TH:Landesparteitag 2013.1/Antragsportal/Programmantrag - 008: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Synchronisationsverbot untersagt es Leiharbeitsfirmen, Mitarbeiter nur für die Dauer eines Leihvertrages mit einem Kundenunternehmen einzustellen. Es wurde 2003 durch das "Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz I) abgeschafft. Leiharbeit gilt als Instrument zur Abfederung kurzzeitiger Auftragsspitzen. Damit gehören zeitlich befristete Aufträge zum normalen Geschäft von Personalserviceagenturen. Das wird auch von der aktuellen Rechtsprechung gestützt. Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für die Dauer der Entleihzeit benachteiligt den Mitarbeiter unangemessen, indem das unternehmerische Risiko auf ihn verlagert wird. Außerdem wird dadurch der Kündigungsschutz unterlaufen.
 
 
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Durch die unklare Formulierung "vorübergehend" ist keine Rechtssicherheit gegeben. Bei einer Verleihdauer von mehr als 12 Monaten ist von dauerhaft anfallender Arbeit auszugehen. Da Leiharbeiter schlechter gestellt sind als Stammarbeitskräfte, ist die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher anzustreben. Auch bei Lohnangleichung werden Leiharbeiter benachteiligt, etwa durch Nichtbeteiligung an Sonderzahlungen, betrieblicher Altersvorsorge, Betriebskindergärten, Weiterbildung usw. Außerdem beeinträchtigt dauerhafte Leiharbeit die Planbarkeit des Lebens. Kurzzeitige Unterbrechungen könnten ebenfalls genutzt werden, um die maximale Verleihdauer zu umgehen.
 
 
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Die Größe des Betriebsrates wird nach der Größe der Stammbelegschaft festgelegt. Der Betriebsrat des Entleihbetriebes wird jedoch auch von den Leiharbeitern im Betrieb gewählt und vertritt nach Betriebsverfassungsgesetz deren Interessen z. B. bei Arbeitsschutz, Arbeitszeitgestaltung und Eingruppierung. Bei Intensivnutzern von Leiharbeit entsteht ein Missverhältnis zwischen tatsächlich zu vertretenden Mitarbeitern und Betriebsräten. Es gibt Unternehmen mit 90 % Leiharbeitern. Dadurch werden Betriebsräte überfordert; es besteht die Gefahr, dass die Interessen der Leiharbeiter unzureichend vertreten werden. Betriebsräten soll ein eigenständiges Recht zur Ablehnung von Leiharbeit eingeräumt werden, weil damit die Vermeidung der Einstellung bei Erreichen der Höchstausleihdauer durch ein "Personalkarussell" (häufige Ersetzung der Leiharbeiter) verhindert werden kann.
 
Absatz 3.2 baut inhaltlich auf Modul 2 auf und müsste, sollte Modul 2 abgelehnt werden, gestrichen werden.
 
 
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Das Modul nimmt den bisherigen Punkt „Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ auf und passt ihn lediglich so an, dass ein flüssiger Text entsteht.
 
 
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Dieses Instrument ist geeignet, Auftragsschwankungen zu kompensieren und stärkt die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Es dient der Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen bei Unterauslastung, jedoch nicht der Erzielung eines Gewinns aus dem Verleih. Für die Beschäftigten ist diese Ausleihe vorteilhaft, weil sie im Arbeitsvertrag verbleiben und keine finanziellen Einbußen durch Kurzarbeit haben. Erworbene Ansprüche wie Kündigungsschutz oder Betriebsrenten bleiben erhalten. Unternehmen können die Kompetenz im Haus sichern und bei besserer Auftragslage schneller zum Normalbetrieb zurückkehren.
 
 
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Im Zuge der Regulierung von Leiharbeit weichen Unternehmen zunehmend auf Werkverträge aus, um Arbeitskosten zu senken. In Randbereichen der Unternehmenstätigkeit wie Reinigung, IT-Service, Wartung o. ä. können Werkverträge sinnvoll sein, wenn im Unternehmen der Arbeitsanfall keine Vollzeitstelle rechtfertigt. Auch kurzzeitige Werkverträge etwa für die Installation von Infrastruktur sind sinnvoll. Deshalb ist hier eine Einschränkung auf die typische Unternehmenstätigkeit vorgesehen - es gibt bereits Unternehmen, in denen Stammbelegschaft und Mitarbeiter von Werkvertragnehmern an einem Band arbeiten. Betriebliche Mitbestimmung ist eine Möglichkeit, Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern.
 
