Plenum/GO

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§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat laut Satzung gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, welches mindestens einen groben Verlauf der Veranstaltung und Ergebnisse von Meinungsbilder zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters und des Protokolls beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.


§ 2 Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstandsvorsitzende als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. groben Zeitplan. Dazu teilt er die einzelnen Themenblöcke sinnvoll zeitlich ein und führt von einem Thema zum anderen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Landespirat dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

(6) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

Themenmoderatoren

(1) Für einzele Themenblöcke gibt es Moderatoren, welchen die zeitliche und inhaltliche Struktur vorgeben und moderierend auf das Thema einwirken.

Protokollant

(1) Das Plenum wird von mindestens einem Protkollanten protokolliert.

§ 3 Abstimmungen

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1)Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen der einfachen Mehrheit gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Werden Ämter mehrfach besetzt, werden die einzelnen Posten gewählt als seien es einzelne Ämter.

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes=

(1) Jeder Landespirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.

(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§ 5 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung verliert seine Gültigkeit nach Ende des Plenums.