TH:Kreisverband Ilm-Kreis/KPT2014.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 007: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 4 – Ordnungsmaßnahmen
 
§ 4 – Ordnungsmaßnahmen
  
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze, Ordnung oder Unterlassung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.  
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(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder betreibt  ein Pirat Unterlassung oder Zwang und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.  
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Der Parteitag beschließt einzeln was Unterlassung ist, dies ist dem §4 Abs.1 dann in der Satzung anzuhängen.
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- Ein Pirat zwingt ein anderen Pirat im Internet veröffentlichte Texte zu entfernten - Verstoß gegen Meinungsfreiheit. Ausgenommen sind verfassungswidrige Texte.
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- Ein Pirat zwingt ein anderen Pirat zur Mitarbeit Hetze gegen einen dritten Piraten zu betreiben mit dem Ziel der Diffamierung. Gegen beide Piraten werden Ordnungsmaßnahmen eingeleitet.
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- Ein Pirat weigert sich öffentlich die Piraten zu fördern oder zu repräsentieren, bei gleichzeitiger Förderung/Repräsentierung einer anderen Vereinigung.
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Aktuelle Version vom 30. Oktober 2014, 19:49 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA007
Einreichungsdatum 13.02.2014
Gliederung Kreisverband Ilm-Kreis
Antragsteller ZatannaFan
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Betrifft Paragraph § 4 Abs. 1
Zusammenfassung des Antrags Wir sind eine Partei die etwas bewirken will, also sollten wir auch so handeln!
Schlagwörter
Datum der letzten Änderung 30.10.2014
Status des Antrags

Add.png Antrag wurde eingereicht

Abstimmungsergebnis Cancel.png Abgelehnt

Antragstitel

Verstoß durch Unterlassung

Antragstext

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.


soll ersetzt werden durch

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder betreibt ein Pirat Unterlassung oder Zwang und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

Der Parteitag beschließt einzeln was Unterlassung ist, dies ist dem §4 Abs.1 dann in der Satzung anzuhängen.

Zwang:

- Ein Pirat zwingt ein anderen Pirat im Internet veröffentlichte Texte zu entfernten - Verstoß gegen Meinungsfreiheit. Ausgenommen sind verfassungswidrige Texte.

- Ein Pirat zwingt ein anderen Pirat zur Mitarbeit Hetze gegen einen dritten Piraten zu betreiben mit dem Ziel der Diffamierung. Gegen beide Piraten werden Ordnungsmaßnahmen eingeleitet.


Unterlassung:

- Ein Pirat weigert sich öffentlich die Piraten zu fördern oder zu repräsentieren, bei gleichzeitiger Förderung/Repräsentierung einer anderen Vereinigung.

Antragsbegründung

Parteischädigung kann auch sein, und sollte auch so angesehen werden, wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Kreisverbandes sich bewusst weigern die Piratenpartei öffentlich zu vertreten. Die Piratenpartei ist nicht der Steigbügel für Andere!

Piratenpad

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Antragsvertagung


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