 
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Analog zur bisherigen Praxis in der Leiharbeit werden Werkverträge zur Absenkung des Lohnniveaus und Vermeidung von vereinbarten Sozialleistungen benutzt.
 
 
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Unbezahlte Praktika werden im großen Maßstab missbraucht. Stellen werden teilweise über längere Zeit immer wieder mit Praktikanten besetzt, die dann als ungeeignet abgelehnt und durch neue ersetzt werden. Einmalige Arbeiten wie Elektroinstallationen lässt man durch Praktikanten erledigen, um keine Fremdfirma beauftragen zu müssen. Auch wer Zweifel an der Eignung eines Bewerbers hat, soll trotzdem für erbrachte Arbeit bezahlen. Im Grunde reicht dafür die vorhandene Möglichkeit aus, innerhalb der (bezahlten!) Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Das Instrument der Probezeit wurde eigens dafür geschaffen und macht damit Praktika zum Zwecke der Erprobung überflüssig. Praktikumsmissbrauch schädigt sowohl die Sozialsysteme (da weiter Arbeitslosengeld gezahlt wird) als auch die vermittelten Arbeitslosen, denen der Lohn für die geleistete Arbeit vorenthalten wird.
 
 
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Die Ungleichbehandlung von wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeitern ist durch nichts gerechtfertigt. Die gesetzlich festgelegte schlechtere Vertretung durch Personalräte fördert die Herausbildung eines akademischen Prekariats mit schlechter Bezahlung und unsicheren Arbeitsverhältnissen.
 
Das Modul könnte auch unter den Programmpunkt „Mitbestimmung innerhalb der Hochschule“ eingeordnet werden.
 
 
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Zwischen 1995 und 2010 hat sich die Zahl der Dozenten und Assistenten an Thüringer Hochschulen von 242 auf 38 (16 %) verringert, während sich die Zahl der Lehraufträge von 429 auf 1720 vervierfacht hat. Lehrbeauftragte erledigen einen Großteil der begleitenden Arbeiten in ihrer Freizeit und werden deutlich schlechter bezahlt als Stammpersonal, wobei zu beachten ist, dass sie als Quasi-Selbstständige auch ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Honorar bezahlen müssen.
 
Das Modul könnte auch dem Programmpunkt „Universitäten und Hochschulen“ zugeordnet werden.
 
 
 
|text=Die Deregulierung der Arbeit im Zuge der Agenda 2010 und der nachfolgenden Reformen hat zu einem leichten Rückgang der Arbeitslosigkeit geführt. Jedoch entstanden vor allem prekäre Arbeitsverhältnisse, die oftmals nicht zum Leben reichen und in Zukunft zu Altersarmut führen werden. Leiharbeit und Mini-Jobs verlagern das unternehmerische Risiko immer mehr auf die Mitarbeiter und werden genutzt, um tarifliche Standards zu unterlaufen. Da die Deregulierung als Mittel zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensverhältnisse versagt hat, ist es Zeit, diesen Fehler zu korrigieren.
 
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Zwischen 1995 und 2010 hat sich die Zahl der Dozenten und Assistenten an Thüringer Hochschulen von 242 auf 38 (16 %) verringert, während sich die Zahl der Lehraufträge von 429 auf 1720 vervierfacht hat. Lehrbeauftragte erledigen einen Großteil der begleitenden Arbeiten in ihrer Freizeit und werden deutlich schlechter bezahlt als Stammpersonal, wobei zu beachten ist, dass sie als Quasi-Selbstständige auch ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Honorar bezahlen müssen.
 
