TH:KV Weimar Weimarer Land/Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen
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− | (1) Der Kreisverband '''<KV-NAME>''' des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. | + | (1) Der Kreisverband [[TH:Ortsgruppe_Weimar/Satzungsentwurf/Optionen#Name_.26_K.C3.BCrzel_der_Gliederung|'''<KV-NAME>''']] des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. |
− | (2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß Satzung des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland '''<KV-NAME>''' und die Abkürzung lautet '''<KV-KUERZEL>'''. Im Folgenden wird in dieser Satzung nur noch die Bezeichnung 'Kreisverband' verwendet. | + | (2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß Satzung des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland [[TH:Ortsgruppe_Weimar/Satzungsentwurf/Optionen#Name_.26_K.C3.BCrzel_der_Gliederung|'''<KV-NAME>''']] und die Abkürzung lautet [[TH:Ortsgruppe_Weimar/Satzungsentwurf/Optionen#Name_.26_K.C3.BCrzel_der_Gliederung|'''<KV-KUERZEL>''']]. Im Folgenden wird in dieser Satzung nur noch die Bezeichnung 'Kreisverband' verwendet. |
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind der Landkreis Weimarer Land und die kreisfreie Stadt Weimar. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Weimar. | (3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind der Landkreis Weimarer Land und die kreisfreie Stadt Weimar. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Weimar. |
Version vom 20. September 2012, 16:01 Uhr
Präambel
Dies ist die Satzung des Kreisverbands <KV-NAME> der Piratenpartei Deutschland im Landesverband Thüringen. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen in der Fassung vom 13.05.2012 (geändert auf dem Landesparteitag 2012.1) untergeordnet. Alle im Folgenden genannten Verweise auf die Landessatzung beziehen sich auf diese Fassung. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband <KV-NAME> des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß Satzung des Landesverbands Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland <KV-NAME> und die Abkürzung lautet <KV-KUERZEL>. Im Folgenden wird in dieser Satzung nur noch die Bezeichnung 'Kreisverband' verwendet.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes sind der Landkreis Weimarer Land und die kreisfreie Stadt Weimar. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Weimar.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
(2) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit zu einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.
(3) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband wird auf Grundlage der Bundessatzung in der auf dem Bundesparteitag 2012.1 geänderten Fassung erworben.
(2) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die Bewerber_in im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht bereits Mitglied ist. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Mitgied wird.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder Ausschluss aus der Partei.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landes- und der Bundessatzung die Ziele der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an ihrer politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung des Kreisverbands dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(2) Interna können per mehrheitlichen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichen Beschluss von diesem Status befreit werden.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Kreisverbands ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Mitgliederversammlungen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen, über die bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden wird. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein, Antragstext und Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Im Ausnahmefall dürfen Anträge vertagt werden. Ablehnung, Annahme oder Vertagung eines Antrags müssen vom Vorstand begründet werden.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzung, Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbands Thüringen oder des Kreisverbands und fügt diesen damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Die Beantragung des Ausschlusses wird vom Vorstand des Kreisverbandes beim Bundesvorstand beantragt.
(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden. (4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung eines Gebietsverbandes, Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Gebietsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Gebietsverbandes und Amtsenthebung eines Gebietsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.