TH:Änderungsvorschlag zu Ordnungsmaßnahmen in der Bundessatzung

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Der LV Thüringen wurde vom Bundesvorstand aufgefordert seine Satzung zu ändern um Ordnungsmaßnahmen selbständig durchführen zu können. Dafür ist jedoch eine Änderung der Bundessatzung in §6 notwendig.

Bisher können die Maßnahmen

  • Verwarnung,
  • Verweis,
  • Enthebung von einem Parteiamt
  • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden

vom Bundesvorstand beschlossen werden. Satzungen niedere Gliederungen dürfen nur "ergänzende Regelungen treffen". Ein Parteiausschluss kann NUR vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden. Diese Einschränkung war von den ursprünglichen Satzungsschreibern so beabsichtigt.

Die Forderung des Bundesvorstandes diese Aufgaben an LV abzugeben ist bei den aktuellen Mitgliederzahlen berechtigt. Einige Landessatzungen (z.B. Bayern) erklären einfach alle Ornungsmaßnahmen als "gelten entsprechend auch auf Landeseben" was aktuell so nicht möglich ist. Deshalb schlägt die AG-Satzungsrecht des LV Thüringen folgende Neuformulierung des §6 zur Diskussion. Der Änderungsantrag soll zum Bundesparteigtag 2010.1 eingebracht werden.

Änderungsvorschlag

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung verstößt können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis mit Auflage
  3. Enthebung von einem Parteiamt
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden von einem zuständigen Kreisvorstand, Bezirksvorstand, Landesvorstand oder vom Bundesvorstand beschlossen.

(3) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland, bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet, gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

zu (4) und folgende Absätze, keine Änderung.


Satzungen niederer Gliederungen wie LV, BV und KV müssen dann nur noch einen solchen Verweis enthalten: "Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. "