TH:KV Jena/AGs in Jena/AG Parteitag/GO: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki der Piraten Thueringen
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „= Geschäftsordnung = '''§ 1 Allgemeines''' 1. Zur Zulassung zum Kreisparteitag wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Generalsekret…“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
= Geschäftsordnung =
+
'''Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 2010.1 der PIRATEN Jena am 27. Februar 2010'''
  
'''§ 1 Allgemeines'''
+
= § 1 Allgemeines =
 +
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. <br>
 +
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. <br>
 +
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
 +
* gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
 +
* Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
 +
* das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
 +
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Wiki der PIRATEN Thüringen, auf der Mailingliste der PIRATEN Jena und auf www.piraten-jena.de binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reicht für die Mailingliste ein Verweis auf das Wiki.
  
1. Zur Zulassung zum Kreisparteitag wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Generalsekretär des Kreisverbandes und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht (STIMMZETTEL), Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehaltenund auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.<br>
+
== § 1.1 Akkreditierung ==
2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen des Kreisparteitags teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich.<br>
+
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Kreisvorstand selbst. <br>
3. Ämter und Befugnisse des Kreisparteitages enden, wenn nicht explizit anders bestimmt mit Ende des Kreisparteitages.<br>
+
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. '''{GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}''' <br>
4. Das Protokoll des Kreisparteitages inklusive der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
+
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.  
  
'''§ 2 Wahlgrundsätze'''
+
=== § 1.1.1 Verlassen der Versammlung ===
 +
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
  
1. Alle Entscheidungen des Kreisparteitages werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt.<br>
+
=== § 1.1.2 Betreten der Versammlung ===
2. Die Wahl zum Vorstand ist geheim. Wahlen zu Ämtern des Parteitages sind nach Nachfrage durch den Wahlleiter auf Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzung- und Programmänderungen und allgemeine Anträge des Kreisparteitages wird in der Regel offen abgestimmt. Jeder Pirat kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. Der Kreisparteitag entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.<br>
+
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.  
3. Wird geheim gewählt, so werden dem Kreisparteitag durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen, ungültigen und jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.<br>
+
4. Jeder Pirat, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, dem Kreisparteitag hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Kreisparteitag über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.<br>
+
5. Kandidieren für ein Amt kann nur, wer sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
+
  
'''§ 3 Ämter des Kreisparteitages'''
+
= § 2 Versammlungsämter =
'''§ 3a Versammlungsleiter'''
+
  
1. Der Kreisparteitag wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von diesem gewählt wird.<br>
+
== § 2.1 Versammlungsleiter ==
2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu beziehungsweise entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.<br>
+
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt. <br>
3. Der Versammlungsleiter hat das Recht, dem Kreisparteitag vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Der Kreisparteitag hat darüber sofort zu entscheiden.<br>
+
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. '''{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}''' <br>
4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen beziehungsweise Vertagungen an.<br>
+
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an. <br>
5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind dem Kreisparteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.<br>
+
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. <br>
6. Der Versammlungsleiter nimmt während des Kreisparteitages Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit dem Kreisparteitag angemessen bekannt macht.
+
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. <br>
 +
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.  
  
'''§ 3b Wahlleiter'''
+
== § 2.2 Wahlleiter ==
 +
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden. <br>
 +
(2) Die Durchführung umfasst
 +
* die Ankündigung einer Wahl,
 +
* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
 +
* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
 +
* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
 +
* das Entgegennehmen der Stimmzettel,
 +
* das Auszählen der Stimmen,
 +
* Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
 +
* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
 +
* Erstellung eines Wahlprotokolls. <br>
 +
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. '''{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}''' <br>
 +
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
  
1. Der Kreisparteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.<br>
+
= § 3 Kandidatur =
2. Die Durchführung umfasst
+
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. <br>
* die Ankündigung einer Wahl inklusive Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
+
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. <br>
* Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
+
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. <br>
* die Feststellung der Stimmberechtigung
+
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.  
* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
+
* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl,
+
* das Entgegennehmen der Wahlzettel,
+
* das Auszählen der Stimmen,
+
* Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenenn Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
+
* Die Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.<br>
+
3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorganges und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen weiteren freiwilligen Piraten zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Kreisparteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.<br>
+
4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Kreisparteitages an, das von ihm selbst und den Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
+
  
