Benutzer:Käptn Nemo/Enter-Crew/Landtagswahlen

Aus Wiki der Piraten Thueringen
Wechseln zu: Navigation, Suche

Landtagswahlen

Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Thüringen ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Die Wahl der 88 Abgeordneten erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. In 44 Wahlkreisen werden 44 Wahlkreisabgeordnete direkt gewählt; die andere Hälfte der Abgeordneten wird über die Landeslisten der Parteien gewählt. Erringt eine Partei oder eine Wählervereinigung weniger als 5 Prozent der abgegebenen Stimmen, kann sie keine Abgeordneten in das Parlament entsenden (Fünf-Prozent-Hürde). Die Sitze entfallen aber nicht, sondern werden – je nach deren Stärke – auf die anderen Parteien verteilt. Das geschah zum Beispiel bei den Landtagswahlen 2004 mit insgesamt 16,4 % der abgegebenen Stimmen.

Thüringer Abgeordnetengesetz (pdf)

Wahltermin

In der Landtagswahl in Thüringen 2014 werden – vorbehaltlich einer vorfristigen Auflösung des Landtags während der laufenden 5. Legislaturperiode – die Mitglieder des Thüringer Landtags für die 6. Legislaturperiode gewählt. Gemäß dem Thüringer Wahlgesetz für den Landtag § 18 Abs. 2 (in seiner Fassung vom 30. Juli 2012) muss der Wahltag zwischen dem Anfang des 57. und dem Ende des 61. Monats nach Beginn der laufenden Wahlperiode liegen. Da sich der Landtag der 5. Legislaturperiode am 29. September 2009 konstituierte, muss der Wahltermin folglich an einem Sonntag zwischen dem 29. Mai und 28. Oktober 2014 liegen.

Wahlverfahren

Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten, Verfahren der größten Reste)
=======================
Jeder Partei werden zunächst Sitze in Höhe ihrer abgerundeten Quote zugeteilt. 
Die noch verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste der Quoten vergeben. 
Bei gleichhohen Nachkommaresten entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
Berücksichtigt werden gegebenenfalls nur die Stimmen der Parteien, an die nicht aufgrund einer Sperrklausel keine Sitze zugeteilt werden.

Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)

Wahlkreise Landtagswahl 2009

http://www.wahlen.thueringen.de/datenbank/wahl1/karten/Landtagswahl2009.gif

Landtagswahlkreise in Thüringen
Nr. Wahlkreis Gebiet Nr. Wahlkreis Gebiet
1 Eichsfeld I Landkreis Eichsfeld (westlicher Teil um Heilbad Heiligenstadt) 23 Ilm-Kreis II Ilm-Kreis (nördlicher Teil um Arnstadt)
2 Eichsfeld II Landkreis Eichsfeld (östlicher Teil um Leinefelde-Worbis) 24 Erfurt I Erfurt (Erfurt-Nord ohne Berliner Platz, Hohenwinden sowie dörfliche Ortsteile im Norden und Osten)
3 Nordhausen I Landkreis Nordhausen (alle Gemeinden außer Nordhausen) 25 Erfurt II Erfurt (Andreasvorstadt, Berliner Platz, Brühlervorstadt, Ilversgehofen, Johannesplatz und dörfliche Ortsteile im Westen)
4 Nordhausen II Landkreis Nordhausen (Stadt Nordhausen) 26 Erfurt III Erfurt (Altstadt, Johannesvorstadt, Krämpfervorstadt, Löbervorstadt sowie dörfliche Ortsteile im Südwesten)
5 Wartburgkreis I Wartburgkreis (südlicher Teil um Bad Salzungen) 27 Erfurt IV Erfurt (Daberstedt, Herrenberg, Melchendorf, Wiesenhügel sowie dörfliche Ortsteile im Südosten)
6 Wartburgkreis II – Eisenach Wartburgkreis (westlicher Teil um Gerstungen), Eisenach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (westlicher Teil um Rudolstadt und das Schwarzatal)
7 Wartburgkreis III Wartburgkreis (östliche und nördliche Teile von Barchfeld über Wutha-Farnroda bis nach Treffurt) 29 Saalfeld-Rudolstadt II Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (östlicher und südlicher Teil um Saalfeld)
8 Unstrut-Hainich-Kreis I Unstrut-Hainich-Kreis (nordwestlicher Teil um Mühlhausen) 30 Weimarer Land I – Saalfeld-Rudolstadt III Landkreis Saalfeld-Rudolstadt (Gemeinden Uhlstädt-Kirchhasel und Remda-Teichel), Landkreis Weimarer Land (südlicher Teil um Blankenhain und Bad Berka und westlicher Teil im Grammetal)
9 Unstrut-Hainich-Kreis II Unstrut-Hainich-Kreis (südöstlicher Teil um Bad Langensalza) 31 Weimarer Land II Landkreis Weimarer Land (nordöstlicher Teil um Apolda)
10 Kyffhäuserkreis I Kyffhäuserkreis (westlicher Teil um Sondershausen) 32 Weimar Weimar
11 Kyffhäuserkreis II Kyffhäuserkreis (östlicher Teil um Bad Frankenhausen und Artern) 33 Saale-Orla-Kreis I Saale-Orla-Kreis (südlicher Teil um Schleiz und Bad Lobenstein)
12 Schmalkalden-Meiningen I Landkreis Schmalkalden-Meiningen (südlicher Teil um Meiningen) 34 Saale-Orla-Kreis II Saale-Orla-Kreis (nördlicher Teil um Pößneck und Neustadt an der Orla)
13 Schmalkalden-Meiningen II Landkreis Schmalkalden-Meiningen (nördlicher Teil um Schmalkalden ohne Zella-Mehlis und Oberhof) 35 Saale-Holzland-Kreis I Saale-Holzland-Kreis (südlicher Teil um Kahla und Stadtroda)
14 Gotha I Landkreis Gotha (südlicher Teil um Waltershausen und Ohrdruf) 36 Saale-Holzland-Kreis II Saale-Holzland-Kreis (nördlicher Teil um Eisenberg und Camburg)
15 Gotha II Landkreis Gotha (Stadt Gotha und westlich angrenzende Gemeinden) 37 Jena I Jena (Stadtteile westlich der Saale)
16 Sömmerda I – Gotha III Landkreis Gotha (nördliche und östliche Teile), Landkreis Sömmerda (südlicher Teil) 38 Jena II Jena (Stadtteile östlich der Saale)
17 Sömmerda II Landkreis Sömmerda (nördlicher Teil um Sömmerda und Kölleda) 39 Greiz I Landkreis Greiz (westlicher Teil um Zeulenroda-Triebes und Weida)
18 Hildburghausen I Landkreis Hildburghausen (südlicher Teil um Hildburghausen) 40 Greiz II Landkreis Greiz (östlicher Teil um Greiz und Ronneburg)
19 Sonneberg I Landkreis Sonneberg (südlicher Teil um Sonneberg) 41 Gera I Gera (nördliche Stadtteile)
20 Hildburghausen II – Sonneberg II Landkreis Sonneberg (nördlicher Teil um Neuhaus am Rennweg), Landkreis Hildburghausen (nördlicher Teil um Schleusingen) 42 Gera II Gera (südliche Stadtteile mit Lusan)
21 Suhl – Schmalkalden-Meiningen III Suhl, Landkreis Schmalkalden-Meiningen (Stadt Zella-Mehlis und Stadt Oberhof) 43 Altenburger Land I Landkreis Altenburger Land (westlicher Teil um Schmölln und Meuselwitz)
22 Ilm-Kreis I Ilm-Kreis (südlicher Teil um Ilmenau) 44 Altenburger Land II Landkreis Altenburger Land (östlicher Teil um Altenburg)