Zwischen 1995 und 2010 hat sich die Zahl der Dozenten und Assistenten an Thüringer Hochschulen von 242 auf 38 (16 %) verringert, während sich die Zahl der Lehraufträge von 429 auf 1720 vervierfacht hat. Lehrbeauftragte erledigen einen Großteil der begleitenden Arbeiten in ihrer Freizeit und werden deutlich schlechter bezahlt als Stammpersonal, wobei zu beachten ist, dass sie als Quasi-Selbstständige auch ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Honorar bezahlen müssen.
 
Das Modul könnte auch dem Programmpunkt „Universitäten und Hochschulen“ zugeordnet werden.
 
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|anregung=Bitte noch mal gucken, wie das ganze am besten in die bereits bestehenden Programmpunkt der Piraten Thüringen zum Thema "Leiharbeit" eingebunden werden kann http://www.piraten-thueringen.de/politik/gesellschaftliche-teilhabe/arbeit-und-soziales/ Eventuell einen Antrag auf Ersetzen des bisherigen Antrags stellen.
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Version vom 20. Januar 2013, 20:39 Uhr

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Antragsübersicht

Antragsnummer PA008
Einreichungsdatum 24.12.2012
Gliederung Kreisverband Jena
Antragsteller Hajo T
Antragstyp Programmantrag
Art des Programmantrags Programmantrag
Zuordnung zum Programmpunkt Arbeit und Soziales
Zusammenfassung des Antrags Regulierung und Mitbestimmung bei Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträgen und Praktika, Ersetzung von Lehraufträgen durch reguläre Arbeitsverhältnisse
Schlagwörter Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Werkvertrag, Lehrauftrag, Praktikum, betriebliche Mitbestimmung
Datum der letzten Änderung 20.01.2013
Status des Antrags

Help.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis Help.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Re-Regulierung der Arbeitswelt

Antragstext

Die Deregulierung der Arbeit im Zuge der Agenda 2010 und der nachfolgenden Reformen hat zu einem leichten Rückgang der Arbeitslosigkeit geführt. Jedoch entstanden vor allem prekäre Arbeitsverhältnisse, die oftmals nicht zum Leben reichen und in Zukunft zu Altersarmut führen werden. Leiharbeit und Mini-Jobs verlagern das unternehmerische Risiko immer mehr auf die Mitarbeiter und werden genutzt, um tarifliche Standards zu unterlaufen. Da die Deregulierung als Mittel zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensverhältnisse versagt hat, ist es Zeit, diesen Fehler zu korrigieren.

Modul 1: Leiharbeit – Synchronisationsverbot

Die PIRATEN Thüringen sprechen sich dafür aus, das Synchronisationsverbot wieder in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aufzunehmen. Sachgrundbefristungen auf der Grundlage von zeitlich befristeten Aufträgen von Entleihunternehmen sind zu verbieten. Derartige Befristungen sollen nur im Fall von Schwangerschafts/Elternzeit-Vertretung oder bei längerer Krankheit von Mitarbeitern möglich sein. Nach Ende eines Einsatzes soll der Mitarbeiter für mindestens ein Viertel der Einsatzdauer vom Verleiher weiterbeschäftigt werden. Damit werden die Verleiher motiviert, sich um weitere Einsätze aktiv zu bemühen.

Modul 2: Leiharbeit – Definition von „vorübergehendem Einsatz“

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt, dass das Überlassen von Arbeitnehmern "vorübergehend" erfolgt, definiert diesen Zeitraum jedoch nicht. Ein Verleih soll grundsätzlich nur noch für eine Höchstdauer von 12 Monaten erlaubt sein. Bei Unterbrechungen von höchstens einem Monat sind die Einsatzzeiten zu addieren. Mit dieser Festlegung soll Rechtssicherheit hergestellt werden.

Modul 3: Leiharbeit – mehr Rechte für Betriebsräte im Entleihbetrieb

3.1 Regelmäßig durch Leiharbeit besetzte Stellen sollen zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größe eines Betriebsrates mit herangezogen werden, um eine Überforderung von Betriebsräten bei hohen Leiharbeitsquoten zu vermeiden. Damit sollen Betriebsräte als Interessenvertreter von Leiharbeitern im Entleihbetrieb gestärkt werden. 3.2 Betriebsräte sollen das Recht erhalten, Leiharbeit abzulehnen, wenn ein Arbeitsplatz länger als die maximale Verleihdauer von 12 Monaten mit Leiharbeitern besetzt werden soll, auch wenn der Arbeitsplatz in diesem Zeitraum mit verschiedenen Arbeitskräften besetzt ist.

