Antragsfabrik/§5 - Ordnungsmaßnahmen

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Version vom 27. April 2010, 16:48 Uhr von Hendrik (Diskussion | Beiträge)

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband von Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!

Änderungsantrag Nr.
Ordnungsmaßnahmen.1
Beantragt von
[[Antragssteller::Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht]]
Betrifft
Landessatzung / §5
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich die Änderung des §2 der aktuellen Landessatzung.
Alter Text:

§5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.

(2) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beständig und wiederholt missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(3) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 5 Absatz 2 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

Neuer Text:

§5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Thüringen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  • 1. Verwarnung
  • 2. Verweis mit Auflagen
  • 3. Enthebung aus einem Parteiamt
  • 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Gebietsvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.

(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland, bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung eines Gebietsverbandes, Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Gebietsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Gebietsverbandes und Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des, die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes, hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.
Begründung

Um rechtliche Schwierigkeiten zu unterbinden, sind die Punkte zum Thema Ordnungsmaßnahmen nun genau geregelt. Arten der Ordnungsmaßnahmen sind durch das Parteiengesetz vorgeschrieben. Der alte Absatz 2 und nun neue Absatz 6 wurde umformuliert und konkretisiert. Hiermit ist die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände detailliert geregelt.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Flexi 09:50, 17. Mär. 2010 (UTC)
  2. --Hendrik 12:42, 21. Mär. 2010 (UTC)
  3. --AnBe 15:05, 22. Mär. 2010 (UTC)
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

  • Das Schiesgericht zu einen Eilverfahren von 14 Tagen zu zwingen sehe ich als kritisch! Immerhin sind die Richterposten von Piraten besetzt, die zumeist auch anderen Tätigkeiten nachgehen. Die 14-Tage Frist könnte zur Folge haben das einge Richter von dem Verfahren zurücktreten, was das jeweilige Schiedsgericht handlungsunfähig machen könnte! Immerhin sind solche Ausschlussbeschlüsse sicherlich recht komplex und nicht von Heute auf Morgen konzipiert. Ich würde die First auf wenigstens 28 Tage erhöhen! Zudem bin ich mir nicht sicher ob ein Pflichtverhandlung notwendig ist! vllt sollte der Text so umformuliert werden das die Möglichkeit auf ein 28-Tägiges Eilverfahren besteht, wenn der ausgeschlossene Verband o.ä das fordert! --Morphy 14:18, 8. Apr. 2010 (UTC)

Bitte hier das für und wieder eintragen.

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