TH:Landesparteitag 2014.2/Antragsportal/Programmantrag - 008

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Antragsübersicht

Antragsnummer PA008
Einreichungsdatum 08.10.2014
Gliederung Landesverband Thüringen
Antragsteller Käptn Nemo
Antragstyp Programmantrag
Art des Programmantrags Leitlinie
Zuordnung zum Programmpunkt "Frei-Staat" Thüringen
Zusammenfassung des Antrags Strikte Trennung von Legislative und Exekutive
Schlagwörter
Datum der letzten Änderung 09.11.2014
Status des Antrags

Apply.png Geprüft

Abstimmungsergebnis

Antragstitel

Trennung von Amt und Mandat

Antragstext

Das Staatsgefüge der Bundesrepublik basiert auf der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung

- Legislative (Parlamente) - Exekutive (Regierung & Verwaltungen) - Judikative (unabhängige Gerichte)

zum Zweck der Machtbegrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit.

Eine Durchmischung durch gleichzeitige Besetzung von Funktionen in mehr als einer dieser Säulen durch ein und dieselbe Person widerspricht dem vorgenannten Konstruktionsprinzip und führt zu einer Ungleichverteilung und Machtanhäufung. Daher: Mitglieder von Regierungen (Minister & Staatssekretäre bei Bund oder Land) dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder eines Parlamentes sein. Die betreffenden Gesetze sind dahingehend zu ändern, dass die Unvereinbarkeit analog der Regelungen in den Beamtengesetzen festgeschrieben werden.

Insbesondere ist dabei auf die Abschaffung der parlamentarischen Staatssekretäre auf Bundesebene zu achten.

Antragsbegründung

Dieser Antrag ist Konkurrierend zu Antrag P002

Da das Parlament die Regierung kontrollieren soll, ist die notwendige Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet, wenn keine klare gesetzliche Trennung von (Regierungs)Amt und (Parlaments)Mandat vorliegt.

Beamtengesetz: (Dritter Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat § 33 Unvereinbare Ämter Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Abgeordnete sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.)

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Antragsvertagung


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