TH:Kreisverband Erfurt/Kreisparteitag 2010.1/Satzungsänderungen: Unterschied zwischen den Versionen

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(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. <br>
 
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. <br>
 
(9) Der Kreisvorstand liefert '''zur Hauptversammlung''' einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann '''die Hauptversammlung''' oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.<br>
 
(9) Der Kreisvorstand liefert '''zur Hauptversammlung''' einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann '''die Hauptversammlung''' oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.<br>
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. <br>
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(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. '''Wenn dem Vorstand mehr als drei Mitglieder angehören, dann gilt er als handlungsunfähig, wenn durch Rücktritt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Sind nur drei Piraten Mitglied des Kreisvorstandes, dann führt schon der Ausfall eines Vorstandsmitgliedes zur Handlungsunfähigkeit.''' In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. <br>
 
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis '''eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung''' '''unverzüglich''' stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. <br>
 
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis '''eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung''' '''unverzüglich''' stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat. <br>
 
(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. <br>
 
(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden. <br>

Version vom 13. August 2010, 10:25 Uhr

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Satzungsänderungsvorschläge

Nummer aktuell gültige Satzung Satzungsvorschlag Erklärungen
Satzung des Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
in der am 23.01.2010 beschlossenen Fassung
Satzungsvorschlag für den Kreisverband Erfurt der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
für den KPT2010.1 am 04.09.2010
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Erfurt.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Erfurt ist die kreisfreie Stadt Erfurt.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Erfurt des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet Piratenpartei Deutschland Kreisverband Erfurt und die Abkürzung lautet PIRATEN Erfurt.

(3) Der Sitz und das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Erfurt.

(4) entfällt
(5) entfällt

(3) und (4) werden zusammengefasst. (5) entfällt.
§ 5 – Rechte und Pflichten

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 – Rechte und Pflichten

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Dies setzt die Schriftform und Unterschrift zwingend voraus. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Präzisierung von (4) durch die Anzahl an Monaten, die ein Pirat im Rückstand sein darf.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis mit Auflagen
  3. Enthebung aus einem Parteiamt
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren

(2) Von den in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen können alle 4 vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen werden. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt. Die Maßnahmen 1. und 2. können auch vom zuständigen Ortsvorstand beschlossen werden.
(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Thüringen oder der PIRATEN Erfurt und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordungsmaßnahmen verhängt werden:

  1. Verwarnung
  2. Verweis mit Auflagen
  3. Enthebung aus einem Parteiamt
  4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand beschlossen. Die Maßnahmen 3. und 4. müssen schriftlich gegenüber dem betroffenen Piraten begründet werden. Über die Maßnahmen 3. und 4. muss binnen 14 Tagen in einem Eilverfahren bei dem zuständigen Schiedsgericht über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Das Gericht muss diese Entscheidung schriftlich begründen. Wird ein Richter seines Amtes enthoben, wird er nicht an der Entscheidung darüber beteiligt.
(6) Verstößt ein Ortsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen ihn möglich: Verweis mit Auflagen, Auflösung, Amtsenthebung des Ortsvorstands. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es insbesondere zu werten, wenn der Ortsverband die Bestimmungen der Satzungen beständig und wiederholt missachtet, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes verhängt. Über die Maßnahme Auflösung eines Ortsverbandes und Amtsenthebung eines Ortsvorstandes muss binnen 28 Tagen in einem Eilverfahren bei dem Schiedsgericht des die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes über die Verhältnismäßigkeit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung des, die Ordnungsmaßnahme verhängenden Gebietsvorstandes, hat die Ordnungsmaßnahme auf einem außerordentlichen Parteitag innerhalb von acht Wochen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.

Die Organisation und Einladungsfrist des außerordentlichen Parteitags muss gewährleistet sein, daher statt 4 Wochen der Vorschlag von 8 Wochen. Denn das LSG gibt das Ergebnis des Eilverfahrens spätestens nach 4 Wochen bekannt, danach kann der außerordentliche Parteitag erst organisiert werden.
§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • 1. Kreisparteitag
  • 2. Kreisvorstand
  • 3. Gründungsversammlung

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010.

§ 8 – Organe des Kreisverbandes Erfurt

(1) Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • 1. Hauptversammlung
  • 2. Kreisvorstand
  • 3. Gründungsversammlung

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23. Januar 2010.

Die Gründungsversammlung wird gestrichen, da sie als Organ nicht mehr notwendig ist (tagte eben nur einmal).
§ 8a – Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.

  • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  • 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des außerordentlichen Kreisparteitages vorzulegen.
(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
(7) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 8a – Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
(3) Die ordentliche Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder E-Mail oder Fax mindestens vier Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen können beantragt werden:

  • 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  • 2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen die außerordentliche Hauptversammlung schriftlich einberufen. Das Zehntel der Piraten des Kreisverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung vorzulegen.
(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(6) Die Hauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über seine Entlastung.
(7) Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einem Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Hauptversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(9) Auf einer Hauptversammlung kann über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand abgestimmt werden. Die Beschlussfassung darüber setzt eine Zweidrittelmehrheit voraus. Wird dem Vorstand das Vertrauen entzogen, muss der Vorstand auf der laufendem Hauptversammlung neu gewählt werden.

Der Kreisparteitag wurde gemäß Parteiengesetz §9 (1) in Hauptversammlung umbenannt. Außerdem wurde §8a an die aktuelle Landessatzung angepasst (v.a. Vertrauensentzug gegen den Kreisvorstand).
§ 8b – Der Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Kreisschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus fünf Piraten.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal im Jahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens vier mal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.

§ 8b – Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane, der Vorgaben dieser Satzung und nach bestem Wissen und Gewissen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal pro Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von zwei Tagen aus.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Die Antragssteller sind schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffens vorzulegen.
(6) entfällt
(7) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Kreisvorstand liefert zur Hauptversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Hauptversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Wenn dem Vorstand mehr als drei Mitglieder angehören, dann gilt er als handlungsunfähig, wenn durch Rücktritt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Sind nur drei Piraten Mitglied des Kreisvorstandes, dann führt schon der Ausfall eines Vorstandsmitgliedes zur Handlungsunfähigkeit. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand PIRATEN Thüringen kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
(12) Der Kreisvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes kann in Anspruch genommen werden.

Der Kreisvorstand muss laut Parteiengesetz aus mindestens drei Piraten bestehen. Die "kann"-Regelung zur Erweiterung um weitere Mitglieder (Beisitzer) erlaubt der Hauptversammlung auf die Bewerberlage flexibel zu reagieren.
§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Der Kreisvorstand kann durch Beschluss Gäste zur Vorstandssitzung zulassen.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Die Hauptversammlung und der Kreisvorstand tagen parteiöffentlich und können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

Besser formuliert auf Basis der Landessatzung. --ChrisEF 11:55, 13. Jun. 2010 (UTC)
§ 12 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag/ den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.

§ 12 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Kreissatzungs- und Programmänderungen können nur von einer Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Hauptversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten des Kreisverbandes sich mit dem Antrag oder den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung kann auf einer Hauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

Kreisparteitag wurde gemäß Parteiengesetz in Hauptversammlung umbenannt. Modalitäten und Fristen für Programmänderungen wurden päzisiert.