Benutzer:Käptn Nemo/ nautilus /Krähennest

Aus Wiki der Piraten Thueringen
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Krähennest

"Der Begriff Krähennest bezeichnet in der Seemannssprache die zu einem Mastkorb umgebaute Plattform (Mars) am Masttopp (Mastspitze) 
oder auf der Saling des Untermastes, am Fußpunkt der Marsstenge. -> Ausguck" (Wikipedia)

Hier wird damit der Bereich gekennzeichnet, in dem Themen strategisch, also "auf lange Sicht", vorbereitet werden.

Strategische Ziele

Hier werden Problemfelder zur bearbeitet, die später in Programmanträge einfliessen können.

Recht

Gerichtsstand

Wir lehnen eine Aushöhlung des Anspruches auf den gesetzlichen Richters durch Phänomene wie "forum shopping" und "fliegenden Gerichtsstand" ab. Es darf nicht im Belieben eines Klägers stehen, die Klage gerade dort zu erheben, wo er sich die besten Chancen ausrechnet. Durch die Rechtsprechung, bei Veröffentlichungen im Internet einen Erfolg überall anzunehmen, wo der entsprechende Inhalt abgerufen werden kann, ist das Konzept des Gerichtsstandes am Erfolgsort nicht mehr zeitgemäß und erlaubt die willkürliche Auswahl eines beliebigen Gerichts. Wir wollen eindeutig regeln, welches Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. (Bundesprogramm der Piratenpartei)

  • Der Gerichtsstand sollte, bei Sachverhalten das Internet betreffend, bei Verfahren gegen Privatpersonen, der Gerichtsbezirk am Wohnort der betroffenen Person sein. Für Verfahren gegen Unternehmen ist ein einheitlicher Gerichtsstand für den gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland festzulegen

Mietrecht

In der Summe der Urteile zu Mietminderungen wäre es heutezutage möglich völlig mietfrei in einem Objekt zu wohnen. Sind die Mängel an einer Wohnung jedoch so gravierend, dass Mietminderungen oberhalb von 50% zugebilligt würden, dann ist es (ggf. auchz gesundheitlich) nicht mehr zu verantworten, einen Mieter dort überhaupt noch wohnen zu lassen. Hier müßte der Vertrag von Gerichts wegen aufgehoben werden. Nach dem Auszug hat der Vermieter dann auch eher die Möglichkeit die gravierenden Mängel zu beheben, als wenn dies im bewohnten Zustand geschehemn müßte.

  • Mietminderungen dürfen niemals mehr als 50% der vereinbarten Miete erreichen. Ist dem Mieter das weitere Wohnen in dem Vertragsobjekt nicht mehr zuzumuten, erhält er dafür ein sofortiges fristloses Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur durch ein rechtskräftiges Urteil bewirkt werden.

Beim Mietrecht ist eine Unterteilung zwischen natürlichen Personen als Vermietern und juristischen Personen als Vermietern vorzunehmen. Ein Recht, welches die (insbesondere finanziellen unf juristischen) Möglichkeiten von juristischen Personen als Vermieter (Wohnungsgesellschaften etc.) zur Grundlage aller Rechtsverhältnisse im Mietrecht macht, verkennt, dass die im Streitfall langwierigen Verfahren von natürlichen Personen auch im Falle des Obsiegens vielfach zu einem enormen finanziellen Verlust führen.

Gerade Mietnomaden können natürliche Personen als Vermieter schnell in den wirtschaftlichen Ruin führen, da diesen Vermietern keine angemessen schnellen rechtlichen und tatsächlichen Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

  • "Ist ein Mieter mit mehr als 3 Monatsraten im Rückstand, erhält der Vermieter ein sofortiges Sonderkündigungsrecht. Nach dem Erreichen der 4. Monatsrate erhält der Vermieter ein sofortiges Räumungsrecht. Kann der Mieter bei einer durchgeführten Räumung nachweisen, dass die Miete fristgemäß beim Vermieter eingegangen ist, hat er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der ihm entstandenen Kosten"

Sachenrecht

Störerhaftung

http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung
Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, 
Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt.
Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten
Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Störerhaftung dient aktuell nur dazu, dem (vermeintlich) Betroffenen einfachere Wege zu eröffnen, eine Störung zu beseitigen, als die normalerweise notwendige Ursache der Störung finden und beseitigen zu müssen. Dabei wird ein am Rechtsverstoss Unbeteiligter unverhältnismäßig in Anspruch genommen.

Hier findet im aktuell geltenden Recht sozusagen "Lärmschutz statt Lärmquellenbeseitigung" statt.

Die Störerhaftung ist in der vorliegenden Form komplett zu überarbeiten.

  • Statt dem Vorgehen gegen eine bislang als Störer bezeichnetes Subjekt als "Ersatzvornahme", ist nur noch ein Vorgehen gegen den Verursacher des Rechtsverstosses selbst zulässig. Ist dafür die Mithilfe des bislang als Störer bezeichneten Subjektes nötig, so darf dieses maximal auf "Unterlassene Hilfeleistung" in Anspruch genommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die rechtswidrige Tätigkeit des Dritten zu unterbinden.

Vorweggenommene Störerhaftung

Diese "nicht-offizielle" Bezeichnung wird verwendet, um Regelungen in Vertragstypen zu bezeichnen, wie sie u.a. in der Wohnungswirtschaft sehr verbreitet sind.

