TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 010: Unterschied zwischen den Versionen

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|parteitag=Kreisparteitag Erfurt
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|jahreszahl=2012.1
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|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
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|titel=§ 8b – Der Kreisvorstand (4) - Einberufung zur Sitzung
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|autor=PeterGold
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|text=Der Text:
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"(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen."
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wird wie folgt geändert:
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"(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem <strong>von der Vorstandsgeschäftsordnung festgelegten Mitglied des Vorstandes</strong> schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen."
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|begruendung=Es ist nicht praktikabel "einem seiner Stellvertreter" zu nennen. Da dies in Falle eines Rücktritts vom Stellvertretendes Vorsitzenden zu Verwirrungen sorgen kann. So ist ganz klar geregelt, wer dann die Aufgabe der Einberufung übernimmt.
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|prüficon=1
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|urltype=TH:Kreisverband_Erfurt/Kreisparteitag_2012.1
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}}
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Aktuelle Version vom 12. Januar 2012, 17:00 Uhr

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