TH:Landesparteitag 2013.2/Antragsportal/Programmantrag - 039: Unterschied zwischen den Versionen

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*Berlin und Sachsen haben so etwas schon in ihren Hochschulgesetzen. Thüringen bisher nicht, aber jeder spricht von einem lebenslangem Lernen und wir suchen qualifizierte Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt.
 
*Berlin und Sachsen haben so etwas schon in ihren Hochschulgesetzen. Thüringen bisher nicht, aber jeder spricht von einem lebenslangem Lernen und wir suchen qualifizierte Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt.
 
|text=Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) § 60 regelt im Allgemeinen den Hochschulzugang in Thüringen.
 
|text=Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) § 60 regelt im Allgemeinen den Hochschulzugang in Thüringen.
 
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Wir fordern eine Novellierung des ThürHG. Dabei sollen Berufstätige eine Studienzugangsberechtigung erhalten, obwohl sie keine Studienzugangsberechtigung besitzen.  
Wir fordern eine Novellierung des ThürHG. Dabei sollen Berufstätige eine Studienzugangsberechtigung erhalten, obwohl sie keine Studienzugangsberechtigung nach § 60 (1) besitzen.  
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Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, müssen Berufstätige eine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren und drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich vorweisen können.
Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, müssen Berufstätige
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eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren und drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich vorweisen können.
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Das geplante Studium muss dem erlernten Beruf ähnlich sein, sonst ist eine Zugangsprüfung notwendig.
 
Das geplante Studium muss dem erlernten Beruf ähnlich sein, sonst ist eine Zugangsprüfung notwendig.
 
Handelt es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang, so sind ein bestimmer Prozentsatz der Studienplätze an Berufstätige vergeben.
 
Handelt es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang, so sind ein bestimmer Prozentsatz der Studienplätze an Berufstätige vergeben.
 
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**Studienzugangsberechtigung ist geregelt im ThürHSG § 60. Nicht jeder besitzt nach § 60 (1) diese
*Berlin und Sachsen haben so etwas schon in ihren Hochschulgesetzen. Thüringen bisher nicht, aber jeder spricht von einem lebenslangem Lernen und wir suchen qualifizierte Fachkräfte auf dem Arbeitsmarkt.
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**Berlin und Sachsen haben sowas schon in ihren Hochschulgesetzen. Thüringen bisher nicht
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**IdR spricht man vom lebenslangem Lernen und der Suchen nach qualifizierten Fachkräfte.
 
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Version vom 18. Mai 2013, 19:34 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer PA039
Einreichungsdatum 15.05.2013
Gliederung Landesverband Thüringen
Antragsteller Unterstrichmoepunterstrich
Antragstyp Programmantrag
Art des Programmantrags Programmantrag
Zuordnung zum Programmpunkt Bildung
Zusammenfassung des Antrags Studium ohne Hochschulzugangsberechtigung nach ThürHG
Schlagwörter Bildung, Hochschulpolitik, ThürHG
Datum der letzten Änderung 18.05.2013
Status des Antrags

Help.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis Help.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Studium ohne Studienzugangsberechtigung

Antragstext

Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) § 60 regelt im Allgemeinen den Hochschulzugang in Thüringen.

Wir fordern eine Novellierung des ThürHG. Dabei sollen Berufstätige eine Studienzugangsberechtigung erhalten, obwohl sie keine Studienzugangsberechtigung besitzen. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, müssen Berufstätige eine abgeschlossene staatlich anerkannte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren und drei Jahre Erfahrung in diesem Bereich vorweisen können.

Das geplante Studium muss dem erlernten Beruf ähnlich sein, sonst ist eine Zugangsprüfung notwendig.

Handelt es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang, so sind ein bestimmer Prozentsatz der Studienplätze an Berufstätige vergeben.

Antragsbegründung

Piratenpad

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Antragsvertagung


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