TH:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Streichung der Nicht-Landes-Programmpunkte
Aus Wiki der Piraten Thueringen
Dies ist ein eingereichter Programmantrag für den TH:Landesparteitag 2012.1 von Matthias Kachel (MKA). Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Änderungsantrag Nr.
- PÄA.StreichungNichtLandProgramm.1
- Beantragt von
- [[Antragssteller::Matthias Kachel (MKA)]]
- Programm
Wahlprogramm/Parteiprogramm
- Schlagworte Pro
- Schlagworte Contra
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage die Entfernung aller Punkte aus dem Programm der PIRATEN Thürigen, für die alle folgende Bedingungen zutreffen:
- betreffen nicht die Landesebene und können nicht von Landesebene beeinflusst werden
- es existiert bereits ein Positionspapier mit übereinstimmenden Inhalt
- Begründung
Alternative zu den Programm-Streichungsanträgen, stellt aber sicher, dass der zu streichende Programmpunkt inhaltlich tatsächlich in ein Positionspapier mündet.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Käptn Nemo
- ?
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
- Zu Problemlagen, die nicht die Landesebene betreffen gehört z.B. auch das Urheberrecht. Als Bundesgesetz ist es dort auch nicht änderbar.
- Die Definition "was nicht durch die Landesebene beeinflusst werden kann" fehlt.
Die Piratenpartei Thüringen kann auch eine Änderung von bsp. Bundesgesetzen über den Landtag initiieren, in dem z.B. die Landesregierung beauftragt wird, einen entsprechenden Antrag im Bundesrat einzubringen.
Möchte der Bundesrat einen Gesetzentwurf einbringen, leitet er ihn erst der Regierung zu, die ihre Auffassung darlegt und den Entwurf dann an den Bundestag weiterleitet. Im Bundesrat werden Einbringungsbeschlüsse mit absoluter Mehrheit auf Antrag eines oder mehrerer Länder gefasst. Gesetzesinitiativen des Bundesrates werden über die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Die Bundesregierung kann innerhalb von sechs Wochen - in besonderen Fällen innerhalb von drei oder neun Wochen - eine Stellungnahme dazu abgeben. Alle im Bundestag verabschiedeten Gesetze werden dem Bundesrat zugeleitet. In diesem so genannten zweiten Durchgang sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundesrates davon abhängig, ob der Gesetzesbeschluss seiner Zustimmung bedarf oder nicht. Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, hat der Bundesrat drei Handlungsmöglichkeiten: er kann dem Gesetz zustimmen, seine Zustimmung verweigern oder den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein. Einspruch kann der Bundesrat nur binnen zwei Wochen einlegen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des neuen Beschlusses des Bundestages oder der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses über den Ausgang des Verfahrens. Bei Zustimmungsgesetzen gibt es keine feste Fristbestimmung. Hier muss der Bundesrat lediglich in angemessener Zeit Beschluss fassen. Der Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag überstimmt werden. Beschließt der Bundesrat mit der absoluten Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder) seiner Stimmen Einspruch einzulegen, kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) überstimmt werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, müssen für die Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammen kommen, mindestens jedoch die Stimmen der Hälfte aller Mitglieder.
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