TH:Landesparteitag 2014.2/Antragsportal/Programmantrag - 008
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Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA008 |
Einreichungsdatum | 08.10.2014 |
Gliederung | Landesverband Thüringen |
Antragsteller | Käptn Nemo |
Antragstyp | Programmantrag |
Art des Programmantrags | Leitlinie |
Zuordnung zum Programmpunkt | "Frei-Staat" Thüringen |
Zusammenfassung des Antrags | Strikte Trennung von Legislative und Exekutive |
Schlagwörter | |
Datum der letzten Änderung | 09.11.2014 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelTrennung von Amt und Mandat Antragstext Das Staatsgefüge der Bundesrepublik basiert auf der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung
- Legislative (Parlamente) - Exekutive (Regierung & Verwaltungen) - Judikative (unabhängige Gerichte) zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit. Eine Durchmischung durch gleichzeitige Besetzung von Funktionen in mehr als einer dieser Säulen durch ein und dieselbe Person widerspricht dem vorgenannten Konstruktionsprinzip und führt zu einer Ungleichverteilung und Machtanhäufung. Daher: Mitglieder von Regierungen (Minister & Staatssekretäre bei Bund oder Land) dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines Parlamentes sein. Die betreffenden Gesetze sind dahingehend zu ändern, dass die Unvereinbarkeit analog der Regelungen in den Beamtengesetzen festgeschrieben werden. Insbesondere ist dabei auf die Abschaffung der parlamentarischen Staatssekretäre auf Bundesebene zu achten.AntragsbegründungDieser Antrag ist Konkurrierend zu Antrag P002 Da das Parlament die Regierung kontrollieren soll, ist die notwendige Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet, wenn keine klare gesetzliche Trennung von (Regierungs)Amt und (Parlaments)Mandat vorliegt. Beamtengesetz: (Dritter Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat § 33 Unvereinbare Ämter Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Abgeordnete sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.) Piratenpad
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