TH:Landesparteitag 2013.2/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 003: Unterschied zwischen den Versionen

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vorsehen würde, ist dabei jedoch ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach dem AGG nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.
 
vorsehen würde, ist dabei jedoch ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach dem AGG nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist.
 
Unabhängig davon ist eine Quote immer nur eine Symptombekämpfung und keine Lösung bestehender, realer Probleme. Insbesondere in der aktuellen Fokussierung auf die Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten von DAX-Unternehmen wäre eine solche Quote auch allgemeingesellschaftlich völlig irrelevant, weil der überwältigende Teil der Frauen gar keinen Nutzen aus ihr ziehen könnte. Eine wirkliche Gleichberechtigung benötigt sinnvollere Maÿnahmen wie Investitionen in eine ausreichende Kinderbetreuung und Ganztagsschulen, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, einen angemessenen Mindestlohn und eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Situation von Alleinerziehenden.
 
Unabhängig davon ist eine Quote immer nur eine Symptombekämpfung und keine Lösung bestehender, realer Probleme. Insbesondere in der aktuellen Fokussierung auf die Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten von DAX-Unternehmen wäre eine solche Quote auch allgemeingesellschaftlich völlig irrelevant, weil der überwältigende Teil der Frauen gar keinen Nutzen aus ihr ziehen könnte. Eine wirkliche Gleichberechtigung benötigt sinnvollere Maÿnahmen wie Investitionen in eine ausreichende Kinderbetreuung und Ganztagsschulen, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, einen angemessenen Mindestlohn und eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Situation von Alleinerziehenden.
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Version vom 1. Juni 2013, 22:22 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer X003
Einreichungsdatum 19.03.2013
Gliederung Landesverband Thüringen
Antragsteller Wieland
Antragstyp Sonstiger Antrag
Art des sonstigen Antrags Positionspapier
Zusammenfassung des Antrags Die Piratenpartei Thüringen lehnt die Einführung einer gesetzlichen Quote

für Beschäftigung ab.

Schlagwörter Quote, Gleichberechtigung
Datum der letzten Änderung 01.06.2013
Status des Antrags

Add.png Antrag wurde eingereicht

Abstimmungsergebnis Help.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Ablehnung einer gesetzlichen Quote

Antragstext

Die PIRATEN Thüringen wenden sich gegen jede Form von Geschlechterdiskriminierung. Daher unterstützen

wir alle Massnahmen, die geeignet sind, die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern zu gewährleisten. Eine gesetzlich vorgeschriebene geschlechterspezifische Beschäftigungsquote sehen wir nicht als geeignete

Massnahme an.

Antragsbegründung

Eine derartige Quote würde massive verfassungsrechtliche und privatrechtliche Probleme aufwerfen. Auf der Seite des staatlichen Handelns regelt Art. 3, Grundgesetz folgendes: (1) Alle Menschen sind vor demGesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dieser Artikel des Grundgesetzes macht eine gesetzlich vorgeschriebene Quote, die Männern und Frauen nicht exakt die gleiche staatliche Förderung garantiert (und damit nur wiederholen würde, was bereits im GG steht, also sinnlos wäre), verfassungsrechtlich unmöglich. Es wäre nur eine Frage der Zeit, bis eine Normenkontrollklage die Aufhebung einer gesetzlichen Vorschrift erzwingen würde, die die faktische Bevorteilung eines Geschlechtes durch die gezielte Benachteiligung des anderen fordert. Im Verhältnis der Bürger untereinander und speziell im Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis stellt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) durch sog. Diskriminierungsverbote sicher, dass niemand aufgrundvon ˆ Rasse und ethnischer Herkunft, ˆ Geschlecht, ˆ Religion und Weltanschauung, ˆ Behinderung, ˆ Alter (jedes Lebensalter) oder ˆ sexueller Identität

benachteiligt werden darf. Eine gesetzliche Quote, die Männern und Frauen nicht exakt die gleichen Karriere-Chancen garantiert, also eines der beiden Geschlechter auf Kosten des anderen gezielt diskriminiert, wäre folglich mit dem AGG unvereinbar. Im Arbeitsverhältnis sind Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoÿen, unwirksam (Ÿ 7 Abs. 2 AGG). Eine Ungleichbehandlung kann zwar im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn dadurch auf angemessene Weise eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird (Ÿ 5, Ÿ 8 bis Ÿ 10 AGG). Ein absoluter Vorrang der vor Diskriminierung geschützten Gruppe, wie ihn eine gesetzliche Geschlechter-Quote vorsehen würde, ist dabei jedoch ausgeschlossen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach dem AGG nur zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Unabhängig davon ist eine Quote immer nur eine Symptombekämpfung und keine Lösung bestehender, realer Probleme. Insbesondere in der aktuellen Fokussierung auf die Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten von DAX-Unternehmen wäre eine solche Quote auch allgemeingesellschaftlich völlig irrelevant, weil der überwältigende Teil der Frauen gar keinen Nutzen aus ihr ziehen könnte. Eine wirkliche Gleichberechtigung benötigt sinnvollere Maÿnahmen wie Investitionen in eine ausreichende Kinderbetreuung und Ganztagsschulen, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, einen angemessenen Mindestlohn und eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Situation von Alleinerziehenden.

Piratenpad

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