TH:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Aktives Wahlrecht ab Geburt: Unterschied zwischen den Versionen

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Ich halte das Recht auf Wahl ab der Geburt für selbstverständlich, auch wenn Art3 des GG auf einen Altersbegriff verzichtet, so sollte eine Altersungleichbehandlung nur bei wirklich bedenklichen Themen gelten (zB Waffenrecht).
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Allerdings halte ich eine generelles Verbot der Übertragbarkeit der eigenen Stimme für bedenklich, da diese Menschen ausgrenzt die zwar nicht selbst den Stift halten können, aber geistig durchaus in der Lage sind zu wählen.
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Auch Kleinkinder werden dadurch benachteiligt, da für deren Wohl für gewöhnlich die Eltern zuständig sind und somit zumindest vorübergehend für ihre Kinder mitstimmen dürfen müssten.
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Der Gedanke, dass Jugendliche Angst haben müssen, dass sie entgegen ihrem Willen von ihren Eltern bevormundet werden ist zwar sicherlich ein Argument, aber leider in keinster Weise zuende gedacht. Entweder Stimmrecht ab null, dann muss man auch die '''vorübergehende''' Möglichlkeit der Mitbestimmung (bis das Kind selbst ankreuzen kann oÄ) über die Eltern einräumen, oder eine Altersgrenze, was dem Kern dieses Antrags aber nicht entspricht.
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* CONTRA: Wenn einem Bürger erst ab einem bestimmten Alter die Reife zugebilligt wird, strafmündig zu sein, weil er die Resultate seines (negativen) Tuns vorher nicht einschätzen kann, ist aus dem selben Grund anzunehmen, dass er auch die Resultate seines (positiven) Tuns, nämlich des Wählens, ebensowenig einschätzen kann.
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Es widerspricht, unabhängig von der realen Unmöglichkeit - Babies können praktisch noch nicht wählen -  einem einheitlichen Bewertungsrahmen der Rechtspersönlichkeit des Bürgers, ihm sowohl im Guten wie im Schlechten die selbe Reife zuzubilligen.<br>
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2012, 21:53 Uhr

Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Programmantrag für den TH:Landesparteitag 2012.1 von PeterGold.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden!

Änderungsantrag Nr.
PÄA.Wahlrecht.1
Beantragt von
[[Antragssteller::PeterGold]]
Programm

Wahlprogramm/Parteiprogramm

Schlagworte Pro
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen

Die Piraten Thüringen fordern eine vollständige Aufhebung des Mindestalters bei Wahlen und Abstimmungen auf allen politischen Gliederungsebenen. Art 38 II Grundgesetz und äquivalente Passagen in den Landesverfassungen sollen dahingehend geändert werden. Das aktive Wahlrecht soll ab der Geburt von jedem Bürger wahrgenommen werden können. Die erstmalige Ausübung dieses Wahlrechts erfordert die selbständige Eintragung in eine Wählerliste. Eine Stellvertreterwahl durch Erziehungsberechtigte lehnen wir ab. Damit einhergehend dürfen auch direktdemokratische Beteiligungsmöglichkeiten nicht durch Altersgrenzen eingeschränkt werden.

Begründung

Das Wahlrecht ist ein fundamentales Menschenrecht, kein freundlicherweise gewährtes Privileg. Dieses Recht ist in Artikel 21 der allgemein Erklärung der Menschenrechte verbrieft. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass Kinder ab ihrer Geburt zum Staatsvolk zählen und ihnen die Grund- und Bürgerrechte des Grundgesetzes in vollem Umfang zustehen. Einschränkungen dieser Grundrechte müssen sorgfältig begründet werden. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts steht in dieser Hinsicht im Einklang mit der UN-Konvention für die Rechte des Kindes, der Gesetzgeber hinkt diesem Anspruch aber weiterhin hinterher. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es zum Schutz der Demokratie notwendig ist, Minderjährige von der Wahl auszuschließen und ihnen ihr Abstimmungsrecht zu nehmen. Im Gegenteil stellt ihre Beteiligung in unseren Augen eine Bereicherung dar. Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung des Wahlrechts in Art. 38 II GG auf Menschen über 18 Jahre nicht hinnehmbar.

