TH:Landesparteitag 2011.1/Antragsfabrik/Bestechlichkeit
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den TH:Landesparteitag 2011.1 von Frank11. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! |
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA.OM.1
- Beantragt von
- [[Antragssteller::Frank11]]
- Betrifft
- Landessatzung / § 5
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschliessen:
Der bisherige § 5 der Satzung (Ordnungsmaßnahmen) wird zu § 5a (Ordnungsmaßnahmen). Ein zusätzlicher § 5b mit dem Titel "Bestechlichkeit und Vorteilsnahme" wird eingefügt. Der Text des neu eingefügten § 5b soll wie folgt lauten:
§ 5b - Bestechlichkeit und Vorteilsnahme
(1) Piraten des Landesverbandes, die in Bezug auf ihr Amt oder ihr Mandat Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und schädigen Ansehen und Glaubwürdigkeit der Piratenpartei. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen bzw. ihre politische Tätigkeit allgemein käuflich zu sein und sich nicht ausschließlich am Gemeinwohl bzw. sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen.
(2) Als Belohnungen oder Geschenke gelten alle wirtschaftlichen Vorteile, die gewährt werden, ohne dass darauf ein Anspruch besteht. Hierzu zählen insbesondere Geldzahlungen, Gutscheine, die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten etc.), sowie die kostenlose oder vergünstigte Inanspruchnahme von Reisen, Unterkunft, Bewirtung oder ähnlicher Leistungen. Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
(3) Eine Annahme von Geschenken oder Belohnungen liegt dann vor, wenn ein Amts- bzw. Mandatsträger den angebotenen Vorteil ausnutzt. Soweit ein dem Parteimitglied nahestehender Dritter unmittelbar Empfänger der Zuwendung ist, ist dies dem Parteimitglied selbst zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem Wissen und Wollen erfolgt.
(4) Entsprechende Angebote der Vorteilsnahme sind unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gebietsvorstand bzw. Landesvorstand anzuzeigen.
(5) Werden diese Regelungen missachtet und liegt der begründete Verdacht einer Annahme von Geschenken, Belohnungen oder anderen Vorteilen entsprechend Abs. 2 und 3 vor, sind vom zuständigen Gebietsvorstand bzw. dem Landesvorstand je nach Schwere des Vorfalls entsprechende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 5a Abs. 1 unter Beachtung von § 5a Abs. 2 auszusprechen. In offenkundig schwerwiegenden Fällen sollte der betreffende Amtsträger sofort seines Parteiamtes enthoben und beim zuständigen Schiedsgericht ein Parteiausschlussverfahren beantragt werden.
(6) Ausnahmen von dieser Regelung liegen vor
- wenn es sich um in Wert und Umfang allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen handelt (Geburtstage, Jubiläen, Gratulationen, Auszeichnungen u.ä.),
- wenn der Amts- bzw. Mandatsträger im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten Geschenke entgegennimmt, die er als öffentlicher Repräsentant nicht ablehnen kann,
- wenn es sich um die übliche Bewirtung bei Veranstaltungen handelt, an denen der Amts- bzw. Mandatsträger im Auftrag bzw. im Rahmen seiner Verpflichtungen teilnimmt,
- es sich um verbreitete und übliche Give Aways, Streu- und Werbeartikel von geringem Wert handelt.
Werden im Zuge der repräsentativen Tätigkeit Geschenke von Wert entgegengenommen, sind diese an den Landesverband/Landesvorstand abzuliefern. Die abgelieferten Gegenstände (soweit sie sich dazu eignen) bzw. ihr Verkaufserlös sind sozialen Zwecken zuzuführen.
- Begründung
Vorab einige Anmerkungen zum Antrag:
- "in Bezug auf ihr Amt bzw. ihr Mandat" ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn der Zuwender sich davon leiten lässt, dass die in Frage kommenden Parteimitglieder ein bestimmtes Amt oder Mandat ausüben bzw. bekleiden oder eine bestimmte Amtshandlung vornehmen oder vornehmen können (dies würde alle gewählten Ämter betreffen, z.B. auch Veranstaltungsleiter, Wahlhelfer, Richter usw.)
- Wert der Belohnung/des Geschenks: Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an, auch wenn im Einzelfall nach Art oder Wert der Zuwendung nicht zu befürchten ist, dass das Handeln von Amts- und Mandatsträgern dadurch beeinträchtigt werden könnte. Diese Regelung ist notwendig, um schon den Anschein zu vermeiden, daß Amts- und Mandatsträger des Landesverbandes der Piraten Thüringen für persönliche Vorteile empfänglich sind.
- Annahme von Vorteilen: hängt lediglich von der Ausnutzung des Vorteils ab. Dazu bedarf es keiner Annahmeerklärung, schriftlichen oder sonstigen Vereinbarung oder einer anderen Tätigkeit
- nahestehende Dritte können z.B. Ehepartner und Familienangehörige sein
- Ordnungsmaßnahmen: davon unberührt bleiben strafrechtlich zu erfolgende Maßnahmen, beispielsweise bei Verpflichteten des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 11 StGB und den Regelungen zu Bestechlichkeit und Vorteilsnahme gemäß §§ 331, 332 StGB
- allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen: z.B. Blumen, Bücher oder andere kleine Geschenke
- Give Aways und Werbeartikel: z.B. Kugelschreiber, Schreibpapier, Tragetaschen u.ä.
Die Begründung ist in Abs. 1 bereits enthalten. Die Formulierungen, Begrifflichkeiten und vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich am in Deutschland geltenden Beamtenrecht. Der zusätzliche Paragraph soll der allgemein üblichen und weit verbreiteten Praxis von Bestechung und Korruption in politischen Ämtern innerhalb einer Partei und in öffentlichen Mandaten vorbeugen. Wir sollten dabei an uns selbst die gleichen Maßstäbe anlegen wie an andere (siehe z.B. Petition zur Abgeordnetenbestechung).
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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Diskussion
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