Benutzer:Puck.152/Synopse

Aus Wiki der Piraten Thueringen
Wechseln zu: Navigation, Suche
Alt Neu Grund
[[Kategorie:Kreisverband Jena|AG Parteitag]]

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 2010.1 der PIRATEN Jena am 27. Februar 2010

[[Kategorie:Kreisverband Gera|AG Parteitag]]

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Namensgebung richtig
= § 1 Allgemeines =

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. <br>

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. <br>

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

* gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,

* Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und

* das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Wiki der PIRATEN Thüringen, auf der Mailingliste der PIRATEN Jena und auf www.piraten-jena.de binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reicht für die Mailingliste ein Verweis auf das Wiki.

1. gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,

2. Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und

3. das Wahlprotokoll, falls Wahlen stattfinden

zu enthalten hat, wird durch den Versammlungsleiter, den Wahlleiters und den am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.

Es ist binnen einer Woche nach Ende des Parteitages in den parteiüblichen Medien zu veröffentlichen.

Nrn. funktionieren besser


Richtigstellung


Für eine Beurkundung braucht man einen Notar


Gekürzt und technikneutral formuliert.

== § 1.1 Akkreditierung ==

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Kreisvorstand selbst. <br>


(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. '''{GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}''' <br>

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

(1) Akkreditierungspiraten sind Piraten, die vom Vorstand der jeweiligen Gliederung oder des Landesverbandes als solche beauftragt wurden, oder der Vorstand selbst. <br>

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. '''{GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}''' <br>

(2)

An Realität angepasst.


Sinnlose, nicht überprüfbare Regelung. Bei Stimmabgabe zählt immer nur die Anzahl der abgegebenen Stimmen (vgl. BGH und BVerfG).


Neue Nr. als Folge

=== § 1.1.1 Verlassen der Versammlung ===

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.


=== § 1.1.2 Betreten der Versammlung ===

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

=== § 1.1.1 Verlassen der Versammlung ===

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.


=== § 1.1.2 Betreten der Versammlung ===

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Blödsinn. Ab wann, zB. schon, wenn eins aufs Klo muss?
= § 2 Versammlungsämter =


== § 2.1 Versammlungsleiter ==

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. <br>


(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. '''{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}''' <br>

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. <br>

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. <br>


(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. <br>

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der einladende Vorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. <br>


{GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners}


(4) Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter bekannt zu machen. Jeder Helfer der Versammlungsleitung kann durch die Versammlung abgelehnt werden '''{GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers}''' <br>


streiche „macht“, setze „gibt“


(6) Der Versammlungsleiter stellt die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern hierfür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er wird hierbei durch den Wahlleiter unterstützt.

An Realität angepasst.


Schönere Formulierung


- Helfer müssen keine Parteimitglieder sein.

- mit Wahlhelfern gleichgestellt

- „sofort“ wegen Ungenauigkeit gestrichen


deutsch formuliert


- An Realität angeglichen

- Weniger Formalfick



== § 2.2 Wahlleiter ==

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden. <br>

(2) Die Durchführung umfasst

* die Ankündigung einer Wahl,

* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,

* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,

* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.


* das Entgegennehmen der Stimmzettel,

* das Auszählen der Stimmen,

* Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,

* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und

* Erstellung eines Wahlprotokolls. <br>

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. '''{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}''' <br>

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Streiche „Ernennung“, setze „Wahl“

(2) Die Durchführung umfasst

1. die Ankündigung einer Wahl,

2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,

3. die Eröffnung und die Schließung eines Wahlgangs,

4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere die Wahrung des Wahlgeheimnisses.

5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,

6. das Auszählen der Stimmen,

* Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,

7. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils die Wahl annehmen und

8. Erstellung eines Wahlprotokolls. <br>

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere Freiwillige zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Helfer ablehnen. '''{GO-Antrag auf Ablehnung eines Helfers}''' <br>


(4) Das Wahlprotokoll muss die Ergebnisse aller Wahlen enthalten und vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben werden.

Inkonsequente Ausgangsformulierung


Nrn. funktionieren besser.


Präziser formuliert.


Präzisierung


überflüssig umständliche Formulierung von Nr. 6


Präzisierung


Folge der Änderungen zu Versammlungsleiterhelfern


- Pflicht zur Anferitgung bereits oben

- Inhalt beschrieben

- beurkunden geht nicht ohne Notar

= § 3 Kandidatur =

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. <br>

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. <br>

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. <br>

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

= § 4 Wahlordnung =

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt. <br>

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. <br>

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. <br>

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. <br>


(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}''' <br>

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmen. <br>

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. <br>

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. <br>

(4) Alle Versammlungsteilnehmer, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat, wenn er den Fehler oder Verstoß nicht ohne Auswirkungen auf das Wahlergebnis beheben kann. <br>


(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Ergibt sich aus Gesetz und Rspr.


Deutsch

verschoben


ist keine notwendige Feststellung (vgl. oben)


Präzisierung


Die meisten Verstöße lassen sich problemlos fixen.


Weder überprüfbar noch sinnvoll.

== § 4.1 Abstimmungen ==


=== § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ===

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. <br>

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Meinungsbilder werden nicht ausgezählt. Standardanpassung
=== § 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge ===

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt.

Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: <br>

* + für JA <br>

* - für NEIN <br>

* 0 für ENTHALTUNG <br>

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. <br>


(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.


