TH:Kreisverband Ilmkreis/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 – Mitgliedschaft
- 3 § 3 – Rechte und Pflichten
- 4 § 4 – Ordnungsmaßnahmen
- 5 § 5 – Organe des Kreisverbandes Ilm-Kreis
- 6 § 6 – Der Kreisvorstand
- 7 § 7 – Der Kreisparteitag
- 8 § 8 – Schiedsgericht
- 9 § 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 10 § 10 – Zulassung von Gästen
- 11 § 11 – Satzungs- und Programmänderung
- 12 § 12 – Auflösung und Verschmelzung
- 13 § 13 – Finanzordnung
- 14 § 14 – Verbindlichkeit dieser Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Ilm-Kreis des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ilm-Kreis und die Abkürzung lautet PIRATEN Ilm-Kreis. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Ilm-Kreis ist außerdem zulässig.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Ilm-Kreis. Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Ilmenau.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes Ilm-Kreis ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Ilm-Kreis.
(2) Über die Aufnahme im Kreisverband Ilm-Kreis der Piratenpartei Deutschland entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Die Ablehnung muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
(3) Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächst höheren Gliederung (Landesverband Thüringen) entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.
(4) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
§ 3 – Rechte und Pflichten
(1) Jeder Pirat hat die im Rahmen dieser Satzung vereinbarten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und diese zum Zwecke der Förderung der Piratenpartei Deutschland sowie der PIRATEN Thüringen und der PIRATEN Ilm-Kreis einzusetzen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies muß per Brief oder Mail an den Vorstand erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Kreisvorstand angeordnet. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim Landesschiedsgericht Thüringen, das hierüber entscheidet.
§ 5 – Organe des Kreisverbandes Ilm-Kreis
Die Organe des Kreisverbandes sind der Vorstand und der Kreisparteitag.
§ 6 – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei und höchstens fünf Piraten an. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Amtsbezeichnung und Anzahl der Vorstandsmitglieder, wobei zwingend der Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung erfolgen.
(6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern uneingeschränkt handlungs- und beschlussfähig. Unter diesen drei Vorstandsmitgliedern muss der Schatzmeister oder der Vorstandsvorsitzende sein.
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- 1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- 2. Dokumentation der Sitzungen
- 3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- 4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- 5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(12) Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.
§ 7 – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten, aber mindestens fünf Stimmberechtigte, es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen.
Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, des Tages, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes. Zusätzlich werden nach Möglichkeit alle Mitglieder durch eine E-Mail auf den kommenden Kreisparteitag aufmerksam gemacht. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der so einberufene Kreisparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Kreisverbandes zu veröffentlichen. Finden Personenwahlen statt, ist eine bis dahin bestehende Kandidatenliste zu erwähnen. Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter und/oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede. Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Kreises ausreichend Gehör findet. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt. Rederecht auf dem Kreisparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Landesorgane der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.
(3) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
(8) Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen.
§ 8 – Schiedsgericht
(1) Zuständig für den Kreisverband Ilm-Kreis ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
§ 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
(2) Kreislistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 10 – Zulassung von Gästen
(1) Bei Parteitagen und den Vorstandssitzungen aller Gliederungen sind Gäste und Öffentlichkeit grundsätzlich zulassen. Durch Beschluss der Versammlung dürfen Gäste und die Öffentlichkeit zeitweise oder auch dauerhaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist entsprechend zu begründen und im Protokoll festzuhalten. (2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 11 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Kreissatzungs- und Programmänderungen können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung kann auf einem Kreisparteitag nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
(3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Wahlprogramm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird. Änderungen des Wahlprogrammes durch notwendige Überarbeitungen bzw. Anpassungen an politische Gegebenheiten müssen ebenfalls von einem Kreisparteitag angenommen werden.
(4) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Ilm-Kreis.
(5) Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Kreisvorstand in Textform per E-Mail oder per Brief an die offizielle Adresse zugegangen ist. Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden.
(6) Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Kriesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. Sinnerhaltende oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- oder Programmänderungsanträge sind zulässig.
(7) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung,
§ 12 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreistages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13 – Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) (gestrichen)
(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Finanzbeschlüsse sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
§ 14 – Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundes- oder Landessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung.
- letzte Änderungen auf dem KPT 2014.2 am 02.11.2014