TH:Landesparteitag 2014.1/TagesordnungAV/ThürLWO: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „= § 37 Inhalt und Form der Landeslisten = (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 17 eingereicht werden. Sie muss enthalten<br> 1. den Namen der e…“) |
K |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
= § 37 Inhalt und Form der Landeslisten = | = § 37 Inhalt und Form der Landeslisten = | ||
| − | (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 17 eingereicht werden. Sie muss enthalten<br> | + | (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der [http://wiki.piraten-thueringen.de/Datei:Anlage17.odt Anlage 17] eingereicht werden. Sie muss enthalten<br> |
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,<br> | 1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,<br> | ||
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der<br> | 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der<br> | ||
Version vom 20. März 2014, 12:48 Uhr
§ 37 Inhalt und Form der Landeslisten
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 17 eingereicht werden. Sie muss enthalten
1. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der
Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2,
der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei,
darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist
die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des
Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die
Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine
schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien haben die nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes weiter
erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 18 zu erbringen. Die
Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist
der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu
vermerken. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach dem Muster der Anlage 19, dass sie ihrer
Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerber gegeben haben,
2. die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13, dass die
vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der
Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen
Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu
erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer
Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 20 gefertigt, die
Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 21 abgegeben werden,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der
Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 20 Abs. 2
des Gesetzes genannten Partei handelt.
(5) § 32 Abs. 6 gilt entsprechend.