TH:KV Weimar Weimarer Land/Satzungsentwurf/Optionen
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Inhaltsverzeichnis
Name & Kürzel der Gliederung
- Abstimmung des vollständiger Namens der Untergliederung - im Satzungsentwurf gekennzeichnet durch <KV-NAME>
- Option 1: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Weimar & Weimarer Land
- Option 2: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Weimar / Weimarer Land
- Option 3: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Mittelthüringen
- Abstimmung des Kürzels der Untergliederung - im Satzungsentwurf gekennzeichnet durch <KV-KUERZEL>
- Option 1: PIRATEN Weimar & Weimarer Land
- Option 2: PIRATEN Weimar / Weimarer Land
- Option 3: PIRATEN Weimar
Kreisvorstand
- Abstimmung der Mindestanzahl von Vorständen - im Satzungsentwurf gekennzeichnet durch <MINDESTANZAHL-VORSTÄNDE>
- Option 1: 3
- Option 2: 4
- Option 3: 5
- Option 4: 6
- Option 5: 7
- Option 6: 8
- Option 7: 9
- Option 8: 10
- Abstimmung der Maximalanzahl der Vorstände - im Satzungsentwurf gekennzeichnet durch <MAXIMALANZAHL-VORSTÄNDE>
- Option 1: 3
- Option 2: 4
- Option 3: 5
- Option 4: 6
- Option 5: 7
- Option 6: 8
- Option 7: 9
- Option 8: 10
zusätzliches Organ (§ 8)
AKTUELLE FASSUNG:
§ 8 Organe des Kreisverbands
- Der Kreisparteitag
- Der Kreisvorstand
ALTERNATIVER VORSCHLAG:
§ 8 Organe des Kreisverbands
- Der Kreisparteitag
- Der Kreisvorstand
- Die Gebietsversammlung
§ 8c Die Gebietsversammlung
- Eine Gebietsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder einer oder mehrerer durch das Wahlrecht festgelegter Verwaltungseinheiten des Kresiverbandes, im Folgenden allgemein als "Gebiet" bezeichnet. (Beispiele: Stimmbezirke, Wahlbezirke, Wahlkreise)
- Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, in denen unterhalb des Kreisverbandes kein Gebietsverband existieren.
- Gebietsversammlungen werden nur bei Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes oder wenn ein Fünftel, jedoch mindestens drei der Piraten, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind, sie beantragen. Die Einladung erfolgt gemäß § 8a Absatz 2.
- Der Kreisvorstand kann ein Mitglied mit der Durchführung der Gebietsversammlung beauftragen. Das beauftragte Mitglied ist Versammlungsleiter_in und neben der Organisation der Gebietsversammlung dafür verantwortlich, alle Protokolle, Formulare und Unterschriften, die im Rahmen der Versammlung erstellt werden, unverzüglich an den Kreisvorstand weiter zu reichen. Wird keine Bauftragung ausgesprochen bestimmt die Gebietsversammlung zu Beginn den Versammlungsleiter.
- Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder aus dem betreffenden Gebiet anwesend sind.
- Bei Gebietsversammlungen ist jedes Mitglied des Kreisverbandes gemäß § 5 Absatz 4 stimmberechtigt. Die Vorgaben durch das Bundes- oder Landeswahlrecht bei der Aufstellung von Wahlkreisbewerbern sind darüber hinaus bindend.
- Eine Gebietsversammlung besitzt ausschließlich folgende Kompetenzen:
- die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Stimmbezirke, Wahlbezirke oder Wahlkreise des entsprechenden Gebietes
- die Verabschiedung eines Wahlprogramms
- die Verabschiedung von Leitlinien für ihre kommunalpolitische Arbeit
- Über die Gebietsversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der Protokollführung und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.