Benutzer:Käptn Nemo/ nautilus /Krähennest: Unterschied zwischen den Versionen
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Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, <br>Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. <br>Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – '''ohne Täter oder Teilnehmer zu sein''' – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten <br>Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. | Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, <br>Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. <br>Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – '''ohne Täter oder Teilnehmer zu sein''' – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten <br>Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. | ||
− | Die Störerhaftung dient aktuell nur dazu, dem (vermeintlich) Betroffenen einfachere Wege zu eröffnen, eine Störung zu beseitigen, als die normalerweise notwendige Ursache der Störung finden und beseitigen zu müssen. | + | Die Störerhaftung dient aktuell nur dazu, dem (vermeintlich) Betroffenen einfachere Wege zu eröffnen, eine Störung zu beseitigen, als die normalerweise notwendige Ursache der Störung finden und beseitigen zu müssen. Dabei wird ein am Rechtsverstoss Unbeteiligter unverhältnismäßig in Anspruch genommen. |
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− | Die Störerhaftung ist in der vorliegenden Form komplett zu überarbeiten. | + | Hier findet im aktuell geltenden Recht sozusagen "Lärmschutz statt Lärmquellenbeseitigung" statt. |
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+ | Die Störerhaftung ist in der vorliegenden Form komplett zu überarbeiten. | ||
+ | Statt dem Vorgehen gegen eine bislang als Störer bezeichnetes Subjekt als "Ersatzvornahme", ist nur noch ein Vorgehen gegen den Verursacher des Rechtsverstosses selbst zulässig. | ||
+ | Ist dafür die Mithilfe des bislang als Störer bezeichneten Subjektes nötig, so darf dieses maximal auf "Unterlassene Hilfeleistung" in Anspruch genommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die rechtswidrige Tätigkeit des Dritten zu unterbinden. | ||
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Version vom 24. April 2012, 16:15 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Krähennest
"Der Begriff Krähennest bezeichnet in der Seemannssprache die zu einem Mastkorb umgebaute Plattform (Mars) am Masttopp (Mastspitze)
oder auf der Saling des Untermastes, am Fußpunkt der Marsstenge." (Wikipedia)
Hier wird damit der Bereich gekennzeichnet, in dem Themen strategisch, also "auf lange Sicht", vorbereitet werden.
Strategische Ziele
Hier werden Problemfelder zur bearbeitet, die später in Programmanträge einfliessen können.
Recht
Sachenrecht
Störerhaftung
http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer,
Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt.
Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten
Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Störerhaftung dient aktuell nur dazu, dem (vermeintlich) Betroffenen einfachere Wege zu eröffnen, eine Störung zu beseitigen, als die normalerweise notwendige Ursache der Störung finden und beseitigen zu müssen. Dabei wird ein am Rechtsverstoss Unbeteiligter unverhältnismäßig in Anspruch genommen.
Hier findet im aktuell geltenden Recht sozusagen "Lärmschutz statt Lärmquellenbeseitigung" statt.
Die Störerhaftung ist in der vorliegenden Form komplett zu überarbeiten. Statt dem Vorgehen gegen eine bislang als Störer bezeichnetes Subjekt als "Ersatzvornahme", ist nur noch ein Vorgehen gegen den Verursacher des Rechtsverstosses selbst zulässig. Ist dafür die Mithilfe des bislang als Störer bezeichneten Subjektes nötig, so darf dieses maximal auf "Unterlassene Hilfeleistung" in Anspruch genommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die rechtswidrige Tätigkeit des Dritten zu unterbinden.
Verbreiterhaftung
http://de.wikipedia.org/wiki/Verbreiterhaftung Der Begriff Verbreiterhaftung beschreibt eine durch richterliche Rechtsfortbildung erschaffene Rechtskonstruktion im Medienrecht, nachdem derjenige, der rechtlich zu beanstandende Erzeugnisse oder Behauptungen insbesondere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte des Rechteinhabers verletzende Erzeugnisse und Behauptungen verbreitet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Strafrecht
notwendige Erweiterung auf den virtuellen Raum
Hausrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht Das Hausrecht ist in Deutschland vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz verbunden.
Dieses muss auch auf alle virtuellen Aufenthaltsräume erweitert werden (Cloud etc.)
Hausfriedensbruch
http://de.wikipedia.org/wiki/Hausfriedensbruch Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer.
Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind.
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun).
Hier ist dringen eine Erweiterung auf den ungenehmigten Zugang zu virtuellen Räumen (Eindringen in Netzwerke ohne Genehmigung des Betreibers/Authorisierten Nutzers) nötig.
Selbst bei der Bestimmung der zweifelsfrei zutreffenden Begrifflichkeiten treten bereits Schwierigkeiten auf, die zu beheben sind.
Diebstahl
http://de.wikipedia.org/wiki/Diebstahl_(Deutschland) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Grundsätzlich wird unter einer Sache ein körperlicher Gegenstand - gleichgültig in welchem Aggregatzustand er sich befindet - verstanden (vgl. § 90 BGB).
Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Deshalb ist bspw. ein Diebstahl an elektrischer Energie nicht möglich. (Deren Entziehung wird allerdings von einem eigenen Straftatbestand geahndet, vgl. § 248c StGB.)
Entziehung elektrischer Energie ("Stromklau") http://de.wikipedia.org/wiki/Entziehung_elektrischer_Energie
Beförderungserschleichung ("Schwarzfahren") http://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungserschleichung
Erschleichen von Leistungen http://de.wikipedia.org/wiki/Erschleichen_von_Leistungen
Bei der Novellierung können gleich die bereits seit langem inhärent bestehenden Problemlagen ("Stromklau", "Schwarzfahren" u.a.), die nur hilfsweise nachträglich geregelt wurden, mit korrigiertwerden.
Als Diebstahl sollte die unauthorisierte Wegnahme von Sachen oder Inanspruchnahme von Leistungen definiert werden.
Eine Authorisierung kann dabei sowohl die nachzuweisende Zustimmung als auch die vertragsgemäße Bezahlung dienen