TH:Landesparteitag 2016.2/GO
Tagesordnung | Geschäftsordnung | Versammlungsämter | Antragsportal | Kandidatenliste
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Allgemeines
- 2 § 2 Versammlungsämter
- 3 § 3 Kandidatur
- 4 § 4 Wahlordnung
- 5 § 5 Anträge
- 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung
- 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung
- 5.3 Anträge auf Änderung des Programms
- 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung
- 5.4.1 Antrag auf Ende der Rednerliste
- 5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 5.4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 5.4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 5.4.5 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 5.4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 5.4.7 Antrag auf Abstimmung des nächstplazierten Antrags
- 5.4.8 Antrag auf Feststellung des notwendigen Quorums
- 6 Gültigkeitsdauer
§ 1 Allgemeines
(1)
Nimmt ein Pirat laut Satzung gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2)
Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3)
Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge),
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) und
- Wechsel des Versammlungsleiters
zu enthalten hat, wird vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter, allen Protokollanten und dem am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
Akkreditierung
(1)
Die Teilnehmer werden vom Landesvorstand oder einem Beauftragten akkreditiert.
(2)
Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat nach Satzung, im folgenden Landespirat genannt, eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
§ 2 Versammlungsämter
Versammlungsleiter
(1)
Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstandsvorsitzende als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2)
Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan.
Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Landespiraten sichergestellt werden muss.
Jedem Landespiraten ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.
Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.
Jeder Landespirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3)
Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4)
Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. Helfer des Versammlungsleiters stehen unter dessen Aufsicht und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden.
{GO-Antrag auf Ablehnung des Helfers XY}
(5)
Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6)
Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7)
Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
Wahlleiter & Wahlehlfer
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, und zur Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen mindestens einen Wahlleiter.
(2) Der Wahlleiter bestimmt die Wahlhelfer. Wahlleiter und Wahlhelfer dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(3) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(4) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Helfers XY}
(5) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben ist.
§ 3 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
(5) Der Kandidat hat das Recht, sich der Versammlung vorzustellen. Kann der Kandidat nicht an der Versammlung teilnehmen, so hat er das Recht einen Vertreter zu bennennen, welcher diese Aufgabe übernimmt.
(6) Im Anschluss der Kandidatenvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Kandidaten zu stellen und Wortmeldung (Meinungen) abzugeben. Dem Kandidaten ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.
(7) Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Dem Fragesteller muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu zwei Rückfragen zu stellen. Diese müssen sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und sind möglichst kompakt zu gestalten.
(8) Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.
(9) Nach Ende der Rednerliste wird dem Kandidaten noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.
§ 4 Wahlordnung
Allgemeines
(1)
Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2)
Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung wird nicht abgestimmt und die geheime Abstimmung ohne Diskussion durchgeführt.
(3)
Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4)
Alle Landespiraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse und Umstände, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen können, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat, wenn die nicht unmittelbar ausgeräumt werden können.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(7) Als Wahlverfahren für Alternativanträge und Personenwahlen mit mehreren Kandidaten wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.
Abstimmungen
Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1)
Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(2)
Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- 1 für JA
- 2 für NEIN
- keine Option gewählt für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2)
Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes
(1) Über Änderungen der Satzung oder des Parteiprogrammes wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
Wahlen
(1)
Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt.
(2) Wahlen zu gleichrangigen und gleichbenannten Ämtern (z.B. Beisitzer, Schiedsrichter, Kassenprüfer) werden regelmäßig gemeinsam durchgeführt, wenn kein abweichender Antrag gestellt wird. {GO-Antrag auf getrennte Wahl}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Werden Ämter mehrfach besetzt, werden die einzelnen Posten gewählt als seien es einzelne Ämter.
Wahlen zu Parteitagsämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].
Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.
(2) Als Wahlverfahren wird das Akzeptanzwahlverfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Nein-Stimme zu allen Kandidaten gewertet.
(3) Gewählt sind die Kandidaten, welche mindestens die Hälfte der für sie möglichen Stimmen erhalten haben.
