TH:KV Jena/AGs in Jena/AG Parteitag/GO4
Geschäftsordnung der Aufstellungsversammlung 2014.1 der PIRATEN Jena am 9. Februar 2013
§ 1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat nicht oder zeitweise nicht an der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Versammlungsämter und Befugnisse während der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, hat mindestens
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
- das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
zu enthalten und wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Wiki der PIRATEN Thüringen, auf der Mailingliste der PIRATEN Jena und auf www.piraten-jena.de binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reicht für die Mailingliste ein Verweis auf das Wiki.
§ 1.1 Akkreditierung
§ 1.1.1 Allgemeines
(1) Die stimmberechtigten Teilnehmer an der Versammlung werden durch beauftragte Personen oder den Vorstand selbst akkreditiert.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder auf GO-Antrag durch die mit der Akkreditierung beauftragten Personen mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
(3) Die mit der Akkreditierung beauftragten Personen erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
§ 1.1.2 Betreten und Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den mit der Akkreditierung beauftragten Personen ab und verliert somit sein Stimmrecht.
(2) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
§ 2 Versammlungsämter
§ 2.1 Versammlungsleiter
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von der Versammlung selbst gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt hat.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung und dem Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung jedes einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. Er beendet auch die Versammlung.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
§ 2.2 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht selbst Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Wahlleitung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen,
- die Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und des daraus resultierenden Wahlergebnisses,
- die Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
- die Erstellung eines Wahlprotokolls.
NEU
Die die Ankündigung einer Wahl, sowie die Eröffnung und die Beendigung der Wahl kann an den Versammlungsleiter übertragen werden.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für Ämter oder Stadtratslistenplätze kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 2.3 Schriftführer
NEU
(1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung gemäß § 15 ThürKWG angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und dem Schriftführer unterzeichnet.
(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.
(3) Über den Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die
- Ort und Zeit der Versammlung
- Form der Einladung
- Wahlverfahren
- Anzahl der Akkreditierten
- Kandidaten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs inklusive Reihenfolge der Bewerber
- Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidaten
beinhalten muss.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
(5) Der Versammlungsleiter und zwei Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung eine Versicherung an Eides Statt gemäß § 15 ThürKWG. Diese ist der Niederschrift beizufügen.
§ 3 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 4 Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter (NEU) oder den Versammlungsleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§ 4.1 Abstimmungen
§ 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
§ 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- 1 für JA
- 2 für NEIN
- keine Option gewählt für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.
§ 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes
(1) Es gelten die Regelungen aus § 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend.
§ 4.2 Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
§ 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus § 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten. Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.
§ 4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus § 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern.
§ 4.2.3 Wahlen zu Vorstand
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.
(2) Als Wahlverfahren wird das Akzeptanzwahlverfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Ein leer abgegebener Stimmzettel wird als Nein-Stimme zu allen Kandidaten gewertet.
(3) Gewählt ist der Kandidat, welcher mindestens die Hälfte der für sie möglichen Stimmen erhalten hat.
(4) Hat mehr als ein Kandidat die benötigte einfache Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist die Person gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Wenn eine Stimmgleichheit zwischen mehreren Kandidaten herrscht, so gibt es eine Stichwahl wenn diese nötig ist.
(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.
(6) Wird der Kandidat bei §4.2.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.2.3.2 bis §4.2.3.5 durchsetzt.
§ 4.2.2 Wahlen zu Stadtratskandidaten
NEU
(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen. (2) Wählbar für die Liste zur Wahl des Stadtrates ist, wer
- am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gemeldet ist (bei Meldung in mehreren Gemeinden muss Jena der Hauptwohnsitz sein),
- nicht gemäß § 2 ThürKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- nur in diesem einen Wahlvorschlag aufgestellt wird und seine schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat (Die Zustimmung kann gemäß § 14 ThürKWG nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr zurückgenommen werden).
(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidatennummern als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen.
(4) Der Wahlleiter oder der Versammlungsleiter öffnet die Kandidatenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Kandidatenliste. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter oder dem Versammlungsleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen Sie kann nicht wieder eröffnet werden.
(5) Die Reihenfolge der Kandidaten für ihre Vorstellung und Platz auf dem Wahlzettel bestimmt das Los.
(6) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm in angemessener Zeit vorzustellen.
(7) Im Anschluss der Kandidatenvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Kandidaten zu stellen und Wortmeldung (Meinungen) abzugeben. Dem Kandidaten ist nach jedem Redebeitrag eine kurze Erwiderung zu gewähren. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.
(8) Nach Ende der Rednerliste wird dem Kandidaten noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.
(9)
- Die Liste für die Stadtratswahl kann einzeln, in Teillisten oder als Ganzes gewählt werden. Die Versammlung entscheidet über Reihenfolge und Anzahl der zu vergebenen Plätze pro Wahlgang. Das Vorgehen kann im Anschluss, jedoch nicht während eines Wahlgangs, geändert werden {GO-Antrag auf Änderung der Wahl der Stadtratsliste}.
- Wird die Liste als Ganzes aufgestellt oder werden die letzten Plätze der Liste als Teilliste vergeben, kann eine variable Anzahl von Plätzen vergeben werden. Diese ergeben sich gemäß der Regelungen in 4.2.2 (10)
(10) Eine Wahl wird als Wahl per Zustimmungswahl mit Gewichtung durchgeführt. Das bedeutet
- Pro Kandidat kann eine Ja-Stimme vergeben werden.
- Zusätzlich können zur Gewichtung bei den Kandidaten, die mit Ja angekreuzt werden, bis zu weitere 5 Stimmen vergeben werden.
- Ein leerer Stimmzettel bedeutet eine Ablehnung für alle Kandidaten.