Modul 4: Leiharbeit – Flexibilitätszuschlag

Leiharbeiter sollen für ihre Flexibilität und die geringere Arbeitsplatzsicherheit einen Zuschlag auf die Entlohnung gegenüber den Festangestellten bekommen. Findet die für diese Arbeit übliche Entlohnung nach Tarifvertrag statt, soll der Zuschlag zum Tariflohn für die überlassenen Arbeitnehmer durch die Tarifpartner vereinbart werden. Für Bereiche, in denen keine Tarifverträge existieren, sind mindestens um 15 % höhere Bezüge gegenüber den Festangestellten gleicher Qualifikation und Tätigkeit zu zahlen.

Modul 5: Unterstützung von Mitarbeiterverleih zwischen Unternehmen einer Branche

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) lässt den Verleih von Mitarbeitern zwischen Unternehmen der gleichen Branche ausdrücklich zu. Diese Variante ist geeignet, Auftragsschwankungen auszugleichen. Die Arbeitsverträge bleiben dabei unverändert erhalten, Kurzarbeit und Entlassungen werden vermieden. Deshalb soll diese Möglichkeit des Mitarbeiteraustauschs aktiv, etwa durch die Einrichtung einer entsprechenden Stellenbörse, gefördert werden.

Modul 6: Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung bei Werkverträgen

Nachdem eine Besserstellung der Leiharbeiter durch Gesetze und Tarifverträge erreicht wurde, weichen Unternehmen zunehmend auf Werkverträge aus, um Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu unterlaufen. Bisher ist eine Ablehnung von Werkverträgen durch Betriebsräte nur möglich, wenn dadurch die Stammbelegschaft benachteiligt wird. Bei Werkverträgen, die im Bereich der typischen Unternehmenstätigkeit liegen, sollen Betriebsräte ein Recht zur Ablehnung erhalten, wenn dabei reguläre Beschäftigung abgebaut, der Aufbau von regulärer Beschäftigung vermieden wird oder die Beschäftigten des Werkvertragnehmers bei vergleichbarer Arbeit schlechter entlohnt werden als die Stammbelegschaft.

Modul 7: Gesetz gegen den Missbrauch von Werkverträgen

Analog zum Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit soll ein Gesetz zum Missbrauch von Werkverträgen verabschiedet werden. Als Missbrauch zu verbieten sind insbesondere die Gründung von Tochterunternehmen, die als Werkvertragnehmer tätig werden, und die Beschäftigung von Personen im Rahmen von Werkverträgen, wenn diese Personen im vorangegangenen Jahr im Einsatzbetrieb regulär beschäftigt wurden (Drehtürklausel). Das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist für Werkverträge festzuschreiben.

Modul 8: Verbot der Vermittlung unbezahlter Praktika zur "Erprobung" von Arbeitslosen

Die Vermittlung von Arbeitslosen in unbezahlte Betriebspraktika zum Zwecke der Erprobung soll verboten werden, weil sie Missbrauch fördert und Arbeit nicht angemessen vergütet wird. Die Möglichkeit von bezahlten Praktika kann jedoch eingeräumt werden. Als Ausnahme vom Verbot können Praktika im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen vereinbart werden, die vorrangig der Ausbildung und Vermittlung fachbezogenen Wissens dienen. In diesem Fall ist die Ausbildungsleistung detailliert nachzuweisen

Modul 9: Streichung des §91 des ThürPersVG – Einschränkung der Mitbestimmung bei Mitarbeitern mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit

Das Thüringer Personalvertretungsgesetz gewährt ein beschränktes Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen, Verlängerung von Befristungen, Umgruppierungen und Umsetzungen (§75). Die Mitbestimmung kann nur auf Antrag des Beschäftigten ausgeübt werden. Eine nicht beschränkte Mitbestimmung erfolgt bei Entlassungen (§78). Durch §91 werden Mitarbeiter mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit von diesen Regelungen ausgeschlossen, sodass eine Mitbestimmung durch den Personalrat noch nicht einmal auf Antrag des Mitarbeiters möglich ist. Die Piraten Thüringen setzen sich für die Streichung des §91 und die damit verbundene Schlechterstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter ein.

