TH:KV Weimar Weimarer Land/Satzung

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Version vom 17. Juni 2013, 14:54 Uhr von Gilbert (Diskussion | Beiträge) (SÄA 006 eingepflegt § 12 Satzungs- und Programmänderung)

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Dies ist die offizielle Satzung des Kreisverbandes Weimar & Weimarer Land, beschlossen auf dem Gründungsparteitag am 29.09.2012 in Weimar. Eine Änderung an dieser Satzung darf nur durch Beschluss eines Kreisparteitages erfolgen. Zuletzt geändert auf dem KPT 2013.1.




Präambel

Dies ist die Satzung des Kreisverbands Weimar & Weimarer Land der Piratenpartei Deutschland im Landesverband Thüringen. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen in der Fassung vom 13.05.2012 (geändert auf dem Landesparteitag 2012.1) untergeordnet. Alle im Folgenden genannten Verweise auf die Landessatzung beziehen sich auf diese Fassung. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.




§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Weimar & Weimarer Land des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisverband führt den Namen gemäß Satzung des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet »Piratenpartei Deutschland Kreisverband Weimar & Weimarer Land« und die Abkürzung lautet »PIRATEN Weimar & Weimarer Land«. Im Folgenden wird in dieser Satzung nur noch die Bezeichnung 'Kreisverband' verwendet.
  3. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind der Landkreis Weimarer Land und die kreisfreie Stadt Weimar. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Weimar.





§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
  2. Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit zu einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.
  3. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  4. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in Gliederungen auf gleicher Ebene sind unzulässig.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird auf Grundlage der Bundessatzung in der auf dem Bundesparteitag 2012.1 geänderten Fassung erworben.
  2. Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die Bewerber_in im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht bereits Mitglied ist. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied wird.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder Ausschluss aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.



§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landes- und der Bundessatzung die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an ihrer politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung des Kreisverbands dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
  2. Interna können per mehrheitlichen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichen Beschluss von diesem Status befreit werden.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbands ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Mitgliederversammlungen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
  5. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus.
  6. Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen, über die bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden wird. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein, Antragstext und Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Die Entscheidung über einen Antrag darf nur im Ausnahmefall vertagt werden. Annahme, Ablehnung oder Vertagung eines Antrags müssen vom Vorstand begründet werden.
  7. Jeder Pirat mit parlamentarischem Mandat hat die Pflicht, im Sinne aller sich auf Mandatsträger beziehenden Programm- und Satzungspunkte der Piratenpartei zu handeln. Das freie Mandat, also die Gewissensfreiheit bei der Stimmabgabe, wird hierdurch nicht eingeschränkt. Eine Mißachtung dieser Pflicht kann als Parteischädigung betrachtet werden.



§ 6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstößt ein Pirat gegen Satzung, Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt dieser damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Die Beantragung des Ausschlusses wird vom Vorstand des Kreisverbandes beim Bundesvorstand beantragt.
  3. Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.
  4. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
  5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  6. Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung eines Gebietsverbandes, Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Gebietsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Gebietsverbandes und Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.



§ 7 Gliederung

  1. Im Gebiet des Kreisverbandes können Untergliederungen geschaffen werden. Diese heißen Ortsverbände.
  2. Für Ortsverbände gelten die verwaltungsrechtlichen Grenzen der Städte und Gemeinden. Mehrere aneinander grenzende Städte und Gemeinden können zu einem Ortsverband zusammengefasst werden.
  3. Mitglieder des Kreisverbandes, die im Gebiet eines Ortsverbandes wohnen, sind gleichzeitig Mitglieder dieses Ortsverbandes.
  4. Die Gründung eines Ortsverbandes bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Kreisverbandes gemäß §5 Absatz 4. Bei der Gründungsversammlung müssen mindestens 42, der im Gebiet des künftigen Ortsverbandes wohnhaften Mitglieder, anwesend sein.
  5. Ortsverbände müssen mindestens 84 Mitglieder haben. Sinkt die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes dauerhaft darunter, können sie vom Kreisparteitag aufgelöst werden.
  6. Der Vorstand des Ortsverbandes tagt mindestens einmal vierteljährlich.



§ 8 Organe des Kreisverbands

  1. Der Kreisparteitag
  2. Der Kreisvorstand
  3. Die Gebietsversammlung




§ 8a Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindesten fünf, es beantragen. Das einberufende Zehntel der Piraten muss stimmberechtigt sein und ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten was zu Beginn des Kreisparteitages zu dokumentieren ist. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens vier Wochen vor dem Kreisparteitag ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  5. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  6. Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer. Diesen obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Prüfung der Finanzen durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.



