TH:Landesparteitag 2014.1/TagesordnungAV/ThürLWO

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Version vom 20. März 2014, 12:49 Uhr von Käptn Nemo (Diskussion | Beiträge) (§ 32 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge)

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§ 37 Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 17 eingereicht werden. Sie muss enthalten
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der
Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2,
der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei,
darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist
die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die
Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine
schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien haben die nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes weiter
erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 18 zu erbringen. Die
Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist
der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu
vermerken. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 19, dass sie ihrer
Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerber gegeben haben,
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13, dass die
vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der
Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen
Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu
erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer
Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 20 gefertigt, die
Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 21 abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der
Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 20 Abs. 2
des Gesetzes genannten Partei handelt.
(5) § 32 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 32 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss enthalten
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der
Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2,
des Bewerbers,
2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
bei anderen Wahlkreisvorschlägen (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
enthalten.
(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des
Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich
zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so
müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs.
2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.
Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist
nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der
anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Bei anderen Wahlkreisvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften
auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet
sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung folgender
Vorschriften zu erbringen:
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der
Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen
der Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als
Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind
außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die
Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung nach § 23 des Gesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den
Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem
Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Wohnung im
Sinne von § 13 des Gesetzes, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde,
bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der
Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte
Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des
Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine
Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den
Wahlkreisvorschlag unterstützt.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere
Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
5. Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine
Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind
ungültig.
(5) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12, dass er seiner
Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als
Bewerber gegeben hat,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13, dass der
vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3. bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die
Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt
worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes auch eine Ausfertigung der
Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage
14 gefertigt werden, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15 abgegeben
werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der
Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlkreisvorschlag von mindestens 250
Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5
Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des
Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen
Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 30 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch
öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen
auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes hin.
Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes und
die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und
Form der Wahlvorschläge, die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und
Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und
Versicherungen hin (§§ 17, 22, 23 und 29 des Gesetzes).
(2) Ein Bewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt (§ 16 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat
spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung einen Antrag nach
dem Muster der Anlage 10b zu stellen (Ausschlussfrist). Er hat glaubhaft zu machen, dass er seinen
Lebensmittelpunkt seit mindestens einem Jahr in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den
Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Landeswahlleiter, der über diesen Antrag
spätestens am 86. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der
Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche
nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72.
Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der
Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben.