TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2011.1/HowTo Oberbürgermeister
Inhaltsverzeichnis
HowTo Oberbürgermeister
Geltende Gesetze
http://www.wahlen.thueringen.de/wahlseite.asp?aktiv=KW04&startbei=kommunalwahlen/KW_gesetze.asp
Wichtige Anlagen
Begrifflichkeiten
Wahlvorschlag
können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.
- Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) können einen Wahlvorschlag gemeinsam aufstellen.
- Alle Wahlvorschläge müssen die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.
- Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (gilt bei der Wahl des Oberbürgermeister).
- Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muß hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen.
Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat ununterbrochen vertreten sind, müssen zusätzlich zu den 10 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
- Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt.
Ausgeschlossen von der Leistung einer Unterstützungsunterschrift sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben
Beauftragte für die Wahlvorschläge
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein.
- nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Wichtige Informationen
Bedingung an den Bewerber
Für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist jede wahlberechtigte Person im Sinne des § 1, die am Tag der Wahl
- das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat.
- Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat
Aufstellung der Bewerber
- Alle von einer Partei oder Wählergruppe aufzustellenden Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck für das Wahlgebiet einberufenen Versammlung von den im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
- Personen, die bei Wegfall von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.
- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt und die Anforderungen beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Einreichung der Wahlvorschläge
- Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist zurückgenommen werden.
- Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlaßt sind. (Ersatzbewerber)