TH:KV Jena/AGs in Jena/AG innerparteiliche Demokratie/AbgelehnteAntraege: Unterschied zwischen den Versionen

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=Antrag S1=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 1 Absatz (1) und (2) sollen lauten: '(1) Der Kreisverband Jena
 
des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein
 
untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der
 
Piratenpartei Deutschland.
 
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Satzung des
 
Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine
 
Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband
 
Jena und die Abkürzung lautet PIRATEN Jena.'.“
 
 
=Antrag S2=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§1 Absatz 3 soll lauten: '(3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet
 
des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Jena.'. Absatz (4) wird gestrichen.“
 
 
=Antrag S3=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 2 und § 3 Absatz (1) sollen lauten: '§ 2 - Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland kann jeder
 
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in
 
Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze
 
sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
 
(2) Mitglied des Kreisverbandes Jena der Piratenpartei Deutschland können nur
 
natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales
 
Piratenverzeichnis.
 
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei
 
einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist
 
nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder
 
Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland
 
widerspricht, ist nicht zulässig.
 
§ 2a - Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Jena der Piratenpartei Deutschland wird
 
auf Grundlage dieser Satzung erworben.
 
(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen
 
Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen,
 
die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die
 
Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag
 
zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der
 
nächst höheren Gliederung (Landesverband Thüringen) entschieden. Ein
 
ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im
 
Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht
 
vorgelegt werden.
 
(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive
 
und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten
 
müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
 
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der
 
aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein
 
Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
 
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht
 
die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der
 
dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
 
§ 2b - Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der
 
Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.
 
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
 
von Beiträgen.
 
§ 3 – Rechte und Pflichten
 
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung
 
und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei
 
Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen
 
Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an
 
der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der
 
Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines
 
Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten
 
Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen
 
zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den
 
konkreten Einzelfall explizit beschließt.'.“
 
 
=Antrag S4=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 3 Absatz (2) soll lauten: '(2) Interna können per
 
mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als
 
Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist
 
Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem
 
Beschluss von diesem Status befreit werden.'.“
 
 
=Antrag S5=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 3 Absatz (3) bis (5) sollen lauten: '(3) Alle Piraten haben
 
gleiches Stimmrecht.
 
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der
 
Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen
 
Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives
 
Wahlrecht)
 
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt
 
(Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden
 
nicht zurückerstattet.'.“
 
 
=Antrag S6=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 3 Absatz (6) soll lauten: '(6) Stimmberechtigte Mitglieder des
 
Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche
 
bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme
 
dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen
 
dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen
 
benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in
 
schriftlicher Form vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen
 
vom Vorstand kurz begründet werden.'.“
 
 
 
=Antrag S7=
 
=Antrag S7=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
Zeile 111: Zeile 11:
 
erklärt werden.'.“
 
erklärt werden.'.“
  
=Antrag S8=
+
=Antrag S15(b)=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
*Antragstext: „§ 4 – 'Gliederung' wird gestrichen und durch § 4 –
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (12) soll lauten:  
'Ordnungsmaßnahmen' ersetzt, der folgendermaßen lauten soll: '(1) Verstößt
+
ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der
+
Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende
+
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von
+
einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
+
Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
+
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss
+
werden vom Kreisvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der
+
Bundesvorstand beim Landesschiedsgericht Thüringen, das hierüber
+
entscheidet. Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.'. § 6 – 'Organe
+
des Kreisverbandes Jena' wird mit allen Unterpunkten zu § 5 – 'Organe des
+
Kreisverbandes Jena'. § 6 - 'Urabstimmungen' wird in die Satzung
+
aufgenommen, bleibt aber vorerst leer.“
+
 
+
=Antrag S9=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5 und § 5a Absatz (1) bis (3) sollen lauten: '§ 5 – Organe
+
des Kreisverbandes Jena
+
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag, die Gründungsversammlung
+
und die Arbeitskreise.
+
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22. August
+
2009.
+
§ 5a – Der Kreisvorstand
+
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender,
+
ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Der Vorstand
+
besteht aus maximal fünf Piraten.
+
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die
+
Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
+
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag oder der
+
Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr
+
gewählt.'.“
+
 
+
=Antrag S10=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (4) und (5) sollen lauten: '(4) Der Vorstand tritt in
+
seiner Amtsperiode mindestens vier mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden
+
oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in
+
elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der
+
Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen
+
Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
+
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der
+
Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen
+
befasst werden.'.“
+
 
+
=Antrag S11=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (6) soll lauten: '(6) Der Kreisvorstand beschließt
+
über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des
+
Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.'.“
+
 
+
=Antrag S12=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (6) soll folgendes hinzugefügt werden: 'Er schlägt
+
den Arbeitskreisen Ziele und Prioritäten vor.'.“
+
 
+
=Antrag S13=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (7) bis (9) sollen lauten: '(7) Beschlüsse des
+
Kreisverbandsvorstands müssen in der Regel so formuliert sein, dass eine Frist
+
von einer Woche eingehalten wird, bevor der Beschluss wirksam wird. In
+
Ausnahmefällen hat der Vorstand das Recht kurzfristige Beschlüsse zu fassen,
+
muss sich aber für jede einzelnen Fall in seinen Tätigkeitsberichten gemäß §5a
+
(11) rechtfertigen.
+
(8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese
+
angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
+
1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
+
2. Dokumentation der Sitzungen
+
3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
+
4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
+
5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
+
(9) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu
+
veröffentlichen.'.“
+
 
+
=Antrag S14=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (10) soll lauten: '(10) Die Führung einer zuständigen
+
Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.'.“
+
 
+
=Antrag S15=
+
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
+
*Antragstext: „§ 5a Absatz (11) und (12) sollen lauten: '(11) Der Vorstand
+
liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser
+
umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder inklusive aller
+
Rechtfertigungen gemäß §5a (7), wobei diese in Eigenverantwortung des
+
Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein
+
Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue
+
Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied
+
zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem
+
Vorstand zuzuleiten.
+
 
(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht
 
(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht
 
mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes
 
mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes
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Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
 
Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.
 
Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.'.“
 
Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.'.“
 
=Antrag S16=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 5a Absatz (13) und (14) sollen lauten: '(13) Tritt der gesamte
 
Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr
 
nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes
 
kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher
 
Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand
 
gewählt hat.
 
(14) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-
 
Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des
 
Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.'.“
 
  
 
=Antrag S17=
 
=Antrag S17=
Zeile 240: Zeile 39:
 
Kreisverbandsmitgliedern verpflichtet für die in Pressemitteilungen
 
Kreisverbandsmitgliedern verpflichtet für die in Pressemitteilungen
 
veröffentlichten Positionen eine Rechtfertigung in Textform abzugeben.'.“
 
veröffentlichten Positionen eine Rechtfertigung in Textform abzugeben.'.“
 
=Antrag S18=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 5b, 5c und 5d sollen lauten: '§ 5b – Der Kreisparteitag
 
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
 
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt
 
aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.
 
Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens vier
 
Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der
 
mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die
 
Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger
 
Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen
 
gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vordem Parteitag sind
 
die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis
 
dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Das
 
Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und
 
Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Kreisparteitages vorzulegen.
 
(3) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
 
Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von
 
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient
 
ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
 
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen
 
und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
 
(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
 
gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu
 
gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
 
unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und
 
mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
 
(6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des
 
Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen.
 
Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll
 
genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
 
§ 5c – Schiedsgericht
 
(1) Zuständig für den Kreisverband Jena ist das Landesschiedsgericht
 
Thüringen.
 
(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
 
§ 5d – Arbeitskreise
 
(1) Sowohl Mitglieder des Kreisverbands Jena als auch alle anderen
 
Interessenten haben die Möglichkeit sich zusätzlich zur potentiellen Mitarbeit in
 
Arbeitsgruppen auf Bundes- oder Landesebene zu lokalen Arbeitskreisen
 
zusammenzufinden, um selbstorganisiert eigenständig gewählte
 
Themengebiete zu bearbeiten. Ein Arbeitskreis muss folgende Anforderungen
 
erfüllen: Er muss einen eindeutigen Namen aufweisen, einen mit einfacher
 
Mehrheit innerhalb des Arbeitskreises gewählten Verantwortlichen besitzen,
 
mindestens zwei stimmberechtigte Piraten als Mitglieder und eine
 
Tätigkeitsbeschreibung haben. Ist die Gründung erfolgt und vom Vorstand
 
genehmigt, erhält der Arbeitskreis den Status „aktiv“.
 
(2) Ein- und Austritt aus einem Arbeitskreis erfolgen durch formlose Mitteilung
 
an den Arbeitskreis.
 
(2) Arbeitskreise haben das Recht, innerhalb der in Absatz (3) definierten
 
Rahmenbedingungen als offizielle Parteiorgane des Kreisverbands Jena zu
 
handeln.
 
(3) Arbeitskreise unterliegen folgenden Einschränkungen:
 
- sie dürfen nicht gegen Parteigrundsätze verstoßen und müssen im Rahmen
 
der Satzung und des Grundsatzprogramms der Piratenpartei Deutschland
 
handeln
 
- Entscheidungen im Arbeitskreis werden per Mehrheitsbeschluss mit einfacher
 
Mehrheit der Arbeitskreismitglieder getroffen
 
- Arbeitskreise dürfen keine Pressemitteilungen ohne Zustimmung des
 
Vorstands veröffentlichen
 
- Arbeitskreise haben keine Befugnis ohne Zustimmung des Vorstands auf
 
Ressourcen des Kreisverbands zuzugreifen
 
- Arbeitskreise sind Mitgliedern und Organen der Piratenpartei gegenüber nicht
 
weisungsbefugt
 
(4) Arbeitskreise haben folgende Pflichten:
 
- Es sind aktuelle Mitgliederlisten zu führen
 
- Treffen und Aktivitäten der Arbeitskreise müssen protokolliert werden
 
- auf Forderung muss vom Verantwortlichen des Arbeitskreises dem Vorstand
 
gegenüber Rechenschaft abgelegt werden
 
- Arbeitskreise müssen auf regelmässiger Basis die Mitglieder des
 
Kreisverbands über ihre Tätigkeiten informieren
 
- Arbeitskreise müssen sich nach aussen nachvollziehbare Ziele und Zeitpläne
 
geben
 
(5) Arbeitskreise können durch Vorstandsbeschluss aufgelöst werden. Sie
 
gelten als automatisch aufgelöst, wenn weniger als 2 stimmberechtigte
 
Mitglieder des Kreisverbands Jena Mitglied des Arbeitskreises sind.'.“
 
 
=Antrag S19=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 7 soll lauten: '§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen
 
zu Volksvertretungen
 
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten
 
die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und
 
des Landesverbandes Thüringen.
 
(2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im
 
entsprechenden Wahlkreis haben.'.“
 
 
=Antrag S20=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 8 und § 9 Absatz (1) und (2) sollen lauten: '§ 8 – Zulassung
 
von Gästen
 
(1) Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung
 
können durch Beschluss Gäste zulassen.
 
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
 
§ 9 – Satzungs- und Programmänderung
 
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit
 
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
 
werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen
 
zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn
 
mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/
 
den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
 
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann
 
nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des
 
Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.'.“
 
 
=Antrag S21=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 9 Absatz (3) soll lauten: '(3) Das Grundsatz- und
 
Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und um
 
kommunalpolitische Punkte ergänzt, die auf einem Kreisparteitag beschlossen
 
werden.'.“
 
 
=Antrag S22=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 10 Absatz (1) soll lauten: 'Die Auflösung des Kreisverbandes
 
kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von
 
drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
 
Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitages bekräftigt
 
werden.'.“
 
  
 
=Antrag S23=
 
=Antrag S23=
Zeile 371: Zeile 51:
 
(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto
 
(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto
 
einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.'.“
 
einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.'.“
 
=Antrag S24=
 
*Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
 
*Antragstext: „§ 11 Absatz (4) wird gestrichen.“
 
  
 
=Antrag S25=
 
=Antrag S25=
Zeile 385: Zeile 61:
 
berührt.
 
berührt.
 
(2) Im übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 27. Februar 2010.'.“
 
(2) Im übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 27. Februar 2010.'.“
 +
[[Kategorie:KV_Jena_AG_Kommunalpolitik]]

Aktuelle Version vom 23. November 2011, 08:52 Uhr

Antrag S7

  • Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
  • Antragstext: „§ 3 Absatz (7) und (8) sollen lauten: '(7) Auf Antrag eines

Zehntels der stimmberechtigten Kreisverbandsmitglieder, jedoch mindestens fünf Personen, kann innerhalb von 1 Woche nach Beschlussfassung ein Veto gegen einen Beschluss des Kreisverbandsvorstands eingelegt werden. Der Beschluss wird daraufhin unwirksam und muss innerhalb von 3 Tagen zur Abstimmung nach §6 gestellt werden. (8) Auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Kreisverbandsmitglieder kann der Kreisverbandsvorstand für handlungsunfähig erklärt werden.'.“

Antrag S15(b)

  • Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
  • Antragstext: „§ 5a Absatz (12) soll lauten:

(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder wenn er nach §3(8) für handlungsunfähig erklärt wurde. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.'.“

Antrag S17

  • Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
  • Antragstext: „§ 5a Absatz (15) und (16) sollen lauten: '(15) Die

Handlungsvollmachten des Vorstands im Sinne von §5a (2) und (6) sind begrenzt durch folgende Einschränkungen, welche nur durch einen auf einzelne Entscheidungen bezogenen Mehrheitsbeschluss durch Urabstimmung gemäß §6 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes aufgehoben werden können. Einschränkung sind Punkte des Kommunalwahlprogramms und Kooperationen mit dritten Organisationen. (16) Innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach erstmaligem Erscheinen ist der Kreisverbandsvorstand auf Anfrage von stimmberechtigten Kreisverbandsmitgliedern verpflichtet für die in Pressemitteilungen veröffentlichten Positionen eine Rechtfertigung in Textform abzugeben.'.“

Antrag S23

  • Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
  • Antragstext: „§ 10 Absatz (2) und § 11 Absatz (1) bis (3) sollen lauten: '(2)

Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 27. Februar 2009. § 11 – Finanzordnung (1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 22. August 2009. (2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. (3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.'.“

Antrag S25

  • Antragsteller: AG innerparteiliche Demokratie, vertreten durch Carsten Eckart
  • Antragstext: „§ 12 soll lauten: '§ 12 – Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt. (2) Im übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 27. Februar 2010.'.“