Antragsfabrik/§4 - Gliederung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. April 2010, 15:55 Uhr
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband von Hendrik im Auftrag der AG Satzung. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Änderungsantrag Nr.
- Gliederung.Allgemein.1
- Beantragt von
- [[Antragssteller::Hendrik im Auftrag der AG Satzung]]
- Betrifft
- Landessatzung / §4
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich die Änderung des §4 der aktuellen Landessatzung.
Alter Text:
§ 4 - Gliederung
(1) Die Gliederung wird durch die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.Neuer Text:
§ 4 - Gliederung
§ 4a - Gliederung
(1) Der Landesverband PIRATEN Thüringen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Orts- und Kreisverbände untergliedern.
Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Thüringen gibt es nur einen Landesverband.
(2) Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gebietsverbände ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.
(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.
- Begründung
Übernahme der Texte aus der Bundessatzung um Inkonsistenzen zu vermeiden.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- --Hendrik 12:42, 21. Mär. 2010 (UTC)
- --AnBe 14:59, 22. Mär. 2010 (UTC)
- Flexi 19:37, 2. Apr. 2010 (UTC)
- --AlBern 20:07, 2. Apr. 2010 (UTC)
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
Bitte hier das für und wieder eintragen.
- Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.
Dieser Satz sollte besser auf die Gebietsverbände spezifiziert werden um auszuschließen, dass die KV's usw. damit gemeint sein könnten.
- Antwort zu 1
- Antwort zu 1.1
- noch eine Antwort zu 1
- Antwort zu 1
- Argument 2
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