Benutzer:Käptn Nemo/Datenschutzbeauftragter: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Hauptprinzipien des Datenschutzes)
K (Hauptprinzipien des Datenschutzes)
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Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.
 
Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.
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== Geltungsbereich ==
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Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.
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Definitionen:
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* Erheben = Beschaffen, § 3 Abs. 3 BDSG.
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* Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, § 3 Abs. 4 BDSG.
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* Nutzen = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, § 3 Abs. 5 BDSG.
  
 
== personenbezogene Daten ==
 
== personenbezogene Daten ==

Version vom 26. April 2012, 15:17 Uhr

Das BDSG ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Erhebung, und Verwendung von personenbezogenen Daten zwar in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig ist, grundsätzlich aber eine „regelwidrige“ Ausnahme darstellt.

Datenschutzbeauftragter des Landesverbandes Thüringen

Diese Seite ist noch im Aufbau, da ich erst frühestens am Mittwoch (18.04.2012) 
zum Datenschutzbeauftragten der Piratenpartei Thüringen bestellt werde.

Hauptprinzipien des Datenschutzes

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind

  • Datensparsamkeit und Datenvermeidung,
  • Erforderlichkeit,
  • Zweckbindung.

Sind (dennoch) Daten einmal angefallen, so sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen (Datensicherheit). Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten durch die jeweils berechtigten Personen. Für automatisierte Abrufverfahren (Online-Verfahren) sind besondere Regeln zu beachten.

Aus den Prinzipien der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit folgt, dass Daten zu löschen (vgl. Datenvernichtung) sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Nicht mehr erforderliche Daten, die wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (insb. im Steuerrecht bis zu 10 Jahren) nicht gelöscht werden dürfen, sind zu sperren.

Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.

Geltungsbereich

Der Datenschutz bezieht sich auf die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten.

Definitionen:

  • Erheben = Beschaffen, § 3 Abs. 3 BDSG.
  • Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, § 3 Abs. 4 BDSG.
  • Nutzen = Jedes Verwenden, soweit es sich nicht um Verarbeiten handelt, d.h. Verwenden ist der Oberbegriff für Verarbeiten und Nutzen, § 3 Abs. 5 BDSG.

personenbezogene Daten

was sind personenbezogene Daten?

Vordrucke zum Datenschutz

Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Thüringen

Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich nach § 38 Abs. 6 BDSG ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 6 der Zweiten Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums, GVBl. 1992 S. 66).

weitere Quellen