§ 8b Der Kreisvorstand

  1. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, zwingend zu wählen sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
  2. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von zwei Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  5. Auf Antrag eines Zehntels, jedoch mindestens fünf der gemäß § 5 Absatz 4 stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  6. Der Kreisvorstand ist mit der Hälfte, jedoch mindestens drei seiner Mitglieder uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig.
  7. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
    1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    2. Dokumentation der Sitzungen
    3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  8. Der Vorstand ist verantwortlich aktuelle Mitgliederzahlen monatlich zu veröffentlichen.
  9. Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  10. Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  11. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf andere Vorstandsmitglieder über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
  12. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
  13. Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.




§ 8c Die Gebietsversammlung

  1. Eine Gebietsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder einer oder mehrerer durch das Wahlrecht festgelegter Verwaltungseinheiten des Kresiverbandes, im Folgenden allgemein als "Gebiet" bezeichnet. (Beispiele: Stimmbezirke, Wahlbezirke, Wahlkreise)
  2. Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, in denen unterhalb des Kreisverbandes kein Gebietsverband existieren.
  3. Gebietsversammlungen werden nur bei Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes oder wenn ein Fünftel, jedoch mindestens drei der Piraten, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind, sie beantragen. Die Einladung erfolgt gemäß § 8a Absatz 2.
  4. Der Kreisvorstand kann ein Mitglied mit der Durchführung der Gebietsversammlung beauftragen. Das beauftragte Mitglied ist Versammlungsleiter_in und neben der Organisation der Gebietsversammlung dafür verantwortlich, alle Protokolle, Formulare und Unterschriften, die im Rahmen der Versammlung erstellt werden, unverzüglich an den Kreisvorstand weiter zu reichen. Wird keine Bauftragung ausgesprochen bestimmt die Gebietsversammlung zu Beginn den Versammlungsleiter.
  5. Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder aus dem betreffenden Gebiet anwesend sind.
  6. Bei Gebietsversammlungen ist jedes Mitglied des Kreisverbandes gemäß § 5 Absatz 4 stimmberechtigt. Die Vorgaben durch das Bundes- oder Landeswahlrecht bei der Aufstellung von Wahlkreisbewerbern sind darüber hinaus bindend.
  7. Eine Gebietsversammlung besitzt ausschließlich folgende Kompetenzen:
    1. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Stimmbezirke, Wahlbezirke oder Wahlkreise des entsprechenden Gebietes
    2. die Verabschiedung eines Wahlprogramms
    3. die Verabschiedung von Leitlinien für ihre kommunalpolitische Arbeit
  8. Über die Gebietsversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der Protokollführung und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.




§ 9 Schiedsgericht

  1. Zuständig für den Kreisverband ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
  2. Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.




§ 10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
  2. Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.




§ 11 Zulassung von Gästen

  1. Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können per Beschluss Gäste zulassen.
  2. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
  3. Gästen kann Antrags- und/oder Rederecht erteilt werden.
  4. Gäste sind angehalten Schnittchen mitzubringen.




§ 12 Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen dieser Satzung können grundsätzlich nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  2. Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingereicht wurde. Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail an vorstand@piraten-weimar.de oder per Brief an die offizielle Adresse des Kreisverbandes zugegangen ist oder formgerecht in das vom Kreisvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde.
  3. In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes bestimmt der Kreisverband Kernbereiche seiner kommunalpolitischen Arbeit sowie ein kommunalpolitisches Wahlprogramm; beides wird mit 2/3-Mehrheit durch den Kreisparteitag beschlossen.
  4. Erweiterungen oder Anpassungen müssen, sofern sie sinnverändernd sind, ebenfalls von einem Kreisparteitag mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  5. Die Festlegung der Kernbereiche geschieht unbefristet. Das Wahlprogramm bezieht sich auf eine bestimmte Wahl und gilt für die Dauer der folgenden Amtszeit.
  6. Anträge an das Wahlprogramm müssen eindeutige Angaben zur betreffenden Wahl enthalten, damit Sie entsprechend zugeordnet werden können. Anträge, die sich nicht auf ein konkretes Wahlprogramm oder die Kernthemen beziehen, werden dem Wahlprogramm der als nächstes folgenden Kommunalwahl zugeordnet.




§ 13 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.
  2. Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
  3. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist.




§ 14 Finanzordnung

  1. Es gilt die Bundessatzung (Abschnitt B: Finanzordnung) in der Fassung vom 15. Mai 2012 (geändert auf dem Bundesparteitag 2012.1)
  2. Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50,00 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  3. Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.