TH:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/§4b Absatz (1)

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den TH:Landesparteitag 2012.1 von Piet.

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Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
[[Antragssteller::Piet]]
Betrifft
Landessatzung / §4b Absatz (1)
Beantragte Änderungen

Der §4b Absatz (1) der Thüringer Satzung wird durch folgende Fassung ersetzt:

§4b - Gründung einer Untergliederung

(1) Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Thüringen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens 30 Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

Begründung

Die Erhöhung der notwendigen Mitgliederzahl für die Gründung einer Gliederung dient neben der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit auch dazu, dass die Gliederung auch wirtschaftlich ist. Erst ab 20 zahlenden Mitgliedern ist eine Untergliederung für die Partei wirtschaftlich sinnvoll, da für jede Untergliederung Kosten für die Rechnungsprüfung entstehen.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

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