TH:Kreisverband Schmalkalden Meiningen/Satzung

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Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Schmalkalden-Meiningen
  • Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.03.12 in Fambach.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Schmalkalden-Meiningen des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Schmalkalden-Meiningen und die Abkürzung lautet PIRATEN Schmalkalden-Meiningen. Die Verwendung des verkürzten Namens Piratenpartei Schmalkalden-Meiningen ist zulässig. Des Weiteren ist auch die Bezeichnung PIRATEN SM zulässig.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Meiningen.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes umfasst den Landkreis Schmalkalden-Meiningen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Schmalkalden-Meiningen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Schmalkalden-Meiningen.

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Schmalkalden-Meiningen und in einer konkurrierenden Partei oder Wählergruppe ist nicht generell ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist jedoch nicht zulässig.

(3) Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung muss dem Kreisvorstand der PIRATEN Schmalkalden-Meiningen gegenüber unverzüglich angezeigt werden.

§ 2a – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland und des Kreisverbandes Schmalkalden-Meiningen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Kreisverbandes Schmalkalden-Meiningen anerkennt.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband Schmalkalden-Meiningen führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Über die Aufnahme in den Kreisverband Schmalkalden-Meiningen der Piratenpartei Deutschland entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes Schmalkalden-Meiningen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.

(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Landkreis Schmalkalden-Meiningen einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(5) Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in einer andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung (Landesverband Thüringen) entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Landesschiedsgericht vorgelegt werden.

(6) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(7) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Ämter müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 2b – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • 1. Tod,
  • 2. schriftlich bekundeten Austritt,
  • 3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  • 4. Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§ 3 – Rechte und Pflichten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt die Schriftform mit Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht Anträge an den Vorstand zu stellen, welche bei der nächsten Vorstandssitzung entschieden werden sollten. Als Ausnahme dürfen derartige Anträge maximal einmal vertagt werden. Anträge müssen dabei folgender Form genügen: Der Antragsteller muss mit vollem Namen benannt sein und Antragstext, sowie Antragsbegründung müssen in Textform vorliegen. Ablehnung oder Annahme eines Antrags müssen vom Vorstand kurz begründet werden.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Schmalkalden-Meiningen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:

  • 1. Verwarnung
  • 2. Verweis mit Auflagen
  • 3. Enthebung aus einem Parteiamt
  • 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.

(3) Wird ein Pirat seines Amtes enthoben oder tritt freiwillig davon zurück, so muss dieses Amt auf der nächsten zuständigen Mitgliederversammlung per Wahl neu besetzt werden.

(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei und fügt ihr damit schweren Schaden zu, kann vom Bundesvorstand oder dem Landesvorstand ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland bei dem nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht gestellt werden. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von acht Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

§ 5 - Gliederung

(1) Innerhalb der politischen Grenzen des Landkreises Schmalkalden-Meiningen gibt es nur einen Kreisverband.

(2) Der Kreisverband Schmalkalden-Meiningen kann nach seinen örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.

(3) Die weitere Untergliederung des Kreisverbandes Schmalkalden-Meiningen erfolgt in Ortsverbände mit jeweils mindestens zehn Mitgliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Gemeinde ist. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet.

(4) Der Kreisverband Schmalkalden-Meiningen strebt keine wirtschaftliche Betätigung an.

§ 6 – Organe des Kreisverbandes Schmalkalden-Meiningen

Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.

§ 6a – Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister an. Er kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Der wählende Kreisparteitag bestimmt die Anzahl der Beisitzer.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal pro zwei Kalenderjahren gewählt.

(4) Der Vorstand tritt mindestens vier mal pro Kalenderjahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • 1.Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • 2.Dokumentation der Sitzungen
  • 3.virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • 4.Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • 5.Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(7) Der Vorstand ist verantwortlich, laufend aktuelle Mitgliederzahlen zu veröffentlichen.

(8) Die Führung einer zuständigen Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn sich der Vorstand für handlungsunfähig erklärt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.

§ 6b – Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(2) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen, jedoch mindestens fünf. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Kreisparteitages vorzulegen. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vorher per Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite ein. Zusätzlich kann jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax benachrichtigt werden. Es gilt das Veröffentlichungsdatum des Artikels auf der Webseite. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(4) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, wird ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen. Dies geschieht in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient hauptsächlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 6c – Schiedsgericht

(1) Zuständig für den Kreisverband Schmalkalden-Meiningen ist das Landesschiedsgericht Thüringen.

(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Thüringen.

(2) Bewerber im Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.

§ 8 – Zulassung von Gästen

(1) Der Kreisparteitag und der Kreisvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 9 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) In Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm des Landesverbandes erarbeitet der Kreisverband ein eigenes kommunalpolitisches Wahlprogramm, das durch Beschluss des Kreisparteitags angenommen wird. Änderungen des Wahlprogrammes durch notwendige Überarbeitungen bzw. Anpassungen an realpolitische Gegebenheiten müssen ebenfalls von einem Kreisparteitag angenommen werden.

§ 10 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitages bekräftigt werden.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der am 06.11.2014 gültigen Fassung.

§ 11 – Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der am 06.11.2014 gültigen Fassung.

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(3) Der Schatzmeister des Kreisverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister kann von den untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

§ 12 – Verbindlichkeit dieser Satzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder die Satzung des Landesverbandes Thüringen verstoßen, so gelten die Regelungen der Bundessatzung. Durch einzelne Bestimmungen, die ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzung nicht berührt.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der am 06.11.2014 gültigen Fassung.