TH:Kreisverband Altenburger Land/Satzung

Aus Wiki der Piraten Thueringen
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung des Kreisverbandes Altenburger Land (Entwurf)
Beschlossen auf der Gründerversammlung am 14.01.2012 in Altenburg

Satzung des Kreisverbandes Altenburger Land der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

Alle Amt -, Funktion - und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form aufgeführt werden, gelten ebenso in weiblicher Form.

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Altenburger Land des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Altenburger Land und die Abkürzung lautet PIRATEN Altenburger Land. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Altenburger Land ist außerdem zulässig.
(3) Der Sitz ist Altenburg und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Altenburger Land.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Altenburger Land ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Altenburger Land.
(2) Über die Aufnahme im Kreisverband Altenburger Land der Piratenpartei Deutschland entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Die Ablehnung muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
(3) Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächst höheren Gliederung (Landesverband Thüringen) entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.
(4) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 3 - Rechte und Pflichten

(1) Jeder Pirat hat die im Rahmen dieser Satzung vereinbarten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und diese zum Zwecke der Förderung der Piratenpartei Deutschland sowie der PIRATEN in Thüringen und der PIRATEN im Altenburger Land einzusetzen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlungen der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Altenburger Land und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung
2. Verweis mit Auflagen
3. Enthebung aus einem Parteiamt
4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahme 3 und 4 müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3 und 4 muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.
(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.
(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland, bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Ebene ist zu gewährleisten.
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auslösung, Amtsenthebung des Ortsvorstandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzung beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt.
Über die Maßnahme Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Eine Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von 8 Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

§ 5 - Gliederung

(1) Der Kreisverband Altenburger Land kann nach seinen örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.
(2) Die weitere Untergliederung des Kreisverbandes Altenburger Land erfolgt in Ortsverbänden mit jeweils mindestens 10 Mitgliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet das deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Gemeinde ist. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet.
(3) Der Kreisverband Altenburger Land strebt keine wirtschaftlichen Betätigungen an.

§ 6 - Organe des Kreisverbandes Altenburger Land

1. Hauptversammlung
2. Kreisvorstand

§ 6a - Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(3) Die ordentliche Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen können beantragt werden:
1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
2. auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder, mindestens jedoch 10, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisverband muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen die außerordentliche Hauptversammlung schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung vorzulegen.
(5) Ist der Kreisverband handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
(7) Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem neu gewählten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird. Über die auf der Hauptversammlung stattfindenden Wahlen wird ein Wahlprotokoll gefertigt, das vom Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt wird.
(8) Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Hauptversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(9) Der Hauptversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes. (10) Auf einer Hauptversammlung kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf der laufendem Hauptversammlung neu gewählt werden.

§ 6b - Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer und dem Generalsekretär, sowie kann dieser um zwei Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach dem besten Wissen und Gewissen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtszeit mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Antragsteller sind schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffens vorzulegen.
(6) Der Kreisvorstand ist mit mindestens vier Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand liefert zur Hauptversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei dieser in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt wird. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Hauptversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand als handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand der PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.

§ 7 - Schiedsgericht

(1) Zuständig für den Kreisverband Altenburger Land ist das Landesschiedsgericht Thüringen.
(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zur Volksvertretung

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.
(2) Kreislistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 9 - Zulassung von Gästen

(1) Die Hauptversammlung und der Kreisvorstand tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen.
(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 10 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Kreissatzungs- und Programmänderungen können nur von einer Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht eine dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Hauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung kann auf einer Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

§ 11 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung eines Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Landesparteitages bekräftigt werden.
(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit einer Urabstimmung schriftlich.

§ 12 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 14. Januar 2012.
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 50 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Jede Transaktion ab 500 € muss von drei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(4) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

§ 13 - Verbindlichkeit der Satzung

(1) Sollten Reglungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Reglungen der Bundessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 14. Januar 2012.