Benutzer:Käptn Nemo/Enter-Crew/Landtagswahlen
Inhaltsverzeichnis
Landtagswahlen
Der Landtag wird für fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Thüringen ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Die Wahl der 88 Abgeordneten erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. In 44 Wahlkreisen werden 44 Wahlkreisabgeordnete direkt gewählt; die andere Hälfte der Abgeordneten wird über die Landeslisten der Parteien gewählt. Erringt eine Partei oder eine Wählervereinigung weniger als 5 Prozent der abgegebenen Stimmen, kann sie keine Abgeordneten in das Parlament entsenden (Fünf-Prozent-Hürde). Die Sitze entfallen aber nicht, sondern werden – je nach deren Stärke – auf die anderen Parteien verteilt. Das geschah zum Beispiel bei den Landtagswahlen 2004 mit insgesamt 16,4 % der abgegebenen Stimmen.
Thüringer Abgeordnetengesetz (pdf)
Wahltermin
In der Landtagswahl in Thüringen 2014 werden – vorbehaltlich einer vorfristigen Auflösung des Landtags während der laufenden 5. Legislaturperiode – die Mitglieder des Thüringer Landtags für die 6. Legislaturperiode gewählt. Gemäß dem Thüringer Wahlgesetz für den Landtag § 18 Abs. 2 (in seiner Fassung vom 30. Juli 2012) muss der Wahltag zwischen dem Anfang des 57. und dem Ende des 61. Monats nach Beginn der laufenden Wahlperiode liegen. Da sich der Landtag der 5. Legislaturperiode am 29. September 2009 konstituierte, muss der Wahltermin folglich an einem Sonntag zwischen dem 29. Mai und 28. Oktober 2014 liegen.
Wahlverfahren
Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenmethode mit Ausgleich nach größten Resten, Verfahren der größten Reste) ======================= Jeder Partei werden zunächst Sitze in Höhe ihrer abgerundeten Quote zugeteilt. Die noch verbleibenden Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste der Quoten vergeben. Bei gleichhohen Nachkommaresten entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Berücksichtigt werden gegebenenfalls nur die Stimmen der Parteien, an die nicht aufgrund einer Sperrklausel keine Sitze zugeteilt werden.
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Wahlkreise Landtagswahl 2009
http://www.wahlen.thueringen.de/datenbank/wahl1/karten/Landtagswahl2009.gif
Wahlvorbereitungsurlaub
Der Begriff Wahlvorbereitungsurlaub beschreibt unbezahlten Urlaub, der Kandidaten für den Deutschen Bundestag vor der Wahl zusteht, um ihnen die Durchführung eines Wahlkampfes zu ermöglichen. Ein Kandidat hat in Deutschland das Recht, innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu erhalten. Dieses Recht findet sich in §3 Thüringer Abgeordnetengesetz und ist im Grundgesetz Artikel 48 Absatz 1 verankert.
§ 3 ThürAbgG(Gesetz) - Landesrecht Thüringen Wahlvorbereitungsurlaub Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern auf Antrag Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. Es besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns. ... § 31 ThürAbgG(Gesetz) - Landesrecht Thüringen Wahlvorbereitungsurlaub (1) § 3 gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend. (2) Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.
Wahlkreisbetreuung Landtagswahl
- Ilm-Kreis - Käptn Nemo
- Gotha - Käptn Nemo
Wahlkampfkostenerstattung
Staatliche Parteienfinanzierung
Mittel, die die Parteien als Teilfinanzierung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit erhalten (bis zur Neuregelung des Parteiengesetzes 1994 geschah dies als „Wahlkampfkostenerstattung“).
Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden:
- der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt.
- die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen EUR (absolute Obergrenze). Übersteigen die errechneten Beträge diese Grenze, werden sie proportional gekürzt. Da die berechneten Zuwendungen regelmäßig die Obergrenze übersteigen, erhalten die Parteien jeweils einen um ca. 20 % gekürzten Betrag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen führen daher auch nicht zu einer Reduzierung der Parteienfinanzierung.
Eine Partei erhält jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung: 1.0,70 EUR für jede für ihre jeweilige Liste bei der jeweils letzten Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl abgegebene gültige Stimme, sofern sie bei dieser Wahl mindestens 0,5 % (Europa- oder Bundestagswahl) bzw. mindestens 1,0 % (Landtagswahl) der für die Listen insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. 2.0,70 EUR für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war und sie bei dieser Wahl mindestens 10 % der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. 3.0,38 EUR für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten hat; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 EUR je natürliche Person berücksichtigt.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 erhalten Parteien für die von ihnen jeweils so erzielten ersten vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 EUR je Stimme.
Für Parteien nationaler Minderheiten gelten die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Mindeststimmzahlen nicht.
In Thüringen sind zu den Kommunalwahlen am 22. April 2012 circa 1,8 Millionen Bürger wahlberechtigt.
Die Wahlkampfkostenerstattung für Thüringen könnte damit betragen bei:
5,0% | - | 76.500 EUR |
6,0% | - | 91.800 EUR |
7,0% | - | 107.100 EUR |
8,0% | - | 122.400 EUR |
9,0% | - | 137.700 EUR |
Relative Obergrenze
Für jede einzelne Partei gilt eine relative Obergrenze.
Die staatlichen Finanzierungsmittel dürfen nicht höher sein als die von ihr selbst erwirtschafteten Mittel.
Diese ist erst 2011 neu eingeführt worden: Änderungsgesetz
Dagegen läuft eine Verfassungsklage: Organgklage
Presse
Parteiunabhängige Bewerber
Parteiunabhängige Bewerber, die bei einer Bundestagswahl mindestens 10 % der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,80 EUR, die nicht auf die 133 Mio EUR Obergrenze angerechnet werden (§ 49b BWahlG).
Links
- § 18 Parteiengesetz – Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
- Bundeswahlleiter.de – Staatliche Finanzierung der Parteien
- Bundestag.de – Die staatliche Parteienfinanzierung
- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 – 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 –
Landtagswahl 2014
Vorbereitung
aktuelle Wahlkreise & Mandate 2009-2014
-> Wahlkreise_Landtagswahl 2009