Antragsfabrik/§6c - Landesschiedsgericht
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Version vom 17. März 2010, 20:36 Uhr von AlBern (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ {{Antragsfabrikat | Antragssteller = Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht | Titel = Änder…“)
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband von Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. |
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- [[Antragssteller::Alexandra im Auftrag der AG Satzungsrecht]]
- Betrifft
- Landessatzung / §6c
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung des §6c der aktuellen Landessatzung.
Alter Text:
§6c - Landesschiedsgericht
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(3) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.Neuer Text:
§6c - Landesschiedsgericht
1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 05. Juni 2010 geregelt.
(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.- Begründung
Der Verweis auf die Bundessatzung wurde aktualisiert.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Argument 1
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
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