Antragsfabrik/§11 - Finanzordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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(5) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben. }} | (5) Für Spenden sind prinzipiell normgerechte Spendenquittungen bzw. Zuwendungsbescheinigungen anzufertigen. Ab einer Spendenhöhe von 50 Euro sind die Spendenquittungen dem Spender zu übergeben. }} | ||
| Begründung = Verweis auf die Bundesfinanzordnung wird aktualisiert. Neuer Absatz 5 für die Spendenregelung. Konkretisierung in Absatz 4 und Absatz 2. | | Begründung = Verweis auf die Bundesfinanzordnung wird aktualisiert. Neuer Absatz 5 für die Spendenregelung. Konkretisierung in Absatz 4 und Absatz 2. | ||
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| Gremium = Landesverband | | Gremium = Landesverband |
Version vom 20. März 2010, 15:06 Uhr
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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband von Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. |
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- [[Antragssteller::Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht]]
- Betrifft
- Landessatzung / §11
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung des §11 der aktuellen Landessatzung.
Alter Text:
§11 - Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 28. Juni 2009.
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.Neuer Text:
§11 - Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 05.06.2010.
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet bzw. legitimiert werden.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gebietsverbänden alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Kommen die Gebietsverbände dieser Forderung nicht nach, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.
- Begründung
Verweis auf die Bundesfinanzordnung wird aktualisiert. Neuer Absatz 5 für die Spendenregelung. Konkretisierung in Absatz 4 und Absatz 2.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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- ...
Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1
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