TH:Landesparteitag 2014.1/TagesordnungAV/ThürLWG

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§ 20 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht
werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur
einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre
Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft
festgestellt hat. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird
und
2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands sowie
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den
Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren
Bereich der Wahlkreis liegt.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die
satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen.
(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er
Mängel fest, so benachrichtigt er umgehend den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel
rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel bei den Anzeigen
behoben werden, die gültig sind. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2. die Parteibezeichnung fehlt,
3. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen
fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten
hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den
Landeswahlausschuss anrufen.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich
fest,
1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf
Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als
Partei anzuerkennen sind.
(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen
Wahlkreisvorschlag einreichen.

§ 21 Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 66.
Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 22 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in
einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur
vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2
des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein.
Wahlkreisvorschläge der in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens
250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags
nachzuweisen.
(3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises
eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 23 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer
Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen
Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines
Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis
wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von
einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine
Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für
bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmten
Versammlung.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für
diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht
durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt. Die
Wahlen dürfen frühestens 39 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 30 Monate nach
Beginn der Wahlperiode stattfinden.
(4) Das Ergebnis der Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, daß eine in der Parteisatzung hierfür
vorgesehene Stelle hiergegen Einspruch erhebt. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und
Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des
Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzung.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der
Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist
mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von
dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl
der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156
des Strafgesetzbuches.

§ 24 Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste
unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als
stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die
stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung
der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch
andere ersetzt werden.

§ 25 Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung
entschieden ist. Ein von mindestens 250 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann
auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene
Erklärung zurückgenommen werden.

§ 26 Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche
Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert
werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 23 braucht nicht
eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der
Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung
ausgeschlossen.


§ 29 Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des
Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren
Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, bei den in § 20 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von
1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines
Wahlvorschlags einer der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Benannt werden kann nur, wer
seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; diese ist unwiderruflich.
(5) § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 24 bis 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die
Versicherung an Eides Statt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die
Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.