(4) Haben mehr Kandidaten die benötigte einfache Mehrheit der Stimmen erreicht als Posten zu vergeben sind, so sind die Personen gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Wenn eine Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidaten herrscht, so gibt es eine Stichwahl wenn diese nötig ist.
(5) Wurden in den bisherigen Wahlgängen nicht alle zu vergebenen Posten besetzt, gibt es einen weiteren Wahlgang um die noch freien Posten. Bei diesem Wahlgang darf nur die Hälfte der Kandidaten - mindestens jedoch so viele wie noch Posten zu vergeben sind - antreten, die relativ gesehen die meisten Stimmen erhalten haben.
(6) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.
(7) Wird der Kandidat bei §4.3.6 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 bis §4.3.6 durchsetzt.
Wahlen zu Listenvorschlägen zu Wahlen für Volksvertretungen
(1) Ein Kandidat für den Landeslistenwahlvorschlag gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung erhält.
(2) Die Rangfolge in der Landesliste wird durch die Stimmenzahl festgelegt.
(3) Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muß, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, daß maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder daß die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muß die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.
(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5 Anträge
allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragssteller hat das Recht, seinen Antrag der Versammlung vorzustellen. Kann der Antragssteller nicht an der Versammlung teilnehmen, so hat er das Recht einen Vertreter zu bennennen, welcher diese Aufgabe übernimmt. Ist dies nicht geschehen, kann ein freiwilliger Versammlungsteilnehmer die Aufgaben des Antragsstellers übernehmen.
(2) Im Anschluss der Antragsvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Antragssteller zu stellen und Wortmeldung (Meinungen) abzugeben. Dem Antragssteller ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.
(3) Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Dem Fragesteller muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu zwei Rückfragen zu stellen. Diese müssen sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und sind möglichst kompakt zu gestalten.
(4) Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.
(5) Nach Ende der Rednerliste wird dem Antragssteller noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.
Anträge auf Änderung der Satzung
Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
Anträge auf Änderung des Programms
Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1)Jeder Landespirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. GO-Anträge dürfen immer auch schriftlich gestellt werden.
(2) Die Geschäftsordnungsanträge
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung
müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit Beauftragten gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Landespirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag}
Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(4) Jeder Landespirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.
(6) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
- GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
- GO-Antrag auf Ablehnung des Helfers XY
- GO-Antrag auf geheime Abstimmung
- GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- GO-Antrag auf Alternativantrag
- GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
- GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
- GO-Antrag auf Abstimmung des nächstplatzierten Antrages
- GO-Antrag auf Feststellung des notwendigen Quorums
Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Landespirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf nicht auf der Rednerliste stehen und sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so ist die Rednerliste mit Annahme des Antrages geschlossen.
Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut enthalten.
{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Landespirat hat das Recht, zum aktuellen Versammlungsgegnstand ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.
Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].
Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). Kandidaten und Antragsstellern ist stets eine längere Redezeit zuzugestehen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
Antrag auf Abstimmung des nächstplazierten Antrags
(1) Wurde bei dem Abstimmungsverfahren zu konkurrierenden Anträgen ein Antrag abgestimmt und von der Versammlung abgelehnt, kann die Versammlung im Rahmen des GO-Antrages entscheiden, den in der Akzeptanz nächstplazierten Antrag abzustimmen.
(2) Ist die Versammlungsleitung nicht in der Lage, die Reihenfolge der konkurrierenden Anträge vorzulegen, so ist über die noch konkurrierenden Anträge erneut das Akzeptanzwahlverfahren anzuwenden.
(3) Der hier beschriebene GO-Antrag kann nur in unmittelbarer Folge an die Abstimmung des vorhergehenden Satzungänderungs-, Programm-, oder Sonstigen Antrags gestellt werden.
Antrag auf Feststellung des notwendigen Quorums
(1) Die Satzung des Landesverbandes Thüringen sieht in §6b (9) vor, dass ein Landesparteitag nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten oder mindestens 150 stimmberechtigte Piraten anwesend sind.
(2) Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, dieses Quorum durch die Versammlungsleitung prüfen zu lassen. {GO-Antrag auf Feststellung des notwendigen Quorums}
Gültigkeitsdauer
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.