Hierbei wird durch die Anbieter von Infrastrukturleistungen (Energie/Wasser/Abwasser u.a.) gefordert, dass der Grundstückseigentümer der Vertragspartner sein soll/muss. Dabei wird von der (nicht zutreffenden) Fiktion ausgegangen, dass das Grundstück Verbraucher der über die Infrastruktur angebotenen Leistungen ist.

Auf diese Weise soll das Ausfallrisiko der Infrastrukturbetreiber gemindert werden, wenn die Nutzer der Grundstücke (i.d.R. Mieter) ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Das Risiko wird auf den "vorweggenommenen Störer" (Vermieter) abgewälzt, der neben einem ggf. auftretenden Mietausfall nunmehr auch noch für die Verbrauchskosten aufkommen soll.

Daher sollte gesetzlich verankert werden:

  • Verträge für Infrastrukturleistungen dürfen nur mit dem Endverbraucher oder dessen Vertretungsberechtigten abgeschlossen werden.

Verbreiterhaftung

http://de.wikipedia.org/wiki/Verbreiterhaftung
Der Begriff Verbreiterhaftung beschreibt eine durch richterliche Rechtsfortbildung erschaffene Rechtskonstruktion im Medienrecht, 
nachdem derjenige, der rechtlich zu beanstandende Erzeugnisse oder Behauptungen insbesondere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte des
Rechteinhabers verletzende Erzeugnisse und Behauptungen verbreitet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Derzeit wird die Schadensregulierung einem unwissentlich betroffenen Dritten auferlegt. Damit wird eine unnötige Prozesskette initiiert. Rechteinhaber vs. Verbreiter -> Verbreiter vs. Täter.

Der zulässige Weg muss immer der direkte sein, da nur so die Ursache für den verstoß endgültig beseitigt werden kann. Wird nur (wie üblich) gegen den Verbreiter vorgegangen, so kann der Täter seine Tat über andere Verbreiter fortsetzen. Damit ist dem Betroffenen nicht abschliessend geholfen und ein unbeteiligter Dritter ist zusätzlich geschädigt worden.

  • Verbreiterhaftung kann nur noch bei wissentlicher Handlung (Hehlerei) in Anspruch genommen werden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Hehlerei
Unter Hehlerei versteht man den Handel mit Sachen, die gestohlen oder unterschlagen wurden und sich nicht im Eigentum der Handelnden befinden.

Strafrecht

notwendige Erweiterung auf den virtuellen Raum


Hausrecht

http://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht
Das Hausrecht ist in Deutschland vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz verbunden.
  • Das Hausrecht muss auch auf alle virtuellen Aufenthaltsräume erweitert werden (Cloud etc.)

Hausfriedensbruch

 http://de.wikipedia.org/wiki/Hausfriedensbruch
Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. 
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind.
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun).

Hier ist dringen eine Erweiterung auf den ungenehmigten Zugang zu virtuellen Räumen (Eindringen in Netzwerke ohne Genehmigung des Betreibers/Authorisierten Nutzers) nötig.
Selbst bei der Bestimmung der zweifelsfrei zutreffenden Begrifflichkeiten treten bereits Schwierigkeiten auf, die zu beheben sind.

  • Im Bereich des Internets ist Hausfriedensbruch das unberechtigte Nutzen einer Domain oder eines Netzwerkes, welches nicht durch einen Zugangsschutz (Passwort) gesichert ist. Diese Festlegung dient ausschliesslich zur Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand des Einbruchs

Einbruch

http://de.wikipedia.org/wiki/Einbruch
Als Einbruch bezeichnet man das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich bei Überwindung eines Hindernisses. 
Was als Hindernis gilt, wird im jeweils geltenden Recht definiert. Ein Einbruch geschieht in der Regel mit dem Ziel, in den Besitz von Gegenständen und/oder Informationen zu gelangen.
  • Im Bereich des Internets handelt es sich beim Eindringen in einen fremde Domain oder ein fremdes Netzwerk dann um einen Einbruch, wenn dazu das Umgehen eines Passwortschutzes notwendig war. Die Qualität das Passwortschutzes ist dabei unbeachtlich, da der Bereich durch diesen Schutz eindeutig für jederman als abgegrenzt ersichtlich war und als Hindernis überwunden werden musste. Der "Einbruch" geschieht auch hier mit dem Ziel entweder an Informationen zu gelangen oder Leistungen zu erschleichen



Diebstahl

http://de.wikipedia.org/wiki/Diebstahl_(Deutschland)
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grundsätzlich wird unter einer Sache ein körperlicher Gegenstand - gleichgültig in welchem Aggregatzustand er sich befindet - verstanden (vgl. § 90 BGB).

Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Deshalb ist bspw. ein Diebstahl an elektrischer Energie nicht möglich. (Deren Entziehung wird allerdings von einem eigenen Straftatbestand geahndet, vgl. § 248c StGB.)

Entziehung elektrischer Energie ("Stromklau")
http://de.wikipedia.org/wiki/Entziehung_elektrischer_Energie
Beförderungserschleichung ("Schwarzfahren")
http://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungserschleichung
Erschleichen von Leistungen
http://de.wikipedia.org/wiki/Erschleichen_von_Leistungen

Bei der Novellierung können gleich die bereits seit langem inhärent bestehenden Problemlagen ("Stromklau", "Schwarzfahren" u.a.), die nur hilfsweise nachträglich geregelt wurden, mit korrigiertwerden.

  • Als Diebstahl sollte die unauthorisierte Wegnahme von Sachen oder Inanspruchnahme von Leistungen definiert werden.
    Als Authorisierung kann dabei sowohl die nachzuweisende Zustimmung als auch die vorgenommene vertragsgemäße Bezahlung dienen