Streiche „nummerierten“ setze „eindeutig gekennzeichneten“

Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: <br>

* + für JA <br>

* - für NEIN <br>

* 0 für ENTHALTUNG <br>

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.


(3) Stehen mehrere miteinander konkurrierende Anträge zur Abstimmung, werden zunächst in einer Abstimmung nach den Grundsätzen der Wahl durch Zustimmung (Approval Voting) die beiden erfolgsversprechenden bestimmt. Danach erfolgt eine weitere Abstimmung, über welchen Antrag die Versammlung entscheiden will. Der Verbleibende Antrag wird nach den allgemeinen Bestimmungen abgestimmt.

Realitätsanpassung


Gehört zur Bekanntgabe der Details der Wahl


auch für die Ungültigkeit von Stimzetteln gibt es allgemein anerkannte Regeln.


Gerne übersehen, wie mit einer Antragsmehrheit umzugehen ist.

=== § 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes ===

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend.

Nr. Streichen Wer „A“ sagt muss auch „B“ sagen.
== § 4.2 Wahlen ==

=== § 4.2.1 Wahlgrundsätze ===

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. <br>

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}''' <br>

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}


(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte eine ja/nein-Stimme pro Kandidat. Gewählt ist, wer mehr ja- als nein-Stimmen auf sich vereint und die meisten ja-Stimmen auf sich vereint. Wenn in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählte werden, entscheidet das Verhältnis der ja- zu nein-Stimmen über deren Rangfolge. <br>

(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt das gleiche Ergebnis erzielt, wird unter diesen ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(3) Wahlen zu gleichberechtigten und gleich benannten Ämtern finden grundsätzlich in einem Wahlgang statt. Auf Antrag der Versammlung können sie in getrennten Wahlgängen erfolgen '''{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}'''. <br>

(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Ersteinmal das Wahlverfahren definieren.


Regel vor der Ausnahme festlegen.


Nur neue Nr. notwendig

=== § 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern ===

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt. <br>

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten; Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.


=== § 4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern ===

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist. <br>

(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern.


=== § 4.2.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht ===

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern mit der Maßgabe, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.

=== § 4.2.1 Wahlen und Abstimmungen ===

(1) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.

(2) Personenwahlen finden geheim statt, wenn eine Satzung oder ein Gesetz dies vorschreiben oder ein Versammlungsteilnehmer dies verlangt {GO-Antrag auf geheime Wahl}.

(3) Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Zehntel der Abstimmenden dies verlangt {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge werden immer offen durchgeführt.

- Irgendwie war der Ursprung wiederholt der gleiche Text, der keinen Sinn ergibt und inhaltsleer erscheint.

- Neufassung beinhaltet das, was notwendig und üblich ist.

= § 5 Anträge =


== § 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung ==

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Nr. Streichen Wer „A“ sagt muss auch „B“ sagen.
== § 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung ==

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.


== § 5.3 Anträge auf Änderung des Programms ==

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

== § 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung ==

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.


== § 5.3 Anträge auf Änderung des Programms ==

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

Satzungsregelungen haben in einer GO nichts zu suchen.
== § 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung ==

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. <br>

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. (1) einen Alternativantrag stellen. '''{GO-Antrag auf Alternativantrag}''' Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. <br>

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. <br>


(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern Abs. (2) entsprechend. <br>

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Streiche „Rückziehung“ setze „Rücknahme“

(3) Jeder Versammlungsteilnehmer kann eine Für- oder eine Gegenrede halten. Für jeden Antrag findet jeweils nur eine Für- oder eine Gegenrede statt.


In letzteren Fall gilt §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern Abs. (2) entsprechend.

Deutsch


Präzisierung und Beschleunigung


Folgeänderung zu Oben

=== § 5.4.1 Antrag auf Ende der Rednerliste ===

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. '''{GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}''' <br>

(2) Der Antragsteller <br>

* darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und

* darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

=== § 5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung ===

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein <br>

* das Hinzufügen eines Punktes, <br>

* das Entfernen eines Punktes, <br>

* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,<br>

* das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}


(2) Der Antrag muss die gewünschte Änderung präzise bezeichnen und ist schriftlich zu stellen. So üblich
=== § 5.4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ===

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}


Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen und ist schriftlich zu stellen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung} s.o.
=== § 5.4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ===

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}''' § 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung Abs (2) bis (4) finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. <br>

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. <br>

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

(1) Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, ein Meinungsbild zum aktuellen Gegenstand der Versammlung einzufordern. '''{GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}''' Über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. <br>

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. <br>

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

Einschränkung auf aktuellen Gegenstand


üblich


Folgeänderung

=== § 5.4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung ===

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

Nr. Streichen Wer „A“ sagt muss auch „B“ sagen.
=== § 5.4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung ===

(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

Nr. Streichen Wer „A“ sagt muss auch „B“ sagen.
=== § 5.4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit ===

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}


Nr. Streichen


Eine Begrenzung der Redezeit unter 30 Sekunden ist unzulässig.

Wer „A“ sagt muss auch „B“ sagen.


Käme sonst dem Ende der Debatte gleich.

= § 6 Gültigkeitsdauer =

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

Nr. Streichen

streiche „seine“ setze „ihre“

Wer „A“ sagt muss auch „B“ sagen.

Deutsch