- Bei der Wahl eines einzelnen Platzes hat der Kandidat gewonnen der mehr als 50% der Ja stimmen erreicht hat und die höchste durchschnittlichen Höhe der Gewichtungsstimmen erzielt hat. Dafür werden die Gewichtungsstimmen je Kandidat addiert und dann durch die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmzettel dividiert. Werden die 50% der Stimmen nicht erreicht, wird der Wahlgang wiederholt.
- Bei der Wahl einer Teilliste mit fester Anzahl sind die Kandidaten gewählt die mehr als 50% der Ja-Stimmen erreicht haben, gemäß der Reihenfolge der durchschnittlichen Höhe der Gewichtungsstimmen. Das heißt insbesondere, wenn mehr Kandidaten als vorgegeben mehr als 50% der Ja-Stimmen erreicht haben, sind die Kandidanten mit der höchsten durchschnittlichen Höhe der Gewichtungsstimmen gewählt. Die zu vergebenen Plätze werden gemäß der durchschnittlichen Höhe der Gewichtungsstimmen besetzt. Erreichen weniger Kandidaten als vorgegeben mehr als 50% der Ja-Stimmen, wird ein weiterer Wahlgang um die verbleibenen Plätze durchgeführt.
- Für die Wahl der Liste als Ganzes gewählt oder werden die letzten Plätze als Teillist mit variabler Anzahl vergeben, sind die Kandidaten gewählt, die mehr als 50% der Ja-Stimmen erreicht haben. Die Liste wird gemäß der durchschnittlichen Höhe der Gewichtungsstimmen besetzt.
- Für alle Wahlgänge gilt: Bei gleicher durchschnittlicher Höhe der Gewichtungsstimmen entscheidet das Los.
(11) Alle Wahlgänge finden geheim statt.
§ 5 Anträge
§ 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragssteller hat das Recht, seinen Antrag der Versammlung vorzustellen. Kann der Antragssteller nicht an der Versammlung teilnehmen, so hat er das Recht einen Vertreter zu benennen, welcher diese Aufgabe übernimmt. Ist dies nicht geschehen, kann ein freiwilliger Versammlungsteilnehmer die Aufgaben des Antragsstellers übernehmen.
(2) Im Anschluss der Antragsvorstellung ist den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den Antragssteller zu stellen und Wortmeldungen (Meinungen) abzugeben. Der Antragsteller hat nach jedem Redebeitrag die Möglichkeit zu einer Erwiderung. Diese muss sich auf den vorangegangen Redebeitrag beziehen und ist möglichst kompakt zu gestalten.
(3) Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Dem Fragesteller muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zu zwei Rückfragen zu stellen. Diese müssen sich klar auf die Ausgangsfrage beziehen und sind möglichst kompakt zu gestalten.
(4) Die Fragen und Wortmeldungen sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen.
(5) Nach Ende der Rednerliste wird dem Antragssteller noch einmal Zeit eingeräumt, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zeitlich darf diese die Dauer der Vorstellung nicht überschreiten.
§ 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus § 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
§ 5.3 Anträge auf Änderung des Programms
(1) Es gelten die Regelungen aus § 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
§ 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. (1) einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt § 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern Abs. (2) entsprechend.
(5) Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)
- GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
- GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY
- GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY
- GO-Antrag auf geheime Abstimmung
- GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- GO-Antrag auf Auszählung
* GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Wahl der Stadtratsliste (nur schriftlich)
- GO-Antrag auf Alternativantrag
- GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
- GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Abstimmung des nächstplatzierten Antrages
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
Zulässige Geschäftsordnungsanträge sind in dieser Geschäftsordnung an entsprechender Stelle folgendermaßen gekennzeichnet: {GO-Antrag ...}.
§ 5.4.1 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist schriftlich beim Versammlungsleiter oder einem Beauftragten der Versammlungsleitung zu stellen. Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§ 5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung ist schriftlich beim Versammlungsleiter oder einem Beauftragten der Versammlungsleitung zu stellen. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
§ 5.4.3 Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§ 5.4.4 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Minuten oder Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
§ 5.4.5 Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
(1) Jeder Pirat hat das Recht, bei nach § 5.4.3 bereits geschlossenen Rednerlisten einen Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste zu stellen. {Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste}
(2) Nach § 5.4.4 festgelegte Redezeiten verlieren dadurch nicht ihre Gültigkeit.
§ 5.4.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung Abs (2) bis (4) finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.
§ 5.4.7 Antrag auf Abstimmung des nächstplazierten Antrags
(1) Wird der im Laufe des Akzeptanzwahlverfahrens erstplazierte Antrag (aus einer Reihe von miteinander konkurrierenden Anträgen) von der Versammlung abgelehnt, kann die Versammlung im Rahmen des GO-Antrages entscheiden, den in der Akzeptanz nächstplazierten Antrag abzustimmen. {Antrag auf Abstimmung des nächstplazierten Antrags}
(2) Ist die Versammlungsleitung nicht in der Lage, die Reihenfolge der konkurrierenden Anträge vorzulegen, so ist über die übrigen noch konkurrierenden Anträge erneut das Akzeptanzwahlverfahren anzuwenden.
(3) Der hier beschriebene GO-Antrag kann nur in unmittelbarer Folge an die Abstimmung des vorhergehenden Satzungsänderungs-, Programm-, oder Sonstigen Antrags gestellt werden.
(4) Diesem Verfahren ist zu folgen, bis alle konkurrierenden Anträge abgestimmt wurden.
§ 5.4.8 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag kann die Dauer der Unterbrechung (in Minuten) beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
§ 5.4.9 Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Aufstellungsversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.