'''§ 4 Anträge'''
+
= § 4 Wahlordnung =
 +
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt. <br>
 +
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. <br>
 +
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. <br>
 +
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. <br>
 +
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}''' <br>
 +
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
  
1. Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf dem Kreisparteitag zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrages vor dem Kreisparteitag. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.<br>
+
== § 4.1 Abstimmungen ==
2. Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Kreisparteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrages besteht nicht.<br>
+
3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss dem Kreisparteitag innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung der Beschlussfassung vorgelegt werden.<br>
+
4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
+
  
'''§ 5 Kandidaten'''
+
=== § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ===
 +
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. <br>
 +
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''  
  
Die Vorstellung der Kandidaten für den Vorstand wird auf drei Minuten beschränkt.
+
=== § 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge ===
 +
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt: <br>
 +
* + für JA <br>
 +
* - für NEIN <br>
 +
* 0 für ENTHALTUNG <br>
 +
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. <br>
 +
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.
 +
 
 +
=== § 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes ===
 +
(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend.
 +
 
 +
== § 4.2 Wahlen ==
 +
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt. <br>
 +
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. '''{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}''' <br>
 +
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. '''{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}'''
 +
 
 +
=== § 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern ===
 +
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt. <br>
 +
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten; Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.
 +
 
 +
=== § 4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern ===
 +
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist. <br>
 +
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern.
 +
 
 +
=== § 4.2.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht ===
 +
(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern mit der Maßgabe, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.
 +
 
 +
= § 5 Anträge =
 +
 
 +
== § 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung ==
 +
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
 +
 
 +
== § 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung ==
 +
(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
 +
 
 +
== § 5.3 Anträge auf Änderung des Programms ==
 +
(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.
 +
 
 +
== § 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung ==
 +
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben. <br>
 +
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. (1) einen Alternativantrag stellen. '''{GO-Antrag auf Alternativantrag}''' Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. <br>
 +
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. <br>
 +
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern Abs. (2) entsprechend. <br>
 +
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: '''{GO-Antrag ...}'''.
 +
 
 +
=== § 5.4.1 Antrag auf Ende der Rednerliste ===
 +
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. '''{GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}''' <br>
 +
(2) Der Antragsteller <br>
 +
* darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und
 +
* darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen
 +
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
 +
 
 +
=== § 5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung ===
 +
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein <br>
 +
* das Hinzufügen eines Punktes, <br>
 +
* das Entfernen eines Punktes, <br>
 +
* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,<br>
 +
* das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
 +
 
 +
=== § 5.4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ===
 +
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. '''{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}'''
 +
 
 +
=== § 5.4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ===
 +
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. '''{GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}''' § 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung Abs (2) bis (4) finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt. <br>
 +
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. <br>
 +
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.
 +
 
 +
=== § 5.4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung ===
 +
(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. '''{GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}'''
 +
 
 +
=== § 5.4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung ===
 +
(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. '''{GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}'''
 +
 
 +
=== § 5.4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit ===
 +
(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). '''{GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}'''
 +
 
 +
= § 6 Gültigkeitsdauer =
 +
(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

Version vom 19. Februar 2010, 18:20 Uhr

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung 2010.1 der PIRATEN Jena am 27. Februar 2010

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Wiki der PIRATEN Thüringen, auf der Mailingliste der PIRATEN Jena und auf www.piraten-jena.de binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reicht für die Mailingliste ein Verweis auf das Wiki.

§ 1.1 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Kreisvorstand selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§ 1.1.1 Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

§ 1.1.2 Betreten der Versammlung

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

§ 2 Versammlungsämter

§ 2.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

§ 2.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 3 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 4 Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

§ 4.1 Abstimmungen

§ 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

§ 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • + für JA
  • - für NEIN
  • 0 für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

§ 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend.

§ 4.2 Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§ 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten; Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern.

§ 4.2.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Es gelten die Regelungen aus §4.2.2 Wahlen zu Parteitagsämtern mit der Maßgabe, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.

§ 5 Anträge

§ 5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

§ 5.3 Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

§ 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. (1) einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern Abs. (2) entsprechend.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

§ 5.4.1 Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§ 5.4.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§ 5.4.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§ 5.4.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} § 5.4 Anträge zur Geschäftsordnung Abs (2) bis (4) finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach § 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.

§ 5.4.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§ 5.4.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§ 5.4.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§ 6 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.