TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsänderungen: Unterschied zwischen den Versionen
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# Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von '''zwei''' Jahren | # Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von '''zwei''' Jahren | ||
(2) '''Die''' in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen '''werden''' vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.<br> | (2) '''Die''' in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen '''werden''' vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.<br> | ||
− | (6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme '''Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes''' muss binnen '''28''' Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des''',''' die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes''',''' hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von | + | (6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme '''Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes''' muss binnen '''28''' Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des''',''' die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes''',''' hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von '''acht''' Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. |
− | | | + | |Die Organisation und Einladungsfrist des außerordentlichen Parteitags muss gewährleistet sein, daher statt 4 Wochen der Vorschlag von 8 Wochen. Denn das LSG gibt das Ergebnis des Eilverfahrens spätestens nach 4 Wochen bekannt, danach kann der außerordentliche Parteitag erst organisiert werden. |
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Version vom 28. Juli 2010, 10:57 Uhr
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Satzungsänderungsvorschläge
Nummer | aktuell gültige Satzung | Satzungsvorschlag | Erklärungen |
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Satzung des Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in der am 23.01.2010 beschlossenen Fassung |
Satzungsvorschlag für den Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) für den KPT2010.1 am 04.09.2010 |
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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Erfurt. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Erfurt ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet. |
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (4) entfällt |
(3) und (4) werden zusammengefasst. (5) entfällt. | |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. |
Präzisierung von (4) durch die Anzahl an Monaten, die ein Pirat im Rückstand sein darf. | |
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
(2) Von den in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen können alle 4 vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen werden. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. Die Maßnahmen 1. und 2. können auch vom zuständigen Ortsvorstand beschlossen werden. |
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. |
Die Organisation und Einladungsfrist des außerordentlichen Parteitags muss gewährleistet sein, daher statt 4 Wochen der Vorschlag von 8 Wochen. Denn das LSG gibt das Ergebnis des Eilverfahrens spätestens nach 4 Wochen bekannt, danach kann der außerordentliche Parteitag erst organisiert werden. | |
§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010. |
§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
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Die Gründungsversammlung wird gestrichen, da sie als Organ nicht mehr notwendig ist (tagte eben nur einmal). | |
§ 8a – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des außerordentlichen Kreisparteitages vorzulegen. |
§ 8a – Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen die außerordentliche Hauptversammlung schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung vorzulegen. |
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§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten. |
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Der Kreisvorstand kann um einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen politischen Geschäftsführer erweitert werden. |
Stellv. Vorsitzender und polit. Geschäftsführer werden explizit in der Satzung genannt. Die maximale Anzahl der Kreisvorstandsmitglieder ergibt sich somit indirekt. | |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss Gäste zur Vorstandssitzung zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Die Hauptversammlung, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
Besser formuliert auf Basis der Landessatzung. --ChrisEF 11:55, 13. Jun. 2010 (UTC) | |
§ 12 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen. |
§ 12 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist. (3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden. |
formal besser formuliert |