TH:Landesparteitag 2013.2/GOSAVTH

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Wikiseiten des Thüringer Landesparteitag 2013.2 und der AV

Dies ist ein Entwurf für eine aktualisierte Geschäftsordnung zur AV:

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat laut Satzung gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge),
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) und
  • Wechsel des Versammlungsleiters

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet.
Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst.

(2) Nur Personen, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag im Bundesland Thüringen haben, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben.

(3) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Akkreditierungsmaterial (Stimmkarten und Akkreditierungsbändchen) aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied in Thüringen seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) inne hat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, o.ä.) versichern vor Aushändigung des Akkreditierungsmaterials schriftlich gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass sie in Thüringen wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind.

(4) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.

(5) Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.

(6) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Akkreditierungsmaterialien kann der Akkreditierungspirat einen weitere Satz an Akkreditierungsmaterial als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern das ursprüngliche Akkreditierungsmaterial noch ganz oder teilweise vorhanden ist, wird es vom Akkreditierungspiraten eingezogen.

(7) Akkreditierte Piraten werden in dieser Geschäftsordnung als Landespirat bezeichnet.

§ 2 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Protokollant und Schriftführer.
(2) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstandsvorsitzende als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des §8 VersammlG.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Landespiraten sichergestellt werden muss. Jedem Landespiraten ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder Landespirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
(8) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungshelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungshelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Versammlungshelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfers}

Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen zu Listen für Wahlen von Volksvertretungen einen Wahlleiter. Dieser darf bei keiner Wahl kandidieren, die er selbst durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Feststellung der Stimmberechtigung
  • Öffnen und Schließen der Kandidatenliste
  • die Eröffnung und die Beendigung einer Wahl oder geheimen Abstimmung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Der Wahlleiter kann mehrere Wahlhelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Wahlhelfer können dem Wahlleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Wahlleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Wahlleiterwechsel im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. Die Wahlhelfer dürfen nicht bei einer Wahl kandidieren, bei der sie bei der Durchführung beteiligt sind. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfers}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und einem weiteren Zeugen zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

(5) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen, ggf. Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt bzw. Kandidaten entfallenen Stimmen.

(6) Alle Anwesenden, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(7) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl des Wahlleiters} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend ein neuer Wahlleiter gewählt.

Protokollant

(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.

(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.

(3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

  • Wahlverfahren
  • Kandidaten
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidaten

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

(5) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

Schriftführer

(1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage 23 der Bundeswahlordnung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern unterzeichnet.

(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.

(3) Über den Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die

  • Wahlverfahren
  • Kandidaten
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidaten

beinhalten muss.

(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

(5) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

§ 3 Eröffnung der Versammlung

(1) Der vorläufige Versammlungsleiter führt die Wahl des Versammlungsleiters durch.

(2) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.

(3) Der Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers angezweifelt wird

(4) Die Versammlung wählt die Inhaber der übrigen Versammlungsämter.

(5) Die Versammlung beschließt die weitere Tagesordnung.

§ 4 Wahl der Landesliste

(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.

(2) Wählbar für die Landesliste Thüringen zur Bundestagswahl zum 18. Bundestag ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • keiner anderen Partei angehört,
  • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat, und
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt und
  • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidatennummern als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen.

(4) Alle Wahlgänge finden geheim statt.

Vorbereitung

Der Wahlleiter erklärt der Versammlung, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist, und erläutert das Verfahren.

Wahlverfahren

(1) Die Landesliste wird durch einen Wahlgang erstellt.

(2) Allen Kandidaten wird vom Wahlleiter eine während der gesamten Aufstellungsversammlung gültige Kandidatennummer (KN) zugewiesen und dem Kandidaten mitgeteilt. Die Zuweisung der KN wird vom Wahlleiter in der Kandidatenliste vermerkt.

Kandidatenvorstellung

(1) Der Wahlleiter öffnet die Kandidatenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft und dem Kandidaten eine Kandidatennummer zugewiesen. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(2) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm maximal 10 Minuten vorzustellen.

(3) Die Reihenfolge bestimmt das Los.

(4) Im Anschluss der Kandidatenvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Kandidaten zu stellen und Wortmeldung (Meinungen) abzugeben. Dem Kandidaten ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.

(5) Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Dem Fragesteller muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu zwei Rückfragen zu stellen. Diese müssen sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und sind möglichst kompakt zu gestalten.

(6) Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.

