TH:Kreisverband Gotha/Satzung/Kommentare

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Kommentare für die Änderung des Satzungsentwurfs r0.9 > r0.10

§1

  • (4) Die in den PIRATEN Gotha organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
    • hinzugefügt um klarzustellen für wen diese Satzung gilt

§2

  • 1,2,3 gelöscht
    • Da Doppelung aus der Bundessatzung alle wiederholten Punkte gelöscht und einen Verweis auf die Bundessatzung formuliert.

§3, §4, §5 gelöscht und in §2 mit als Verweis auf die Bundessatzung aufgenommen

§ 4 – Organe des Kreisverbandes Gotha

  • Die Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.
    • neuer Paragraph

§ 5 – Der Kreisvorstand

  • (1) Dem Kreisvorstand gehören der Vorsitzende sowie der Schatzmeister und mindestens ein, maximal drei stellvertretende Vorsitzende an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der stellvertrentenden Vorsitzenden.
    • neuer Paragraph: Vorstand (3-5), Vorsitzender, Schatzi und Stellvertreter
  • (4) Frist auf fünf geändert
  • (5) Frist auf sieben Tage geändert
    • von "14 drei"
  • (7):
    • Inhalt der GO konsolidiert.
    • "Befugnissen des Kreisparteitages" gelöscht
    • die GO des Vorstandes regelt nur dessen Zusammenarbeit im Innenverhältnis

§6

  • (3)
    • ", er kann Aufgaben an PIRATEN delegieren, soweit er nicht nach dieser Geschäftsordnung allein verantwortlich ist. " gelöscht weil falsch und unnötig. Delegationen gehen immer
  • (4)
    • innerhalb des Zuständigkeitsbereiches -> raus. ist eh klar
    • Einladungsregelungen wieder rein (waren gestrichen)
  • (7) gelöscht
    • Vorstandsbeschluss erforderlich wie in §2 (2) geregelt
  • (8) gelöscht
    • Im Vereinsgesetz geregelt
  • (9) gelöscht
    • Im §5 geregelt
  • (10) gelöscht
    • im Vereinsgesetz geregelt
  • (11) gelöscht
    • Im §5 geregelt
  • (14)/(15) zusammengefasst in (9)

§10

  • (2) Textform rausgenommen, geregelt in (5)
  • (7) gelöscht
    • überflüssig

§11

  • (2) gelöscht
    • überflüssig

§12

  • (1) korrigiert
    • "im Westentlichen" gelöscht
  • (2)/(3)
    • Verschoben in §5 (13)
  • neu (2) - (4) Spendenregelung
    • aus Thüringen übernommen
    • Grenze für Spenden auf 5000 Euro begrenzt!