Änderung des § 35 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Schlagwörter
Datum der letzten Änderung
01.06.2013
Status des Antrags
Antrag wurde eingereicht
Abstimmungsergebnis
Noch nicht abgestimmt
Antragstitel
Änderung des § 35 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Antragstext
Die Piraten Thüringen setzen sich dafür ein, dass § 35 (Einberufung und Tagesordnung) Thüringer Kommunalordnung in Absatz 6 durch einen neuen Satz 2 ergänzt wird. Der in § 35 (6) einzufügende Satz 2 lautet: „Bei der Auswahl von Zeitpunkt und Ort der Sitzung hat der Bürgermeister die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 40 zu berücksichtigen.“.
Antragsbegründung
A. Problem und Regelungsbedürfnis
Die 1993 eingeführte Thüringer Kommunalordnung hat – im Gegensatz zur davor geltenden Vorläufigen Kommunalordnung (VKO) – den Bürgermeister und Landräten aufgrund ihrer Direktwahl eine außerordentlich starke Stellung eingeräumt. Sie allein bestimmen Zeitpunkt und Ort der Sitzungen von Gemeinde/Stadträten oder Kreistagen. Die Tagesordnung setzen sie im Benehmen mit den (inzwischen zumeist ehrenamtlichen) Beigeordneten fest.
Bei einem geordneten Verhältnis zwischen Bürgermeister/Landrat (BM/LR) und Gemeinde-rat/Kreistag ist diese starke Stellung unkritisch. I.d.R wird der Bürgermeister bei der Termin-festsetzung auch andere demokratietragende Grundsätze, wie etwa den in § 40 verankerten Öffentlichkeitsgrundatz, beachten. Allerdings gibt es in der ThürKO keine „Klammer“, welche die BM/LR diesbezüglich juristisch binden würde.
In der Stadt Greiz gab es am 12.12.2012 zum üblichen Zeitpunkt (Mittwoch, 18.00 Uhr) zu einem umstrittenen Verkehrskonzept, zu der über 60 Bürger als Gäste Interesse zeigten. Für eine von der Opposition beantragte Sondersitzung setzte der BM den Termin auf Freitag, 1.3.2013 um 08.00 Uhr fest. Zum einen konnten an dieser Sondersitzung nicht alle Stadträte teilnehmen, zum anderen waren vom Verkehrskonzept betroffene Händler sowie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer quasi „ausgesperrt“.
Die Rechtsaufsichtsbehörde Greiz sah dagegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht verletzt und stellte in den Mittelpunkt ihrer juristischen Betrachtung die Einberufungsbefugnis des BM. Inwieweit dem gefolgt werden kann, ist Gegenstand einer Anfrage an das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar und die im Thüringer Landtag vertretenen Fraktionen. Bisher gab es – außer von den Piraten – noch keine Reaktionen auf diese Anfrage.
B. Lösungsvorschlag
Das Einberufungsrecht nach § 35 ThürKO verbleibt weiter allein bei den BM/LR. Mit Umsetzung des o.g. Vorschlages wäre jedoch der Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 40 ThürKO durch BM/LR zwingend zu beachten. Der neue § 35 (6) S. 2 stellt quasi gesetzlich die verbindliche Klammer zu § 40 ThürKO her. Eine Terminwahl nach eigenem Gutdünken zur „Steuerung“ der Öffentlichkeit wäre damit weitgehend obsolet, da mit dem Wörtchen „hat“ kein Ermessen eingeräumt wird. Ein Ermessensnicht- oder –fehlgebrauch ist somit ausgeschlossen.
Mit dem o.g. Vorschlag zur Änderung der ThürKO wird die starke Stellung der BM/LR (über § 112 ThürKO gelten für den Geschäftsgang im Kreistag die Bestimmungen der §§ 34-43 analog) nicht berührt. Es werden lediglich ebenfalls in der ThürKO geregelte Demokratie-prinzipien mit diesem Entscheidungsrecht verknüpft, was somit nicht mehr schrankenlos ausgeübt werden kann.
C. Alternativen
Alternativ wäre die Beibehaltung der bisherigen Regelung, die jedoch – wie die Stadt Greiz in der Praxis unter Beweis gestellt hat – Missbrauchsmöglichkeiten offen lässt und demo-kratische Grundsätze außer Acht lässt.
D. Kosten
Außer der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger entstehen in der praktischen Umsetzung der geänderten Vorschriften auf keiner Verwaltungsebene zusätzliche Kosten.
Piratenpad
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