Demokratie ist kein Instrument zur Wahrheitsfindung, sondern trägt der Idee Rechnung, dass wir nur dann Macht über Menschen ausüben dürfen, wenn sie darüber mitentscheiden und ihre eigenen Interessen in die Waagschale werfen durften, wer diese Macht wie ausübt. Der Gedanke, z.B. Menschen das Wahlrecht zu entziehen, die im Gespräch Beeinflussbarkeit oder politische Unkenntnis zeigen, erscheint daher unangemessen. Ebensowenig dürfen daher Kindern und Jugendlichen mit dem Argument, ihnen fehlte es noch an politischer Kenntnis oder sie seien zu beeinflussbar, das Wahlrecht vorenthalten: Dies gilt erstens nicht für alle (und zudem für viele Erwachsene), zweitens geht es bei Demokratie eben um die Berücksichtigung des Willens aller im gleichen Maße und nicht etwa darum, die „politische Wahrheit“ herauszufinden. Einen Willen und politische Interessen haben Kinder und Jugendliche aber sehr wohl. Eine Regierung, die von ca. 20% derer, über deren Rechte und Pflichten sie bestimmen darf, nicht mitgewählt werden durfte, ist nicht demokratisch legitimiert.

Mit freundlicher Ausarbeitung der Jungen Piraten: https://wiki.junge-piraten.de/wiki/Bundesmitgliederversammlung_2012.Q1/Antr%C3%A4ge#Antrag:_Positionspapier:_Abschaffung_des_aktiven_Wahlalters.2C_Wahlrecht_ab_Geburt


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Stephan Beyer 18:01, 19. Apr. 2012 (UTC)
  2. P1ng0ut
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Clemens
  2. Alex W 08:12, 5. Apr. 2012 (UTC)
  3. Bratwurst 18:46, 6. Apr. 2012 (UTC)
  4. Mario Pohle
  5. Käptn Nemo
  6. Frank11
  7. Yetiphil
  8. FaWin
  9. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Marten
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Ich halte das Recht auf Wahl ab der Geburt für selbstverständlich, auch wenn Art3 des GG auf einen Altersbegriff verzichtet, so sollte eine Altersungleichbehandlung nur bei wirklich bedenklichen Themen gelten (zB Waffenrecht).

Allerdings halte ich eine generelles Verbot der Übertragbarkeit der eigenen Stimme für bedenklich, da diese Menschen ausgrenzt die zwar nicht selbst den Stift halten können, aber geistig durchaus in der Lage sind zu wählen.

Auch Kleinkinder werden dadurch benachteiligt, da für deren Wohl für gewöhnlich die Eltern zuständig sind und somit zumindest vorübergehend für ihre Kinder mitstimmen dürfen müssten.

Der Gedanke, dass Jugendliche Angst haben müssen, dass sie entgegen ihrem Willen von ihren Eltern bevormundet werden ist zwar sicherlich ein Argument, aber leider in keinster Weise zuende gedacht. Entweder Stimmrecht ab null, dann muss man auch die vorübergehende Möglichlkeit der Mitbestimmung (bis das Kind selbst ankreuzen kann oÄ) über die Eltern einräumen, oder eine Altersgrenze, was dem Kern dieses Antrags aber nicht entspricht.


  • CONTRA: Wenn einem Bürger erst ab einem bestimmten Alter die Reife zugebilligt wird, strafmündig zu sein, weil er die Resultate seines (negativen) Tuns vorher nicht einschätzen kann, ist aus dem selben Grund anzunehmen, dass er auch die Resultate seines (positiven) Tuns, nämlich des Wählens, ebensowenig einschätzen kann.

Es widerspricht, unabhängig von der realen Unmöglichkeit - Babies können praktisch noch nicht wählen - einem einheitlichen Bewertungsrahmen der Rechtspersönlichkeit des Bürgers, ihm sowohl im Guten wie im Schlechten die selbe Reife zuzubilligen.
Käptn Nemo

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