Wahlvorbereitungsurlaub

Der Begriff Wahlvorbereitungsurlaub beschreibt unbezahlten Urlaub, der Kandidaten für den Deutschen Bundestag vor der Wahl zusteht, um ihnen die Durchführung eines Wahlkampfes zu ermöglichen. Ein Kandidat hat in Deutschland das Recht, innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu erhalten. Dieses Recht findet sich in §3 Thüringer Abgeordnetengesetz und ist im Grundgesetz Artikel 48 Absatz 1 verankert.

§ 3 ThürAbgG(Gesetz) - Landesrecht Thüringen
Wahlvorbereitungsurlaub
Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern auf Antrag Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. Es besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns.

...

§ 31 ThürAbgG(Gesetz) - Landesrecht Thüringen
Wahlvorbereitungsurlaub
(1) § 3 gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend.
(2) Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.

Wahlkreisbetreuung Landtagswahl

Wahlkampfkostenerstattung

Staatliche Parteienfinanzierung

Mittel, die die Parteien als Teilfinanzierung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit erhalten (bis zur Neuregelung des Parteiengesetzes 1994 geschah dies als „Wahlkampfkostenerstattung“).

Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden:

  • der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt.
  • die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen EUR (absolute Obergrenze). Übersteigen die errechneten Beträge diese Grenze, werden sie proportional gekürzt. Da die berechneten Zuwendungen regelmäßig die Obergrenze übersteigen, erhalten die Parteien jeweils einen um ca. 20 % gekürzten Betrag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen führen daher auch nicht zu einer Reduzierung der Parteienfinanzierung.

Eine Partei erhält jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung: 1.0,70 EUR für jede für ihre jeweilige Liste bei der jeweils letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl abgegebene gültige Stimme, sofern sie bei dieser Wahl mindestens 0,5 % (Europa- oder Bundestagswahl) bzw. mindestens 1,0 % (Landtagswahl) der für die Listen insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. 2.0,70 EUR für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war und sie bei dieser Wahl mindestens 10 % der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. 3.0,38 EUR für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten hat; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 EUR je natürliche Person berücksichtigt.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 erhalten Parteien für die von ihnen jeweils so erzielten ersten vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 EUR je Stimme.

Für Parteien nationaler Minderheiten gelten die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Mindeststimmzahlen nicht.


In Thüringen sind zu den Kommunalwahlen am 22. April 2012 circa 1,8 Millionen Bürger wahlberechtigt.


Die Wahlkampfkostenerstattung für Thüringen könnte damit betragen bei:

5,0% - 76.500 EUR
6,0% - 91.800 EUR
7,0% - 107.100 EUR
8,0% - 122.400 EUR
9,0% - 137.700 EUR

Relative Obergrenze

Für jede einzelne Partei gilt eine relative Obergrenze.
Die staatlichen Finanzierungsmittel dürfen nicht höher sein als die von ihr selbst erwirtschafteten Mittel.

Diese ist erst 2011 neu eingeführt worden: Änderungsgesetz

Dagegen läuft eine Verfassungsklage: Organgklage
Presse

Parteiunabhängige Bewerber

Parteiunabhängige Bewerber, die bei einer Bundestagswahl mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,80 EUR, die nicht auf die 133 Mio EUR Obergrenze angerechnet werden (§ 49b BWahlG).

Links

Landtagswahl 2014

Gut sortiert.png

Vorbereitung

aktuelle Wahlkreise & Mandate 2009-2014

-> Wahlkreise_Landtagswahl 2009

Direktkandidaten, Gegenkandidaten & Mandatsinhaber

-> Direktkandidaten

Landesliste

-> Landesliste