(7) Nach Ende der Rednerliste wird dem Kandidaten noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.

(8) Nach Abschluss der letzten Kandidatenvorstellung erfolgt die Wahl per Zustimmungswahl mit Gewichtung.

Wahlgang

(1) Pro Kandidat kann eine Ja-Stimme vergeben werden.

(2) Zusätzlich können zur Gewichtung bei den Kandidaten, die mit Ja angekreuzt werden, bis zu weitere 5 Stimmen vergeben werden.

(3) Ein leerer Stimmzettel bedeutet eine Ablehnung für alle Kandidaten.

(4) Ein gültiger Stimmzettel ist ein Stimmzettel, bei dem mindestens für einen Kandidaten eine gültige Stimmabgabe erkennbar ist.

(5) Gewählt sind die Kandidaten, die ein Quorum von mehr als 50% bei den Ja-Stimmen erreicht haben. Die Reihenfolge der Landesliste ergibt sich aus der durchschnittlichen Höhe der Gewichtungsstimmen je Kandidat. Dafür werden die Gewichtungsstimmen je Kandidat addiert und dann durch die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmzettel dividiert.

(6) Bei gleicher durchschnittlicher Höhe der Gewichtungsstimmen entscheidet das Los.

§ 5 Wahlordnung

Allgemeines

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung wird nicht abgestimmt und die geheime Abstimmung ohne Diskussion durchgeführt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Landespiraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(7) Als Wahlverfahren für Alternativanträge und Personenwahlen mit mehreren Kandidaten wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er angenommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • 1 für JA
  • 2 für NEIN
  • keine Option gewählt für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §5.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

Wahlen (nicht Landesliste)

(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt.
(2) Formal gleiche Ämter (Beisitzer, Schiedsrichter, Kassenprüfer...) können getrennt oder gemeinsam gewählt werden. {GO-Antrag auf getrennte Wahl}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §5.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Werden Ämter mehrfach besetzt, werden die einzelnen Posten gewählt als seien es einzelne Ämter.

Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §5.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].


§ 5 Anträge

Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragssteller hat das Recht, seinen Antrag der Versammlung vorzustellen. Kann der Antragssteller nicht an der Versammlung teilnehmen, so hat er das Recht einen Vertreter zu bennennen, welcher diese Aufgabe übernimmt. Ist dies nicht geschehen, kann ein freiwilliger Versammlungsteilnehmer die Aufgaben des Antragsstellers übernehmen.
(2) Im Anschluss der Antragsvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Antragssteller zu stellen und Wortmeldung (Meinungen) abzugeben. Dem Antragssteller ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.
(3) Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Dem Fragesteller muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu zwei Rückfragen zu stellen. Diese müssen sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und sind möglichst kompakt zu gestalten.
(4) Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.
(5) Nach Ende der Rednerliste wird dem Antragssteller noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1)Jeder Landespirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. GO-Anträge dürfen immer auch schriftlich gestellt werden.
(2) Die Geschäftsordnungsanträge

  • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • Antrag auf Änderung der Tagesordnung

müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Landespirat gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.
(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Landespirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(4) Jeder Landespirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt §5.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.
(6) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:

  • GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
  • GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
  • GO-Antrag auf geheime Abstimmung
  • GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Alternativantrag
  • GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
  • GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Abstimmung des nächstplatzierten Antrages

Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Landespirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf nicht auf der Rednerliste stehen und sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Landespirat gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Landespirat gestellt werden. Der Antrag muß die Änderungen im Wortlaut enthalten. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Landespirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §5.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). Kandidaten und Antragsstellern ist stets eine längere Redezeit zuzugestehen. {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

Antrag auf Abstimmung des nächstplazierten Antrags

(1) Wurde bei dem Abstimmungsverfahren zu konkurrierenden Anträgen ein Antrag abgestimmt und von der Versammlung abgelehnt, kann die Versammlung im Rahmen des GO-Antrages entscheiden, den in der Akzeptanz nächstplazierten Antrag abzustimmen.
(2) Ist die Versammlungsleitung nicht in der Lage, die Reihenfolge der konkurrierenden Anträge vorzulegen, so ist über die noch konkurrierenden Anträge erneut das Akzeptanzwahlverfahren anzuwenden.
(3) Der hier beschriebene GO-Antrag kann nur in unmittelbarer Folge an die Abstimmung des vorhergehenden Satzungänderungs-, Programm-, oder Sonstigen Antrags gestellt werden.