums, GVBl. 1992 S. 66).
Für die Öffentliche Verwaltung zuständig ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Bundesdatenschutzbeauftragter der Piratenpartei
AG Datenschutz
Datenschutzbelehrung
durchgeführte Datenschutzbelehrungen seit 18.04.2012
Datei:Belehrung 2012 2.pdf Belehrung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis für Mitglieder und Mitarbeiter der Piratenpartei Deutschland gem. §5 BDSG
Datei:Datenschutzverpflichtung.pdf Formblatt Datenschutzverpflichtung