Benutzer:Puck.152

Aus Wiki der Piraten Thueringen
Wechseln zu: Navigation, Suche

Infos zu mir gibt es im Bundeswiki

Vorschlag für eine geänderte Wahl- und Geschäftsordnung für Kreisparteitage in Thüringen:

Synopse

Konsollidierte Fassung

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens 1. gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut, 2. Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und 3. das Wahlprotokoll, falls Wahlen stattfinden zu enthalten hat, wird durch den Versammlungsleiter, den Wahlleiters und den am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Es ist binnen einer Woche nach Ende des Parteitages in den parteiüblichen Medien zu veröffentlichen.

§ 1.1 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind Piraten, die vom Vorstand der jeweiligen Gliederung oder des Landesverbandes als solche beauftragt wurden, oder der Vorstand selbst.
(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§ 2 Versammlungsämter

§ 2.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der einladende Vorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners} (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter bekannt zu machen. Jeder Helfer der Versammlungsleitung kann durch die Versammlung abgelehnt werden {GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers}
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt gibt.
(6) Der Versammlungsleiter stellt die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern hierfür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er wird hierbei durch den Wahlleiter unterstützt.

§ 2.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Wahl eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Durchführung umfasst 1. die Ankündigung einer Wahl, 2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, 3. die Eröffnung und die Schließung eines Wahlgangs, 4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere die Wahrung des Wahlgeheimnisses. 5. das Entgegennehmen der Stimmzettel, 6. das Auszählen der Stimmen, 7. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils die Wahl annehmen und 8. Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere Freiwillige zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Helfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers}
(4) Das Wahlprotokoll muss die Ergebnisse aller Wahlen enthalten und vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben werden.

§ 3 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 4 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmen.
(2) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(3) Alle Versammlungsteilnehmer, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat, wenn er den Fehler oder Verstoß nicht ohne Auswirkungen auf das Wahlergebnis beheben kann.
(4) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

§ 4.1 Abstimmungen

§ 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung} Meinungsbilder werden nicht ausgezählt.

§ 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem eindeutig gekennzeichneten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • + für JA
  • - für NEIN
  • 0 für ENTHALTUNG

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend. (3) Stehen mehrere miteinander konkurrierende Anträge zur Abstimmung, werden zunächst in einer Abstimmung nach den Grundsätzen der Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die beiden erfolgsversprechenden bestimmt. Danach erfolgt eine weitere Abstimmung, über welchen Antrag die Versammlung entscheiden will. Der Verbleibende Antrag wird nach den allgemeinen Bestimmungen abgestimmt.

§ 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend.

§ 4.2 Wahlen

§ 4.2.1 Wahlgrundsätze

(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte eine ja/nein-Stimme pro Kandidat. Gewählt ist, wer mehr ja- als nein-Stimmen auf sich vereint und die meisten ja-Stimmen auf sich vereint. Wenn in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählte werden, entscheidet das Verhältnis der ja- zu nein-Stimmen über deren Rangfolge.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt das gleiche Ergebnis erzielt, wird unter diesen ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden. (3) Wahlen zu gleichberechtigten und gleich benannten Ämtern finden grundsätzlich in einem Wahlgang statt. Auf Antrag der Versammlung können sie in getrennten Wahlgängen erfolgen {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}.
(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§ 4.2.1 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. (2) Personenwahlen finden geheim statt, wenn eine Satzung oder ein Gesetz dies vorschreiben oder ein Versammlungsteilnehmer dies verlangt {GO-Antrag auf geheime Wahl}. (3) Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Zehntel der Abstimmenden dies verlangt {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge werden immer offen durchgeführt.

§ 5 Anträge

§ 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. (1) einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Versammlungsteilnehmer kann eine Für- oder eine Gegenrede halten. Für jeden Antrag findet jeweils nur eine Für- oder eine Gegenrede statt. (4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. (5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

§ 5.4.1 Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§ 5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

(2) Der Antrag muss die gewünschte Änderung präzise bezeichnen und ist schriftlich zu stellen.

§ 5.4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen und ist schriftlich zu stellen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§ 5.4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, ein Meinungsbild zum aktuellen Gegenstand der Versammlung einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} Über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

§ 5.4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§ 5.4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§ 5.4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit} Eine Begrenzung der Redezeit unter 30 Sekunden ist unzulässig.

§ 6 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.