TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsänderungen: Unterschied zwischen den Versionen
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(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010. | (2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010. | ||
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+ | |§ 8a – Der Kreisparteitag | ||
+ | (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.<br> | ||
+ | (2) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.<br> | ||
+ | (3) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.<br> | ||
+ | (4) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden. | ||
+ | :* 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder | ||
+ | :* 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat. <br> | ||
+ | Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des außerordentlichen Kreisparteitages vorzulegen.<br> | ||
+ | (5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.<br> | ||
+ | (6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.<br> | ||
+ | (7) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.<br> | ||
+ | (8) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. | ||
+ | |§ 8a – '''Die Mitgliederversammlung''' | ||
+ | (1) '''Die Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung''' auf Kreisebene.<br> | ||
+ | (2) '''Die Mitgliederversammlung''' ist das oberste Organ des Kreisverbandes. '''Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung''' einzuberufen.<br> | ||
+ | (3) '''Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich'''. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor '''der Mitgliederversammlung''' sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.<br> | ||
+ | (4) Außerordentliche '''Mitgliederversammlungen''' können beantragt werden: | ||
+ | :* 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder | ||
+ | :* 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat. <br> | ||
+ | Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen '''die außerordentliche Mitgliederversammlung''' schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn '''der außerordentlichen Mitgliederversammlung''' vorzulegen.<br> | ||
+ | (5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann '''eine außerordentliche Mitgliederversammlung''' einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.<br> | ||
+ | (6) '''Die Mitgliederversammlung''' nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.<br> | ||
+ | (7) Über '''die Mitgliederversammlung''', die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.<br> | ||
+ | (8) '''Die Mitgliederversammlung''' wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird '''der Mitgliederversammlung''' verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. <br> | ||
+ | '''(9) Auf einer Mitgliederversammlung kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf der laufendem Mitgliederversammlung neu gewählt werden.''' | ||
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Version vom 14. Juni 2010, 12:38 Uhr
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Satzungsänderungsvorschläge
Nummer | aktuell gültige Satzung | Satzungsvorschlag | Erklärungen |
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Satzung des Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) in der am 23.01.2010 beschlossenen Fassung |
Satzungsvorschlag für den Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) für den KPT2010.1 am 04.09.2010 |
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§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Erfurt. (4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Erfurt ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet. |
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland. (2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt. (3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Erfurt. (4) entfällt |
(3) und (4) werden zusammengefasst. (5) entfällt. | |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) |
§ 5 – Rechte und Pflichten
(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht) |
Präzisierung von (4) durch die Anzahl an Monaten, die ein Pirat im Rückstand sein darf. | |
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
(2) Von den in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen können alle 4 vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen werden. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. Die Maßnahmen 1. und 2. können auch vom zuständigen Ortsvorstand beschlossen werden. |
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. |
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§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010. |
§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt
(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010. |
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§ 8a – Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des außerordentlichen Kreisparteitages vorzulegen. |
§ 8a – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung auf Kreisebene.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen die außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. |
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§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten. |
§ 8b – Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Der Kreisvorstand kann um einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen politischen Geschäftsführer erweitert werden. |
Stellv. Vorsitzender und polit. Geschäftsführer werden explizit in der Satzung genannt. Die maximale Anzahl der Kreisvorstandsmitglieder ergibt sich somit indirekt. | |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss Gäste zur Vorstandssitzung zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
§ 11 – Zulassung von Gästen
(1) Der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen. (2) Gäste haben kein Stimmrecht. |
Besser formuliert auf Basis der Landessatzung. --ChrisEF 11:55, 13. Jun. 2010 (UTC) |