TH:Kreisverband Gotha/Satzung/Kommentare: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. April 2012, 19:20 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Kommentare für die Änderung des Satzungsentwurfs r0.9 > r0.10
§1
- (4) Die in den PIRATEN Gotha organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
- hinzugefügt um klarzustellen für wen diese Satzung gilt
§2
- 1,2,3 gelöscht
- Da Doppelung aus der Bundessatzung alle wiederholten Punkte gelöscht und einen Verweis auf die Bundessatzung formuliert.
§3, §4, §5 gelöscht und in §2 mit als Verweis auf die Bundessatzung aufgenommen
§ 4 – Organe des Kreisverbandes Gotha
- Die Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.
- neuer Paragraph
§ 5 – Der Kreisvorstand
- (1) Dem Kreisvorstand gehören der Vorsitzende sowie der Schatzmeister und mindestens ein, maximal drei stellvertretende Vorsitzende an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der stellvertrentenden Vorsitzenden.
- neuer Paragraph: Vorstand (3-5), Vorsitzender, Schatzi und Stellvertreter
- (4) Frist auf fünf geändert
- (5) Frist auf sieben Tage geändert
- von "14 drei"
- (7):
- Inhalt der GO konsolidiert.
- "Befugnissen des Kreisparteitages" gelöscht
- die GO des Vorstandes regelt nur dessen Zusammenarbeit im Innenverhältnis
§6
- (3)
- ", er kann Aufgaben an PIRATEN delegieren, soweit er nicht nach dieser Geschäftsordnung allein verantwortlich ist. " gelöscht weil falsch und unnötig. Delegationen gehen immer
- (4)
- innerhalb des Zuständigkeitsbereiches -> raus. ist eh klar
- Einladungsregelungen wieder rein (waren gestrichen)
- (7) gelöscht
- Vorstandsbeschluss erforderlich wie in §2 (2) geregelt
- (8) gelöscht
- Im Vereinsgesetz geregelt
- (9) gelöscht
- Im §5 geregelt
- (10) gelöscht
- im Vereinsgesetz geregelt
- (11) gelöscht
- Im §5 geregelt
- (14)/(15) zusammengefasst in (9)
§10
- (2) Textform rausgenommen, geregelt in (5)
- (7) gelöscht
- überflüssig
§11
- (2) gelöscht
- überflüssig
§12
- (1) korrigiert
- "im Westentlichen" gelöscht
- (2)/(3)
- Verschoben in §5 (13)
- neu (2) - (4) Spendenregelung
- aus Thüringen übernommen
- Grenze für Spenden auf 5000 Euro begrenzt!