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§ 2 (1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015 geregelt. § 2 (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015 geregelt. § 6c (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.07.2015 geregelt.
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§ 2 (1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt. § 2 (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt. § 6c (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt.
  
 
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§ 2 (1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.03.2017 geregelt. § 2 (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.03.2017 geregelt. § 6c (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 25./26.03.2017 geregelt.
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§ 2 (1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2017 geregelt. § 2 (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt. § 6c (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt.
  
 
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Version vom 27. Oktober 2018, 13:01 Uhr

"Update der Bundessatzung"

Der Parteitag möge beschließen, den folgenden Text:

§ 2 (1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt. § 2 (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt. § 6c (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt.

durch den neuen Text

§ 2 (1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2017 geregelt. § 2 (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt. § 6c (1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 27.10.2018 geregelt.

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