Modul 10: Ersetzung von Lehraufträgen durch reguläre Stellen

Seit Längerem wird in Thüringen der sogenannte akademische Mittelbau abgebaut und durch studentischen Tutoren und Lehrbeauftragte ersetzt. Lehraufträge sind hochgradig prekäre Arbeitsverhältnisse. Vergütet werden grundsätzlich nur tatsächlich gehaltene Lehrveranstaltungen. Vorbereitungen, Fachgespräche mit Studenten und teilweise sogar die Korrektur von Prüfungsarbeiten werden nicht vergütet. Lehrbeauftragte werden auch bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln systematisch benachteiligt. Insbesondere in den Gesellschaftswissenschaften führen diese Verträge zu prekären Lebensverhältnissen bis hin zum Sozialhilfebezug.

Die Piraten Thüringen setzen sich dafür ein, Lehraufträge an Thüringer Hochschulen systematisch durch reguläre Arbeitsverhältnisse zu ersetzen.

Antragsbegründung

Modularer Antrag, der ganz oder modulweise abgestimmt werden kann. Kommentare modulweise.

1 Das Synchronisationsverbot untersagt es Leiharbeitsfirmen, Mitarbeiter nur für die Dauer eines Leihvertrages mit einem Kundenunternehmen einzustellen. Es wurde 2003 durch das "Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz I) abgeschafft. Leiharbeit gilt als Instrument zur Abfederung kurzzeitiger Auftragsspitzen. Damit gehören zeitlich befristete Aufträge zum normalen Geschäft von Personalserviceagenturen. Das wird auch von der aktuellen Rechtsprechung gestützt. Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen für die Dauer der Entleihzeit benachteiligt den Mitarbeiter unangemessen, indem das unternehmerische Risiko auf ihn verlagert wird. Außerdem wird dadurch der Kündigungsschutz unterlaufen.

2 Durch die unklare Formulierung "vorübergehend" ist keine Rechtssicherheit gegeben. Bei einer Verleihdauer von mehr als 12 Monaten ist von dauerhaft anfallender Arbeit auszugehen. Da Leiharbeiter schlechter gestellt sind als Stammarbeitskräfte, ist die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher anzustreben. Auch bei Lohnangleichung werden Leiharbeiter benachteiligt, etwa durch Nichtbeteiligung an Sonderzahlungen, betrieblicher Altersvorsorge, Betriebskindergärten, Weiterbildung usw. Außerdem beeinträchtigt dauerhafte Leiharbeit die Planbarkeit des Lebens. Kurzzeitige Unterbrechungen könnten ebenfalls genutzt werden, um die maximale Verleihdauer zu umgehen.

3 Die Größe des Betriebsrates wird nach der Größe der Stammbelegschaft festgelegt. Der Betriebsrat des Entleihbetriebes wird jedoch auch von den Leiharbeitern im Betrieb gewählt und vertritt nach Betriebsverfassungsgesetz deren Interessen z. B. bei Arbeitsschutz, Arbeitszeitgestaltung und Eingruppierung. Bei Intensivnutzern von Leiharbeit entsteht ein Missverhältnis zwischen tatsächlich zu vertretenden Mitarbeitern und Betriebsräten. Es gibt Unternehmen mit 90 % Leiharbeitern. Dadurch werden Betriebsräte überfordert; es besteht die Gefahr, dass die Interessen der Leiharbeiter unzureichend vertreten werden. Betriebsräten soll ein eigenständiges Recht zur Ablehnung von Leiharbeit eingeräumt werden, weil damit die Vermeidung der Einstellung bei Erreichen der Höchstausleihdauer durch ein "Personalkarussell" (häufige Ersetzung der Leiharbeiter) verhindert werden kann. Absatz 3.2 baut inhaltlich auf Modul 2 auf und müsste, sollte Modul 2 abgelehnt werden, gestrichen werden.

