Benutzer:Käptn Nemo/Datenschutzbeauftragter\Bundesdatenschutzgesetz
Das Bundesdatenschutzgesetz
Das BDSG ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Erhebung, und Verwendung von personenbezogenen Daten zwar in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig ist, grundsätzlich aber eine „regelwidrige“ Ausnahme darstellt.
Betrieblicher Datenschutz (nach BDSG):
Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert (mit dem Computer) erheben, verarbeiten oder nutzen, vor.
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen,
- wenn mehr als vier Arbeitnehmer damit beschäftigt sind,
personenbezogene Daten geschäftsmäßig
- zum Zwecke der Übermittlung (Adresshandel, Auskunfteien etc.) oder
- zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung (Markt- und Meinungsforschung)
erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 4f Abs. 1 BDSG).
Wenn personenbezogene Daten
- auf andere Art und Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
ist die Bestellung erst erforderlich,
- wenn mindestens 20 Personen damit beschäftigt sind.
Zu berücksichtigen sind sämtliche Arbeitnehmer, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer.
Datenschutzbeauftragter des Landesverbandes Thüringen
Diese Seite ist noch im Aufbau, da ich erst frühestens am Mittwoch (18.04.2012)
zum Datenschutzbeauftragten der Piratenpartei Thüringen bestellt werde.