TH:Landesparteitag 2012.2/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 002
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA002 |
Einreichungsdatum | 02.10.2012 |
Gliederung | Landesverband Thüringen |
Antragsteller | Volta |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Betrifft Paragraph | §3 - Absatz 1 |
Zusammenfassung des Antrags | Ergibt sich aus Antragstitel. |
Schlagwörter | Satzung, Rechte und Pflichten |
Datum der letzten Änderung | 31.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis | Noch nicht abgestimmt |
AntragstitelStreichung von "Pflicht" aus §3 (1) der Satzung der Piratenpartei Thüringen AntragstextDer Parteitag möge beschließen, den folgenden Text (1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
durch den neuen Text (1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. zu ersetzen. AntragsbegründungNiemand ist meiner Meinung nach bei den Piraten zu etwas zu "verpflichten", zumal der Begriff "Pflicht" von jedermann anders gedeutet wird. Nach diesem momentanen Satzungstext könnte ein Pirat von der Partei prinzipiell ausgeschlossen werden, wenn er sich nicht bereit erklärt, (Zitat) "im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen". Falls das Wort "Pflicht" implizieren sollte, dass ein Pirat im Rahmen der Satzung handeln muss, so ist das bereits mit §5a der Satzung der Piratenpartei Thüringen abgegolten. Ein jeder Pirat hat nach meiner Ansicht das Recht, etwas für die Piratenpartei zu tun, jedoch nicht die Pflicht. Piratenpad
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Dagegen
- „Niemand wird gezwungen, in eine Partei einzutreten. Und auch wer dennoch in eine Partei eintritt, wird erst mal zu gar nichts verpflichtet, schon gar nicht durch einen blossen Satzungs-Paragraphen, in dem von Pflicht die Rede ist. Vielmehr verpflichtet man sich mit einem Parteieintritt selbst (!) und freiwillig (!) zu etwas --- nämlich zum gemeinsamen Ziel der Partei beizutragen. Nicht mehr und nicht weniger, als an diese Selbstverständlichkeit zu erinneren, ist Aufgabe des fraglichen Paragraphen. Und deshalb finde ich, sollte der genau so in der Satzung formuliert bleiben, wie er es jetzt ist.“ Cbeckstein
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