4 Das Modul nimmt den bisherigen Punkt „Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ auf und passt ihn lediglich so an, dass ein flüssiger Text entsteht.

5 Dieses Instrument ist geeignet, Auftragsschwankungen zu kompensieren und stärkt die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Es dient der Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen bei Unterauslastung, jedoch nicht der Erzielung eines Gewinns aus dem Verleih. Für die Beschäftigten ist diese Ausleihe vorteilhaft, weil sie im Arbeitsvertrag verbleiben und keine finanziellen Einbußen durch Kurzarbeit haben. Erworbene Ansprüche wie Kündigungsschutz oder Betriebsrenten bleiben erhalten. Unternehmen können die Kompetenz im Haus sichern und bei besserer Auftragslage schneller zum Normalbetrieb zurückkehren.

6 Im Zuge der Regulierung von Leiharbeit weichen Unternehmen zunehmend auf Werkverträge aus, um Arbeitskosten zu senken. In Randbereichen der Unternehmenstätigkeit wie Reinigung, IT-Service, Wartung o. ä. können Werkverträge sinnvoll sein, wenn im Unternehmen der Arbeitsanfall keine Vollzeitstelle rechtfertigt. Auch kurzzeitige Werkverträge etwa für die Installation von Infrastruktur sind sinnvoll. Deshalb ist hier eine Einschränkung auf die typische Unternehmenstätigkeit vorgesehen - es gibt bereits Unternehmen, in denen Stammbelegschaft und Mitarbeiter von Werkvertragnehmern an einem Band arbeiten. Betriebliche Mitbestimmung ist eine Möglichkeit, Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern.

7 Analog zur bisherigen Praxis in der Leiharbeit werden Werkverträge zur Absenkung des Lohnniveaus und Vermeidung von vereinbarten Sozialleistungen benutzt.

8 Unbezahlte Praktika werden im großen Maßstab missbraucht. Stellen werden teilweise über längere Zeit immer wieder mit Praktikanten besetzt, die dann als ungeeignet abgelehnt und durch neue ersetzt werden. Einmalige Arbeiten wie Elektroinstallationen lässt man durch Praktikanten erledigen, um keine Fremdfirma beauftragen zu müssen. Auch wer Zweifel an der Eignung eines Bewerbers hat, soll trotzdem für erbrachte Arbeit bezahlen. Im Grunde reicht dafür die vorhandene Möglichkeit aus, innerhalb der (bezahlten!) Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Das Instrument der Probezeit wurde eigens dafür geschaffen und macht damit Praktika zum Zwecke der Erprobung überflüssig. Praktikumsmissbrauch schädigt sowohl die Sozialsysteme (da weiter Arbeitslosengeld gezahlt wird) als auch die vermittelten Arbeitslosen, denen der Lohn für die geleistete Arbeit vorenthalten wird.

9 Die Ungleichbehandlung von wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeitern ist durch nichts gerechtfertigt. Die gesetzlich festgelegte schlechtere Vertretung durch Personalräte fördert die Herausbildung eines akademischen Prekariats mit schlechter Bezahlung und unsicheren Arbeitsverhältnissen. Das Modul könnte auch unter den Programmpunkt „Mitbestimmung innerhalb der Hochschule“ eingeordnet werden.

10 Zwischen 1995 und 2010 hat sich die Zahl der Dozenten und Assistenten an Thüringer Hochschulen von 242 auf 38 (16 %) verringert, während sich die Zahl der Lehraufträge von 429 auf 1720 vervierfacht hat. Lehrbeauftragte erledigen einen Großteil der begleitenden Arbeiten in ihrer Freizeit und werden deutlich schlechter bezahlt als Stammpersonal, wobei zu beachten ist, dass sie als Quasi-Selbstständige auch ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Honorar bezahlen müssen. Das Modul könnte auch dem Programmpunkt „Universitäten und Hochschulen“ zugeordnet werden.

Piratenpad

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Leiharbeit :
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